870 Wahlgesetze der neuesten Zeit
den, der Rittergutsbesitzer, der städtischen Gewerbe und der kleinern Landwirlhe ingenauem Zusammenhange. Die doppelten Wahlen sind aus Frankreich zu uns ge-kommen. In der Constitution von 1791 wurden nämlich, umnach den dama-ligen Ansichten das Volk so viel möglich in Masse an den öffentlichen Angelegen-heiten Theil nehmen zu lassen, Primärversammlungen eingeführt, an welchen>eder 2L Zahr alte, nicht in Lohn eines Andern stehende Mann erscheinen durfte,wenn er eine jährliche Kontribution von dreitägigem Arbeitslohn entrichtete. Indiesen Primärversammlungen wurden die Wahlmänncr erwählt, auf je 100 activeBürger einer, und diese bildeten dann die Wahlversammlungen. Zn der CooAi-tution von 1793 wurden die einfachen Wablcn wieder eingerichtet, auf je 40,000Einwohner sollte ein Dcputirter zur Nationalversammlung erwählt werden-, dieVerfassung von 1795 führte die doppelten Wablen wieder ein; die Consularver-fassung von 1799 nahm dem Volke die eigentlichen Wahlen ganz, und ließ ihmnur die Verfertigung von Listen der Wählbaren, aus welchen der Senat die Mit-glieder des Tribunals und des gesetzgebenden Corps, und des EaffationsgerichtS,die Consuln u. s. w. erwählte. Dieses System wurde in den SenatSconsullen von1802 und 1804 weiter ausgedehnt, Wahlcollegien für jede Unterpräfertur von120 — 200 und für jedes Departement von 200 — 800 eingerichtet, deren Mit-glieder auf Lebenszeit emannt waren, die aber wieder nur Listen der Wählbaren zu fer-tigen hatten. Durch die Charte von 1814 wurden die einfachen und unmilteldarenWahlen wiederhergestellt. Die französische Einrichtung ging in die westfälische Ver-fassung über, und fast gleichlautend aus ihr in die dairüche von 1808, indem injedem Kreise ein Wahlcollegium von dem Könige :m Verhältniß wie 1 zu 1000der Einwohnerzahl ernannt wurde, immer aus den Höchstbesteuerten, welchesdann die Deputirten zur Ständeversammlung zu erwählen hatte. Es bedarf kaumder Bemerkung, daß auf diese Weise von einer Wahl des Volkes kaum gespro-chen werden konnte, und doch war selbst diese auf so illusorische Weise gewählteStändeversammlung in Westfalen (in Baiern kam es gar nicht dazu) nichtohne alle Kraft.
Seit 1814 ist nun im Ganzen das System der doppelten Wahlen bei denStädten und Bauem beibehalten, in einigen Ländern (Baiern, Kurhesjen,Hessendarmstadt), bis zu einem dreifachen Wablact complicict worden, hingegenhat man den Rittergutsbesitzern eine unmittelbare Wahl ihrer Abgeordnete» ein-geräumt. Es kommt in einer Hinsicht ziemlich auf eins hinaus, ob manden Theil des Volkes, welchen man an den Wahlen nicht Antheil nehmen lassenwill, dadurch ausschließt, daß man ihn geradezu zurückweist, weil er nicht eingewisses Vermögen besitzt, oder ob man ihn nur Wahlmänner erwählen läßt,welche ein bestimmtes Vermögen besitzen müsse». Allein der moralische Ein-'druck ist doch nicht so unangenehm, wenn jedem mäßig begüterten Hausvaternur gestattet ist, an der Emcnnung eines Wahlmannes Theil zu nehmen, alswenn er sich von allem, auch mittelbaren Antheil an den Wahlen ganz ausge-schlossen steht. Daher ist die doppelte Wahl allerdings einem allzuhohen Wahl-census vorzuziehen, und es kommt nur vorzüglich auf die Qualifikation der Wahl-männcr an, welche sehr verschieden bestimmt, und auch nach den Ständen ver-schieden ist. Natürlich muß sich dies nach den besondern Verhältnissen der Staa-ten richten. Man verlangt eine gewisse Unabhängigkeit, welche über manche Ver-suchungen hinwegsetzen soll, besonders über die Versuchung, durch revolurionnair«Tendenzen gewinnen zu wollen-, oder man will verhüten, daß nicht Menschen indie Sländcversammlungen gewählt werden, w.lche, weil sie nicht» zu verlierenhabe», auch nichts schonen und nichts scheuen. Ob diese Rechnung ganz richngsei, möchte sich sehr bezweifeln lassen. Für moralische Eigenschaften, welche manvon den Adgeodneten mit Recht verlang! ist das Vermögen, oder auch in vielen
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