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Vierter Band (1834) S bis Z
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851
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Volkssouverainetät

scher erwählt, und eine Verfassung gibt, 'Handlungen einer unbedingten oberstenGewalt, Befugnisse der Souverainetät aus, welche auch ihrer Natur nach di,sei-den sind, wenn sie auch nicht in ausdrücklichen förmlichen und feierliche» Beschlüs-sen ausgeübt werden. Aber eS kann diese Freiheit, oicse active Souverainetätnicht behalten, es muß sich derselben entäußern, um seine Bestimmung zu erfüllen,,s kann keinen andem Gebrauch davon machen, als sich einen Souverain zu setzen.Dies tdut selbst die reine Demokratie-, denn auch diese stellt wenigstens Formen aur,in welchen die Gesammtheit handeln soll; sie erklär! die Beschlüsse der Mehrheitfür gültig und in mancher Beziehung für unwiderruflich, sodaß auch eine künftigeMehrheit nichts mehr daran ändern kann. Thäte sie dies nicht, so würde sie sichnicht zum Staat erheben, sondern nur ein ungeordneter Haufe ohne feste« Gesetzund Sitte bleiben. Sowie aber eine Regierung eingesetzt ist, geht an ste die activeSouverainetät, die ganze und volle Gewalt des Volkes über, und bleibt in ihrenHänden bis etwa ein- neue Constituirung de« Staats norhw,ndig wird. Ohneuns hier in die Untersuchung einzulassen, ob und unter welchen Bedingungen dasVolk selbst in einer gewissen regelmäßigen Form die einmal eingesetzte Regierungwieder verändern dürfe, wollen wir uns mit der Bemerkung begnügen, daß dergewöhnliche Gang der Dinge vielmehr ein anderer gewesen ist. Nicht durch da« invorausbestimmter Form vereinigte Volk, sondern durch Eroberer, durch einzelneAufstände der Ärmee, der Hauptstädte, durch Verschwörungen der Großen sindRegierungen gestürzt, und entweder andere sogleich an ihre Stelle gesetzt worden,denen die Nation Gehorsam bewies, oder es hat eine neue Regierung eingesetztwerden müssen, wie in Frankreich nach der Abdankung Napoleon'«, nach derEntfernung Karl X. Auf die Rechtmäßigkeit der Handlungen, wodurch die be-stehende Regierung gestürzt ist, kommt es alsdann nicht mehr an; auch wenn derThron durch Verbrechen erledigt ist, muß doch wieder eine oberste Gewalt eingesetztwerden, als wenn die Erledigung nach dem Lause der Natur erfolgt wäre, Dannwacht das SvuverainetätSreslt der Nation wieder auf, um die fehlende Gewaltwieder zu ergänzen, aber nicht um die bestehende aufzuheben. Die Souverainetätdes Volkes ist also nur eine constituirende; ste hört mit Volldringung dieses Ge-schäfts von Rechtswegen auf, und die constituirende Souvcrainetät tritt an ihreStelle, welche nun ihrerseits nicht in die Befugnisse der constiruircnden übergrei-fen darf. Dem Volke mehr als diese constituirende Souverainetät beizulegen,fuhrt alle Greuel der Anarchie herbei, und dem fouverainen Volke geschieht nichtunrecht, wenn eS, indem -S sich gegen die constikuirie Souverainetät auflehnt, inseinem eignen Namen mit Kartätschen und Baionetten in seine Schranken gewie-sen wird. Dies müssen selbst Regierungen thun, welche, w>e die Eonvemion1795 und wie Ludwig Philipp ihre Autorität unmittelbar von der Nationalsou-deralnetät als der constituirende» ableiten, und keine andere Rechtfertigung dafürhaben. Man sieht, daß dieser Begriff von Nationalsouverainetät durchaus keine«volutionnaire Tendenz hat, und durchaus in keinem Zusammenhange mit der'»rage steht, unter welchen Voraussetzungen eine»! Volke erlaubt sei, seine Verfas-sung gewaltsam zu ändern, oder seine Regierung umzustürzen, denn daS Recht°es ConstftuirenS kann erst dann zur Anwendung kommen, wenn das Constituirtebereits nicht mehr vorhanden ist. So sehen auch die Regierungen, welche die«olksouverainetät als die Quelle ihres R.chts anerkennen, selbst die Sache an;'s beruhen darauf die neuerlichen französischen Gesetze gegen di« Associationen undSegen den unerlaubten Besitz von Waffen, und cS könnte keine Regierung in derästest'», wenn ste nicht die Volksouverainetät als praktischen Begriff in dieseschranken zurückführte. Dagegen muß man sich aber auch gefallen lassen, die-hwe unter jener Beschränkung als rechtmäßigen Titel der Herrschaft gelten zu las-sen, wie es in so vielen ältern Fällen auch wirklich geschehen ist, (3)

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