1669 Würtemberg in der neuesten Zeit
constitutionncllen Würtemberg überall gültig und man konnte nachher noch oftden Departementschef römische Gefetzstellcu declamiren hören, um bei Verfai-sungssragen damit den Ausschlag zu geben; ebenso sind auch noch in voller Gel-tung fast alle Gesetze, die aus der absolutistischen Zeit der vorigen und frühern Re-gierungen herrühren. Ein Mitglied der Opposition, der Abgeordnete der StadtReutlingen, Ilr. Kamerer, warf ihm diese Inkonsequenz auch auf dem folgendenLandtage einmal vor. Die Verfassung könnte doch nur wollen, sagte man ferner,daß Einer, der an seiner bürgerlichen Ehre Verlust erlitten, nicht Ständemitgliedsollte werden können; nun sei aber durch die Restitution die bürgerliche Ehre her-gestellt und folglich müsse auch die an den Verlust derselben geknüpfte staatsbürger-liche Unfähigkeit wegfallen Die bürgerliche Ehre sei nicht Grund und Bedingungder Wählbarkeit, die Verfassung stelle einfach die Verurtheilung als AuSschlie-ßungszrund hin, nach einem Grunde dieser Bestimmung dürfe man nicht fragen,war Schlayers Antwort. Vergebens erinnerte man auch daran, daß ja, wenn dieVerfassung die königliche Prärogative in einem Fall, der Begnadigung Solcher,welche von dem Staatsgerichtshofe verurkhcilt würden, beschranke, offenbar inallen andern Fällen keine Beschränkung angenommen werden dürfe. Eine zweiteBeanstandungsfrage betraf die Zulassung des vormaligen StaatSministers vonWangenh ei m (s. d.) als Abgeordneten von Ehingen. Wangenheim hat seineSache selbst vor dem deutschen Publicum geführt; hier dürfte nur von Interesse seinzu bemerken, daß, obgleich eine Opposition im demokratischen Sinn von ihm, demDiplomaten, dem seinem Fürsten persönlich ergebenen Diener, nicht zu befürchtenwar, die Regierung dennoch denselben, wie es scheint, ausschließen zu müssen glaubte,um Deutschland das Ärgcrniß zu ersparen, einen gewesenen Bundeskagsgesandtenje zuweilen auf den Oppositionsbänken sitzen zu sehen, wenn nicht etwa auch nochder Umstand mitwirkte, daß die Minister die Autorität des in alle Geheimnisse derMegierungskunst Eingeweihten scheuen, wo nicht einen persönlichen Nebenbuhlerjn ihm erblicken mochten. Die Beweggründe zu seiner AuSichließung beruhtenaus ebenso unsicherm Grunde, auf der Bestimmung der Verfassmgsurkund«(tz. 147), welche festsetzt, das. die Wahlmänner eines Bezirks in ihrer Wahl nichtauf einen Einwohner dieses Bezirks beschränkt seien, sondern auch einem anderswojm Königreiche wohnenden ^Staatsbürger ihre Stimme geben dürfen. Wangcn-hcim besaß da§ StaatS- und Gcmeindebürgerrccht, er gehörte dem Staate durcheine Pension von 6000 Gulden an, er ließ seine Söhne in Würtemberg erziehen,aber er selbst hatte mit Erlaubniß oder vielmehr auf Befehl des Regenten seinenWohnsitz außerhalb Würtemberg genommen. Ob er dadurch die Eigenschafteines Ausländers erlangt hatte, welche allein das Grundgesetz vernünftigerweisekonnte ausschließen wollen? Mehre ministerielle Mitglieder, Schlayer selbst, sollWangenheim von frühern Zeiten sehr verpflichtet sei», dies hielt jedoch nicht ab,auch seine Ausschließung hartnäckig zu betreiben, die dann mit 43 Stimmen gegendieselbe ominöse Minorität von 37 beschlossen wurde.
Die Meinungen standen sich jetzt mit offenem Visir gegenüber; die Libera-len, stolz auf den mit Geist und Ausdauer bestandenen Kampf, die Andern, vonwelchen ein Theil selbst den Liberalen angehört hatte und unter ihrem Einflüsse ge-wählt worden war, halb beschämt über den zweideutigen Triumph und ganz be-schämt durch das unzweideutig sich äußernde Volksurtheil. Die Regierung brauchteübrigens nicht so lange zu warten, um die Schwierigkeit ihrer Stellung vor einerso zusammengesetzten Kammer wahrzunehmen. Nach dem parlamentarischen
») „Die Wahl des Freiherr» von Wangenheim, würtembcrgischen Staatsmlni-fters außer Dienst, zum Abgeordneten in die würtembcrgfche Ständeversammlung.Nebst einem Anhang über den deutschen Bund »ud die Unuidglichkeit modernerFreistaaten. 3t» April und Mal 18Zü" (Tübingen ISSL)-