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Wahlgesetze der neuesten Zeit
Einwohnern und 48 t Wahlberechtigten zwei Wahlbezirke, aber fünf Communal-bezirke; hingegen das Departement des Aisne hat eine Bevölkerung von 513,063Eitlen, 22 t7 Wahlberechtigte, fünf Communalbezirke und sieben Wahlbezirke.Jeder dieser Wahlbezirke hat einen Deputirten zu ernennen, deren zusammen 459sind. Die Wahlberechtigung, wie sie durch das neueste Gesetz vom 19. Apr. 1831bestimmt ist, setzt gar keine andere Bedingung voraus, als den vollen Besitz derstaatsbürgerlichen Rechte, Sbjäbriqes Alter und ein Vermögen oder eine Ein-nahme, wovon jährlich 200 Francs direkte Abgaben zu entrichten sind. Auchchristliche Religion ist nicht erfoderlich, jedoch wird es bei den eben jetzt (1834) vor-genommenen Wahlen als etwas besonderes bemerkt, daß ein angesehener Bankiermosaischen Glaubens, Herr Fculd, zu Pari« in die Deputirtcnkammer erwähltmorden ist. Bekanntlich war der Wahlcenslls bisher, seit der Eharte von 1814sogar 300 Francs jährlicher Steuern, und daher nur ein sehr kleiner Theil der Na-tion wahlberechtigt. Für die Mitglieder und Eorrespondenten des Instituts undfür die mit 1200 Francs und darüber pensionirken Offiziere der Land- und See-macht d-trägt jetzt der Wahlcensus nur 100 Francs und so ist die Zahl der Wahl-berechtigten von etwa 80,000, wie sie vor dem neuen Gesetz war (1833), auf173,997 („Alm-mac raz-al" von 1833) gestiegen. Hierin spricht sich nun daszweite Princip aus, welches man als ein correctives oder regulatives betrachtet,.nämlich daS, nur dem kleinern wohlhabenden Theil der Nation einen Antheil an .dm Wahlen zu gestatten, welchen man nun schon lange einen neuen Elcctoral-adel genannt hat. Denn die wahlberechtigten Hausnäter vertreten etwa mit denIhrigen eine Seelenzahl von einer Million oder der gesammtcn Nation, zah-len zwar zu den gesummten directen Steuern, welche 211 Mill. betragen, wolein Viertel, aber dagegen zu den indirectcn Steuern bei weitem weniger. DerGrund zu dieser Ausschließung eines so großen Theils der Nation von den Depu-lirtenwahlen liegt offenbar in der Meinung, daß die Reichen zugleich den aufge-klärtem und lenksamern Theil der Nation ausmachten, und diese Meinung ist,wo nicht entschieden unrichtig, doch wenigstens sehr zweifelhaft.
In keinem andern Lande hat man so gradezu die Reichen für ausschließendwahlberechtigt erklärt, namentlich nicht in England, wo schon eine Pachtung vonil> Pfund jährlich oder in den Städten eine Hausmiekhc von 10 Pfund zur Wahl-berechtigung hinreichen. Daher ist auch die Zahl der Wählenden in England un-gleich größer als in Frankreich, sowie auch die Zahl der Deputirten (658) verhält-iHmäßig bei weitem großer ist, und schon ungefähr auf 36,000 Einwohner einMitglied des Parlaments kommt, statt daß in Frankreich erst 70,000 einen De-Mitten haben. (In Belgien kommt auf 40,000 Einwohner ein Depuiirter.)Die Abschaffung der erblichen Pairswürde wirkt nun mit dem allmäligen Abster-ben der jetzigen PairS in der Weise auf die Oeputirtenkammer, daß diejenigenHäupter der reichbegüterten Familien, welche bis jetzt in der PairSkammec mitnblichem Richte saßen, in Zukunft für die Deputirtenkammer wählbar werden,"»gegen die Pairskammer durch die königlichen Ernennungen eine gemischtere Zu»'»mmensetzung aus allen hohem Beamten, Handelsherren und Gelehrten erhalten"itb, und aufhört, irgend einen besondern Stand oder ein corporalives Interessejii reprälentirm. Dadurch also wird das erste der oben bezeichneten Principien,w Entfernuilg aller besondern Vertretung der verschiedenen Elassen und Jnteres»w, vollkommener durchgeführt, nothwenbigerweise aber auch «ine Beschränkung! iweiten allmälig herbeigeführt, sowol was den Census der Wahlberechtigten,l'" Census der Wahlfähigkeil betrifft. Wählbar waren früher nur Diejenigen,e che an direkten Steuern jährlich 1000 Francs entrichteten und über 40 Jahrwaren ; durch das Gesetz vom 19. Apr. 1831 ist dies auf eine Steuer von«rancS und ein Alter von 30 Jahren herabgesetzt worden. Aber auch dieser