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Bolkssouvirainetät 848
schloffen« Empörer erregen können. Da nun der bürgerliche Gehorsam in jederWeise aus dem Willen der Unterthanen hervorgeht: so ist es schlechthin unbestreit-bar, daß die Gewalt im Staate im Volkswillcn gegründet, ohne ihn aber nichtvorhanden ist. Wenn nun aber eine Macht, welche durch eine andere bedingt ist,nicht die oberste und höchste sein kann, so ist auch nicht zu leugnen, daß der Ur-sprung der Gewalt factisch in dem Volke liegt, und man diesem daher eine factischeSouverainetät nicht absprechen kann. Dies ist aber eine bloße Thatsache, eine Na-turgewalt und der menschliche Geist verlangt nicht eine solche, sondern ein Recht,und wenn er sich auch der Thatsache zuletzt unterwerfen muß, so geschieht es dochnur, entweder wenn etwas hinzukommt, wodurch sie in das Recht übergeht, odermit dem Vorbehalte deS Rechts, welches wieder auflebt, wenn die Gewalt derThatsache nachläßt. Wenn eine sremdc Usurpation sich blos durch äußere Zwangs-mittel behauptet, so ist noch niemals bezweiselt worden, daß das Volk berechtigtsei, sich derselben zu entledigen und seine alte Regierung wieder einzusetzen, undganz dasselbe tritt ein, wenn nicht fremde, sondern innere Factionen die rechtmä-ßige Regierung gestürzt hatten. Indessen muß doch auch in einem solchen Falle dergewaltthätige Ursprung der Herrschaft gedeckt und geheilt werden können, weil eSweder dem Volke selbst noch andern Staaten zugemuthet werden kann, in einem Zu-stande ewiger Ungewißheit und Unsicherheit zu verharren. Man sucht also etwa«Bindendes, einen RechkSgrund, welcher den blos thatsächlichen Austand, der ein-seitig wieder aufgehoben werden kann, in ein Verhältniß gegenseitiger Pflichtenund Rechte, in etwas Unwiderrufliches verwandelt. Nähme man dafür die bloßeMacht eines Usurpators, so würde diese einem jeden neuen Usurpator ebenso gutals dem ersten zur Seite stehen; nähme man den bloßen Volkswillen, so würde diewandelbare Volksgunst jeden Augenblick einen Andern mit der höchsten Autoritätbekleiden können, und noch überdies stets darüber Zweifel erhoben werden können,auf welcher Seite der VolkSwille sich wirklich ernstlich, frei und einmüthig ausge-sprochen habe.
Wenn man also auch diesem Volkswillen, weil er die factische Grundlage derhöchsten Gewalt im Staate ist, den Namen Souvcrainetät beilegt, so muß der-selbe doch als unter dem Gesetze des Rechts stehend gedacht werden, und er kann,wenn er sich einmal auf eine gültige und verbindliche Weise ausgesprochen hak,nicht beliebig oder ohne rechtmäßige und hinreichende Ursachen wieder geändert wer-den. Die Ursache der Unabänderlichkcit, die eigentlich bindende Kraft, ist aberin nichts Anderm zu suchen, als darin, daß ihm ein zweiter von ihm unabhängigerund selbständiger Wille entgegengekommen ist, und sich mit ihm (spnallagmatisch)M einer Einheit verbunden hat, welche einseitig nicht wieder aufgelöst werden kann,und daß dieser verbundene Wille ein integrirender Bestandtheil des Staatsorganis-mus geworden ist, wodurch denn auch diejenigen Zweifel gehoben werden, welcheSegen das Vorhandensein eines wahren allgemeinen VolkSwiken« aufgestellt wer-den können. Denn wenn eine Regierung vom Volke ohne Vorbehalt anerkannt«drden ist, wenn sie sich zu den Pflichten der Regierung bekannt hat, wenn VolkS-"p'äsentation, Gesetzgebung, Gerichte, Abgabenspstem, Bewaffnung, in einen'echtmäßigen ungestörten Gang gekommen sind, so ist eine solche Regierung we-"sgstenS in einem rechtmäßigen Besitze der öffentlichen Macht. Die oberste Auto-aus welche sie sich stützt, ist aber das Recht bei Volkes, nicht ohne Regie-?ug und Verfassung zu sein, und sich derjenigen zu unterwerfen, welche thatsach-'ch vorhanden ist. Und da Derjenige, welcher eine höchste Staatsgewalt einsetzenselbst die höchste Gewalt ausübt, so kann man unbedenklich dem Volke die, "Ett'mm'ät in diesem Sinne beilegen. Absprechen muß man aber dem Volkech>auS das Besugniß einer beliebigen Zurücknahme oder Abänderung eines «in-«onv-.kep. der neuesten Seit und Literatur. I V. o4