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Vierter Band (1834) S bis Z
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Seite
847
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Volkssouverainctät 847

minare. Die Schulpflichtig^ ist allgemein, und die Besitzer von großem Fabrik-und Hammerwerken, die mehr als 30 40 Menschen beschäftigen, sind gehalten,auf eigne Kosten für den Unterricht der Kinder ihrer Arbeiter zu sorgen. DenGeistlichen ist die Znspection der Schulen ihrer Sprengel als heilige Pflicht an-empfohlen. Im Jahr 1833 hatte Norwegen städtische Volksschulen, und 183feste und 1610 ambulatorische (Wandel-) Schulen aus dem Lande. In Däne-mark verdient in neiMer Zeit vorzüglich die Einführung und Modisication deswechselseitigen UnteiW-ts" in den Volksschulen Erwähnung und aufmerksameBeachtung. S. Aerrenner:Über das Wesen und den Werth der wechselseitigenSchuleinrichtung" (Magdeburg 1832) wo der Verfasser seine auf Autopsie ge-gründeten beifälligen Ansichten von der neuen Gestaltung des Volksschulwesen» inDänemark mittheilt, und den Unterschied jener Einrichtung von dem Bell-Lanca-ster'schen System darzulegen sich bemüht. Ob in der Türkei etwas Wesentlichesfür Förderung de» ÄolksschulwesenS in neuester Zeit geschehen, ist uns unbe-kannt geblieben; für Griechenland aber dürfen wir hoffen, eS werde, nach desedlen Lords Guilford Vorgänge, der Unterrichtsminister der neuen Regierung, derin England und Deutschland classisch gebildete Schkinner, dem wiedergeborenenVolke der Hellenen recht bald die Quellen wahrer Volksbildung eröffnen und rechtreichlich fließen lassen. Außer Europa verdienen besonders die Fortschritte dcS Volks-schulwesens in den Nordamerikanischen Freistaaten beachtet zu werden. Schul-eincichtungen sind auch dort schon zur wichtigen Staatssache geworden, und wennauch die Zerstreutheit der Bewohner in den westlichen Staaten noch manche Unvoll-kommenheiten im Schulwesen erzeugt, <o legt man doch durch Anweisung auf Län-dereien einen sichern Grund. (Vcrgl. Vereinigte Staaten.) In Ostin-dien, sowie überall, wohin das Christenthum sich verbreitet, entstehen neben denKüchen die Schulen, als die rechten und unentbehrlichen Vorhöfe der Gotteshäu-ser; denn erst dadurch gedeiht die Verbreitung des Christenthums recht, daß manKinder und Erwachsene in die Schulen nimmt, sie mit dem Lesen bekannt macht,und so ihnen den Eingang zu Gottes Wort eröffnet, wie das zu den Zeiten derReformation in Europa geschah. Segne Gott überall solches Bestreben. (99)Volkssouverainetät. Dieser Begriff gehört zu denen, welche fürso gefährlich gehalten werden, daß man sie lieber, anstatt öffentlich davon zu reden,wie Gift in den Apotheken, nur den Vertrautesten vorzeigen, oder wie ehemalsverbotene Bücher in den Bibliotheken an Ketten verwahren, und nur den Geprüf-ten und Zuverlässigen mittheilen sollte. Allein leider gehl das nicht mehr an,die Wissenschaft und das Wohl des Staates vertragen beide nicht mehr die doppelteLehre, welche eine andere für die äußern Schüler vor der Thüre, und eine anderefür die Vertrauten, innerhalb der Thüre ist; Niemand wird ein bloßer Exoterikersein wollen, und Esoteriker werden von Staalswegcn nicht geduldet. Die Güterder Wissenschaft sind ein Gemeingut für Alle, selbst für die Unzünftigen, welcheohne schulgerechten akademischen Unterricht sich mit gedruckten Lehrern behelfen,kenn nichts mehr verborgen bleiben, waS überhaupt nur zugelassen wird. Wiekonnte man aber auch den Begriff der VolSsouvcrainetät entfernen, da er gleichsamsichnisch für diejenigen Staaten geworden ist, deren Regierung ihr Recht von einerWillenserklärung der Nation ableitet, und selbst keinen andern Rcchtsgrund fürsich anführen will. Es ist also vergeblich, sich dagegen zu sträuben; man mußdlese sogenannte Volkssouverainctät zum Gegenstand wissenschaftlicher Untersu-chung machen, und sehen was a» ihr ist, oder dahinter steckt. In Voraus kannabei freilich jeder wissenschaftlich Gebildete wissen, daß keine Gefahr für die Si-in/E ^uhe der Staaten zu besorgen ist, weil eben u priori kein Recht mög-""t der öffentlichen Sicherheit vereinbar wäre, daß aber ein mög-cher Misbrauch irgend eines Satzes weder berechtigt etwas an sich Richtiges zu