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Vierter Band (1834) S bis Z
Entstehung
Seite
840
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840 Volksbewaffnung

den Gewalt, der Gouverneur, Oberbefehlshaber der Miliz, mit mehr oder wenig«Beschränkung. In Massachusetts z. B. kann der Gouverneur die Miliz versam-meln, in den Waffen üben und zur Unterdrückung eines Aufstandes gebrauchendarf sie aber nicht ohne ihre Einwilligung außerhalb des Staats führen. In meh-ren Staaten, besonders den neuen, ist der Gouvemeur nicht Befehlshaber derMiliz, wenn diese von der Regierung der Bereinigten Staaten zum Dienste auf-gerufen wird, wodurch eine Kollision zwischen der UnionSregierung und der Regie-rung der Staaten verhütet werden soll, und in einigen Staaten befehligt der Gou-verneur die Miliz nur dann in Person, wenn die gesetzgebende Gewalt es ihm an-räth. Die meisten Staaten haben besondere Anordnungen über die Wahl der Of-fiziere. In der Regel steht die Wahl der Hauptleute und Subalternoffiziere denCompagnien zu; höhere Offiziere aber werden von den Hauptleuten und Subal-ternen gewählt, während die Wahl des Generalmajors gewöhnlich dem Senat unddem Hause der Repräsentanten vorbehalten ist. Die commandirenden Offiziereder Regimenter wählen in der Regel ihre Adjutanten und Quartiermeister. Durchneuere gesetzliche Bestimmungen ist für die Disciplin und Übung der Milizen dasbei dem stehenden Heere eingeführte System angenommen, da die Milizen, wennsie zum Dienste der Union aufgeboten werden, mit dem Heere dienen müssen.Während des letzten Kriegs mit England ( 1812 14) wurde durch ein Gesetz,jedoch nur für die Dauer des Kriegs, verordnet, daß die Miliz, wenn sie zumDienste der Union berufen wird und dann in deren Solde steht, den für das stehendeHeer geltenden KriegSgesctzen unterworfen sein und nach Kriegsrecht gerichtet wer-den solle, doch mußten die Kriegsgerichte aus Offizieren der Miliz bestehen. Auchwurde verfügt, daß die Miliz, wenn sie zum Dienste der Union aufgerufen wird,wofern es der Präsident der Vereinigten Staaten dem Gesammtinlercss« angemes-sen erachtet, verpflichtet sein soll, auf eine Zeit zu dienen, die >edoch sechs Monateim Jadre nicht überschreiten darf. Jährlich wird die Miliz durch Brigadeinspecto-ren gemustert. Das Gesetz von 1792 ließ die genaue Bestimmung eines wesent-lichen Punktes, die dem Kongresse beigelegte Macht, für die Aufbietung der Milizzu sorgen, unberührt. Erst 1795, al« gefährliche Unruhen in Pennsylvanieneine Warnung gaben, wurde durch ein Gesetz des CvngresseS der Präsident derBereinigten Staaten ermächtigt, bei einem wirklichen feindlichen Einfalle odereinem drohenden Angriffe, so viel» Milizen eines Staats oder mehrer Staaten zuberufen, als er zur Abwendung der Gefahr für nöthig halte, und seine Befehle zudiesem Zwecke an diejenigen Offiziere zu senden, die er für geeignet erachte. Ohnediese der UnionSregierung verliehenen Gewalt über die Miliz würde diese Wchran-stalt, welche die wesentlichen Streitkräfte des Landes umfaßt, unwirksam geblie-ben sein, da in Amerika, wo sich für lohnende Kraftanstrengung ein so weites Feldöffnet, ein noch so kleines Heer nicht anders als durch freiwillige Werbung aufge-stellt werden kann. Die Erfahrung bewies dies im letzten Kriege, wo aller gestei-gerten Lockungen ungeachtet das stehende Heer stets unvollzählig war. Außer derAbwehr feindlicher Angriffe, kann der Präsident der Bereinigten Staaten bei Aus-ständen gegen die Regierung einzelner Staaten auf das Gesuch der gesetzgebendenGewalt eines solchen Staats, oder der vollziehenden Gewalt, wenn die gesetzge-bende Behörde nicht versammelt ist, so viele Milizabkheilungen jedes andern Staatsaufbieten, als eS ihm zur Dämpfung dcs Aufruhrs nöthig scheint, und wenn sichWiderstand gegen die Gesetze der Union in einem einzelnen Staate zeigt, der durchdie gewöhnlichen gesetzlichen Mittel nicht unterdrückt werden kann, darf er die Mi-liz eines solchen StaatS oder anderer Staaten zum Schutze des Gesetzes aufrufen.Der Congreß hat aber auch in manchen Fällen, wenn Gefahr in der Ferne drohte,den Präsidenten ermächtigt, eine bestimmte Anzahl von Milizen zu einer Zeit, woer keine verfassungsmäßige Gewalt über sie hatte, aufzubieten und sie so oft zu ver-

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