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Vierter Band (1834) S bis Z
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850
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Vrlkrssuverai'netät

mal vollzogenenActS dieser seiner Souverainetät, und wenn man dies, Willkür, gleich-sam wie bei einemMachtgeber in privatrechtlichenAngelcgenheiten, für ein Wesentliche-Merkmal derselben erklären wollte,, so würde man sie überhaupt dem Volke nichtbeilegen bürstn. Daß aber Willkür nicht zu dem Begriffe der Souverainetät qr-härt, und Souverainetärsrechte nicht« weiter bedeuten als verfassungsmäßige Re-gierungsrechte, ist auf dem wiener Congresse von 181S von den besten Autoritä-ten anerkannt worden. In dieser ersten Beziehung sagt also d'e Lehre von duVolksouverainctät weiter nichts, als daß die oberste Gewalt im Staate von demVolke ausgeht, und daß eine von der Nation anerkannte Regierung, ja vor-nehmlich wenn keine äußere Gewalt die freie Äußerung des VolkSwillenS gehinderthat, eine vollkommen rechtmäßige ist, und daß selbst eine Usurpation auf diese Weisezu einer rechtmäßigen Regierung werden kann. Wilhelm llt. von England, da»Haus Hanover, Catharina II. und viele Andere sind derselben ihre Erhebung aufeuropäische Throne ebenso schuldig, als das Haus Orlean«; Masstllon (Letztosreme, jnnr rles ramenur) hält dies Ludwig XIV. vor; das französische Ediktvom Jul. 1717 besagt es mit klaren und dürren Motten. Daß aber das einmalgeknüpfte Band kein beliebig auflöSIich-S sei, wird um so deutlicher erhellen, wennwir die Lage eines Volkes in Erwägung ziehen, in welcher es sich in dem Mo-mente befindet, wo es sich eine Verfassung und Regierung gibt, oder wenn manlieber will, sich einer solchen unterwirft, und in welche es durch die Unterwerfungübergeht. Man wird hierbei uns wo! den Beweis erlassen, daß ein Volk nichtohne Regierung, d. h ohne eine Autoritär bestehen könne, in welcher sich das Wol-len und die Einsicht der Nation als harmonische Einheit gestaltet. Die Regierungist der vernünftig- Gesammtwille des Volkes, sie will und handelt anstatt de»Volkes, sie muß in dem Geiste ihrer Zeit und der Besten der Nation handeln, abersie darf sich nicht durch den Einzelwillen der Bürger, auch nicht in der größtenMehrheit, ja nicht in der Totalität beherrschen und binden lassen. Wenn da»gesammte Volk, Mann für Mann, etwas Ungerechtes oder Unsittliche« verlangte,z. B. die Hinrichtung eines Menschen ohne Richterspruch, die Verletzung derTreue, so würde die Regierung von all ihren Mitteln der Macht Gebrauch ma-chen müssen, um das Volk, wie es sein sollte, gegen das Volk, wie es ist, gegenseine eignen Leidenschaften und Vorurtheile zu beschützen. Das Volk, auch da»aufgeklärteste und gebildetste ist zum unmittelbaren und eignen Handeln nicht ge-eignet; es ist, wenn eS sich in Massen versammelt, allen Künsten der Verfühmngund des Betrugs, dem MiSbrauch der edelsten Empfindungen, dem Einfluß derVorurtheile und der Übereilung ausgesetzt; wenn es möglich ist, ein Volk vonWeisen zu erziehen, so ist wenigstens jetzt diese Erziehung noch ziemlich weit vonihrem Ziele entfernt. Daher gleicht das Volk einem jungen Menschen, welchernoch nicht Reife und Selbständigkeit genug besitzt, daß man ihn sich selbst und dieVerwaltung seines Vermögens ganz überlässt» könnte, welchen man aber auchnicht mehr ganz als Kind behandeln will. Man setzt ihm daher zwar noch einenCurator an die Seite, welchen er bei allen seinen Geschäften zu Rathe zieh«»muß, aber man vernimmt ihn mit seiner Meinung bei der Wahl desselben. Erbestellt sich also diesen Vormund gleichsam selbst, aber wenn er ihn einmal erwählthat, kann er ihn nicht wieder entlassen, kaun ihn nicht nöthigen, NachtheilsHandlungen, wozu jugendlicher übermuth und Unerfahrenheit ihn verlocken, ge-nehm zu halten, er muß sich vielmehr den Anordnungen des Vormundes fugen.Ein Volk besitzt nun vor Einsetzung einer Regierung noch bei weitem größere Sel--stäntigkeit. ES kann ihm kein Herrscher aufgedrungen werden; eS kann sich s«»eVerfassung, seine Obrigkeit selbst setzen, während in unserm Beispiele dem l-u-randen ein Vormund von dem Richter bestellt wird. , ,

DaS Volk übt also, indem es sich als Volk zusammen thut, sich einen Her«»

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