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Wahlgesetze der neuesten Zeit
<Mn der Schein des VermögenS eine unsichere Bürgschaft, und es wird sichist die Frage auswerfen lassen, ob es einen großem Nachtheil dringe, einige so-genannte unruhige Köpfe, oder dafür eine Zahl engherziger und beschrankter Ge-müther in einer Ständeversanunlung zu haben. Indessen sind in den meistendeutschen Landern die Vermögensbedingungen auch bei den Deputirten nicht sohoch gestellt, daß dadurch allein Diejenigen ausgeschlossen werden könnten, welchefür die tüchtigsten Abgeordneten halten muß, wenn sie nicht auf einem an-d,m Wege aus denselben entfernt werden. In Baiern sollen sie ein Steucrsim-Mm von 10 Gulden bezahlen, in Sachsen in den Städten ein Vermögen vonMX1 Thalern oder ein Einkommen von 400 Thalern bei dem Bauernstände einGrundvermögen von 30 Thalern jährlicher Steuer; in Baden mir einem Capitalden 10,000 Gulden in dem Grund-, Häuser- und Gcwerbstsuercataster cingerra-gen sein, oder eine jährliche Rente von 1500 Gulden nachweisen; in Kurhessenmüssen nur die Hälfte der (32) Abgeordneten aus den Städten und Landbezirken einVermögen von 6000 und 5000 Thalern nachweisen, die andere Hälfte kannohne alle Rücksicht auf Vermögen gewählt werden; in Hanovcr ist für die Depu-taten der Städte und der kleinen Grundbesitzer ein Einkommen von 300 Thalernaus Grundbesitz erfoderlich, oder eine Besoldung von 800 Thalern oder ein Ein-kommen aus persönlichem Erwerb von 1000 Thalern; in Hessen-Darmsradt mußein Abgeordneter zur zweiten Kammer jährlich 100 Gulden directe Steuern ent-richten; im Großherzoglhum Sachsen-Weimar-Eisenach ist in den Städten, außerdem Besitz! eines Hauses, ein Einkommen von 300 Thalern, bei den Bauern einGrundvermögen von 2000 Thälern hinreichend; in Braunschweig ist das Eigen-thümliche, daß s der 48 Abgeordneten von den drei Ständen der Ritterschaft, derStädte und der Bauern gemeinschaftlich aus dem gelehrten Stande gewählt wird,bei welchem alle Vermögensqualisication hinwegfällt; die 12 Abgeordneten derStädte müssen wirklich bürgerliches Gewerbe, die 10 Abgeordneter^ der Flecken-dewohner, Freisassen und Bauern landwirrhschaftlichsS Gewerbe treiben und zuden Höchstbesteueclen ihres Orts oder Amtes gehören. So sind auch in 'Altenburgund Meiningen gewisse Steucrquotcn festgesetzt, welche ein Wahlmann und Ab-geordneter entrichten muß. All diese Vermögensbedingungen werden von denen,welche sonst zu Mitgliedern der Stände geeignet sind, wozu doch auch etwas Er-fahrung gehören dürste, leicht zu erfüllen sein. Mehr aber werden diese durch dasMir, der oben erwähnten Principien, nämlich den Grundsatz der Wahlen nachStänden, ausgeschlossen. Dieses scheint zwar auch in England zu gelten, weil mandm hohen Adel und dre großen Landeigenthümer in dem Oderhause repräsentiert findet,tu Ritterschaft und die Freisassen in den Deputirten der Grafschaften (Xuigbir «kldeSdires) und das bürgerlicheInteresse in den Deputirten der Städte. Dies ist aberWider vor der Reform des Parlaments wahr gewesen, noch nach derselben wahr ge-worden. Denn vor derselben war der größte Theil der Parlamentsglieder durch denuirisluß des hohen Adels und der großen Grundeigenthümer, ein viel kleinerer Theilmich Geld, und endlich ein Theil durch die Massen der städtischen Bevölkerung oderverschiedenartig constituirten bürgerlichen Corporatienen erlangt. Auf»si W.ise ward das sogenannte Landintcresse, d. h. aber da» Interesse der gro-«w Grundbesitzer, Lehnherrn, Verpasster, sehr stark repräsentirt, und dabei fastsmnsch nur der Familienaristokratie der Regierung, des Beamtenstandes und der, '^4keit; der übrig« Theil des HauseS der Gemeinen aber zerfiel in Fraciionen,nh welche das Fabrikwesen, die ostindische Compagnie, die westindischen Pflanzerch w. repräsentirt wurden. Aber all Dies nur zufällig, indem die Lanbeigenthü-r nbtt viele Städte geboten, und dagegen Bankiers, sogenannte Nabobs au»ist dl"rn>"^ Pflanzer über Grafschaftswahlen verfügten. Durch die Reforme Alacht des Grundbesitzes und der Aristokratie sehr vermindert, und die