S74
Wahlgesetze der neuesten Zeit
aber nicht als gelehrten Stand, sondern wegen der Grundbesitzes; Nassau einenProtestantischen und einen katholischen Geistlichen und einen Vorsteher einer hohemLehranstalt; in Mciningen, Lltenburg, Braunschwcig ist von einer Repräsema»tion der Kirche nicht die Rede. Allein man sieht leicht, daß diese Repräsentationder Geistlichkeit und der Universitäten dem gelehrten Stande, d, h, der Gesammt-heit der wissenschaftlich gebildeten Männer im Lande an sich noch keinen Zutritt zuden Ständeversammlungen gibt, geschweige denn eine Repräsentation als Stand,auf welche sie wegen ihres gemeinschaftlichen Interesse vielleicht ebenso viel An-spruch zu machen hätten, al« Andere. Indessen sind nicht alle Verfassungengleich strenge in ihrer gänzlichen Ausschließung. Allgemein ist nur, daß ritkerschast-liche Deputirte Rittergutsbesitzer sein müssen, und unter diesen finden sich auchMänner des gelehrtin Standes, doch nicht in großer Zahl. In Ansehung derStände und Landbezirke verlangt Baiern nur die hinlängliche Ansässigkeit imWahlbezirke, Sachsen läßt den Städten, nicht aber den Landdezirkcn die Wahlaußerhalb ihrer Classe frei; ebenso Hanoverz Kurhessen läßt die Hälfte der Abge-ordneten der Städte und Landbezirke (1k Deputirte) ganz frei außerhalb ihrerClasse und ihres BczirkS, und selbst ohne Rücksicht auf Vermögen erwählen,8 Deputirte der Landdezirke müssen aber wirklich Landwirthschast als Hauptge-werde betreiben, und 8 städtische Deputirte müssen Magistratsglieder sein, oder«in bestimmtes Einkommen besitze». In Würtemberg, Baden, Hessendarmstadrkönnen die Deputirten sämmtlich außerhalb der Classen und des Bezirks der Wäh-lenken genommen werden. Dagegen wird im Großherzogthum Sachsen-Weimarüberhaupt Ansässigkeit in dem Bezirk«, selbst im Stande der Gutsbesitzer erfodert,ohne daß sonst auf den Stand des Gewählten zu sehen ist. In Meiningen mußdie Hälfte der städtischen und ländlichen Deputirten aus ihrer Classe sein, Ue an-dere Hälfte kann auch außer derselben gewählt werden. Die Erfahrung lehrtaber, daß da, wo der Stand der kleinen Grundeigenthümer wirklich mit demBauernstande identisch ist, sie gar bald dahin kommen, von selbst niemand außerihrer Classe zu erwählen, zumal wenn die Deputirten Diäten erhalten. Denn dieMeinung, daß man auch wol im Stand« sei, Gesetze machen zu helfen, findetsich gar leicht, und s« kommt eS denn dahin, daß über die wichtigsten Angelegen-heiten der menschlichen Gesellschaft, über die verwickeltsten Fragen aller Theile despositiven Rechts, über ganze Gesetzbücher von Männern entschieden werden muß,von welchen eine große Zahl gar nicht weiß, wovon die Rede ist, und welche Folgefür ihr eignes Wohl und Wehe ihre Entscheidung haben wird. In dieser Hinsichtwird eS nun noch sehr wichtig, in wiefern Staatsbeamte in die Ständeversamm-lung gewählt werden können. Es liegt freilich in der Natur der Sache, daß sie,wenn sie Monate lang von ihrem Amte abwesend sein wollen, dazu des Urlaubsihrer Vorgesetzten bedürfen; und e« ist sonach nicht sowol eine VcrfassungSsache,als eine Sache der Regierung und der besondern Umstände, ob die Repräsentationdes Volkes durch Staatsdiencr in einem Lande nützlich ist oder nicht; wiewol sichnach dem jetzigen Stande der Dinge und zumal bei dem Zweikammersystem wolmehr Gründe für das erste würde» auffinden lassen. In Frankreich hat man ge-wisse Ämter (der Präfecten, Unterpräfecten, Obereinnehmer und Zahlmeister desDepartements), für unverträglich mit der Wahl zum Abgeordneten erklärt, undes möchte wol überhaupt zweckmäßiger sein, in Voraus auSzusprechen, welcheStellen etwa die Entfernung 'zu der Ständeversamm.ung nicht gestatteten. als denUrlaub in den einzelnen zu erschweren. Endlich stehen die Wahlordnungen auchmir der Sonderung der Stände in mehre Kammern in genauem Zusammenhange,und oie Zusammensetzung einer erblichen oder von dem Souverain zu ernennendenerblichen (lebenslänglichen) Kammer ist von großem Einfluß auf die Wahlkam-mer. Darüber s. d. A. Zweikammerspstem. (3)