Druckschrift 
Vierter Band (1834) S bis Z
Entstehung
Seite
873
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Wahlgesehe der neuesten Zeit 873

Klage geworden, als die Regierungen angefangen haben, die rechtliche und poli-«jliche Ordnung ohne Ansehen der Person gegen Vornehme und Geringe zu hand-haben, die Eremticnen aufzuheben, und die mancherlei Ausnahmen und Anma-ßungen zu unterdrücken, welche sich die Hähern Stände bis dahin erlaubt hatten.Im meisten sind diejenigen Beamten dem Vorwürfe des Despotismus ausgesetztgewesen, welche ihr Amt mit Ernst und Unparteilichkeit zu verwalken suchten, da-gegen andere, wenn sie nur gegen Vornehmere gefällig und nachgiebig waren, gegenAnlagere so hart und willkürlich verfahren mochten, als sie Lust hatten. Wie aberimmer Recht und Unrecht auf beiden Seiten zu finden sind, so kann auch nicht ge-leugnet werden, daß der Beamkenstand sich freilich dergleichen Vorwürfe in vielenLandern mit Recht zugezogen hat, und vorzüglich hat der unbestimmte Begriff undZweck der Policei, die unwissenschaftliche Art ihrer Behandlung, die häufig un-nöthige, selbst zweckwidrige Belästigung des Publicums, das Willkürliche der An-ordnungen und die Rohheit der Formen große Klagen hervorgerufen; wie denn auchin andern Zweigen des Staatsdienstes über Unthätigkelt,Oberflächlichkeit und Unord-nung gerechte Beschwerden geführt worden sind. Indeß ist gewiß an all diesen Gebre-chen ei» übermäßiger Hang zu wissenschaftlichen Theorien ganz unschuldig, und manwird auch gestehen müssen, daß die Regierungen der meisten Länder Alles gethan ha-ben, was sie konnten, um in allen Zweigen des Dienstes gute wissenschaftliche Aus-bildung, strenge Ordnung und Redlichkeit herrschend zu machen. Allein man hatsichdabei sehr oft auf eine blos technische Vorbereitung, mit Hintansetzung der tiefernwissenschaftliche» Grundlagen, und auf eine praktische Einübung (Routine) be-schränkt, und die Abneigung sowol gegen die eigentliche Theorie und gegen den gelehr-ten Stand ist geblieben, ja sie ist beinahe der Grundgedanke der neuern landständischenVerfassungen geworden. Denn alle nehmen als Regel an, daß die drei Stände derWcchlkammirn ihre Abgeordneten aus ihrer Mitte nehmen müssen, und zwar nichtbloiinAnsehung derClasse, sondern auch häufig in Ansehung des geographischen Be-zirks Braunschweig ist der einzige Staat, welcher, wie oben schon bemerkt wurde, zuden 32 Abgeordneten der Realclassen, der Rittergutsbesitzer (10), der Städte (12)und Fleckenbewohner, Freisassen und Bauern (10) noch 16 Männer von höhererGeistesbildung durch alle drei Stände gemeinschaftlich erwählen läßt, wogegen abersittlich die l!2 desto strenger ihrer Classe angehören und in Ansehung der ländlichenAbgeordneten nicht nur Landwirthschaft als Erwerbszweig treiben, sondern auch indem Wahlbezirke wohnen müssen.

Andere Verfassungen haben zwar Geistliche und Universitäten mit in dieStände gezogen: Baiern 2 katholische Erzbischöfe, 1 Bischof und den protestanti-schen Consistorialpräsidenten in die erste, 3 Deputirte der Universitäten und 18Geistliche der katholischen und protestantischen Kirche in die zweite Kammer; Sach-sen einen Deputirte» der Universität Leipzig, den katholischen Decan des Stiftszu Bautzen und den Superintendenten zu Leipzig in die erste Kammer; Würtem-btrg die 8 protestantischen Generalsupcrlntendenten, den Kanzler der Universität"Nd z katholische Geistliche, nämlich den Landesbischof, einen Domcapitular undb>n ältesten Decan in die zweite; Baden den katholischen Landesbischof, ei-sn» protestantischen Geistlichen und die zwei Abgeordneten der Universitäten>n die erste Kammer, Kurhessen einen Abgeordneten der Landesuniversität;Hanover den Abt zu Loccum, den katholischen Landesbischof und 2 evangelischeGeistliche in die erste Kammer, 3 Geistliche, welche von den Stiftern, und 2,"eiche von den evangelischen Eonsistorien gewählt werden, einen Deputirte» desDomkapitels zu Hlldesheim und den Deputirte» der Landesuniversikät in diezweite Kammer; Hessendarmstadt den katholischen Landesbischof, einen vom Groß-herzog ernannten evangelischen Geistlichen. und den Kanzler der Landesuniversikät>» die erste Kammer; Sachsen-Weimar einen Deputirte» der Landesuniversität,