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Volksbewaffnung 839
die Aufmerksamkeit auf diesen Gegenstand gelenkt hatte. Seitdem waren mehreEntwürfe zu einer Volksbewaffnung von erfahrnen KriegSmännern vorgelegtworden, die wahrscheinlich an der Bedenklichkeit scheiterten, dem Volke die Opferan Zeit und Geld aufzulegen, die damit verbunden waren. Die Verfassungsur-kunde von 1787 hatte dem Congreß die Macht verliehen, für die Berufung derMiliz zu sorgen, um die Gesetze der Union zu handhaben, Aufstände zu unter-drücken, feindliche Einfälle abzuwehren; er ward ermächtigt, die Miliz einzurich-ten, zu bewaffnen und zu disciplinire», während früher diese Wchranstall alleinvon der Regierung jedes Einzelstaates abhängig gewesen war; er erhielt das Be-fugnis, diejenigen Abtheilungen der Miliz, die zum Dienste der Vereinigten Staa-ten berufen werden möchten, zu leiten; den einzelnen Staaten aber blieb es vor-behalten, für die Ernennung der Offiziere zu sorgen und nach der von dem Con-greffe vorgeschriebenen Norm die Übungen der bewaffneten Macht anzuordnen.Dem Präsidenten, als Oberbefehlshaber der Land- und Seemacht, wurde zugleichder Oberbefehl über die Milizen der Einzelstaaten verliehen, so oft dieselben zumDienste der Vereinigten Staaten aufgerufen würden. Die Zahl der Milizen insämmtlichen Staaten verhält sich zur Volksmenge wie 1 zu 11, während bei demgeworbenen stehenden Heere das Verhältniß eintritt, daß 1 Soldat auf 2000 Be-wohner kommt. Es wurde 1792 aus Nothwendigkeit der Grundsatz aufgestellt,daß jeder Milizpflichtige Bürger vom 18. bis 45. Jahre sich selber ausrüsten solle;eine Verfügung, die man mit Recht in Amerika getadelt hat, da sie nicht nur denBortheil gleichförmiger Bewaffnung im Kriege aufhebt, sondern auch dem sonstallgemein geltenden Grundsätze der Besteurung, jeden Bürger nach seinem Ver-mögen zu belasten, widerstreitet, indem sie dem Armen wie dem Wohlhabendengleiche Opfer abfedert. Die einzige wohlthätige Wirkung dieser Anordnung war,daß sie die vorhandenen Waffen unter die Aufsicht der Staatsbehörden brachte.I» neuem Zeiten ist dieser mangelhaften Einrichtung abgeholfen worden. Eswerden setzt jährlich 200,000 Dollars zur Anschaffung von Waffen und Rüstzeugangewiesen, die unter die Staaten und Gebiete der Union nach dem Verhältnisseder wirklichen Milizen in jedem vertheilt werden. Das Gesetz überläßt es den ein-zelnen Staaten, die Ausnahmen von der allgemeinen Bewaffnungspflicht zu be-stimmen; der Mangel eines allgemeinen Grundsatzes aber, den man wahrschein-lich unberührt ließ, um die Eifersucht der Staaten nicht zu reizen, hat die Folgegehabt, daß die Ausnahmen in einzelnen Staaten bald sehr weite, bald sehr engeGrenzen haben. Nach der Absicht des Gesetzes sollen die Ausnahmen alle Bürgerumfassen, welche für die Wirksamkeit der vollziehenden, richterlichen und gesetzge-benden Gewalt unentbehrlich sind; man hat jedoch in einzelnen Staaten, z. B.>n Massachusetts, diese Absicht so sehr verkannt, daß ganze Classen durch Aus-nahmen bevorrechtet sind, und Befreiung vom Dienste durch Ersatz in Geld ge-stattet wird. Die Anordnungen anderer Staaten haben dagegen selbst ehemaligeWziere nicht ausgenommen, was den Nachtheil hat, tüchtige Männer von derAnnahme von Offizierstellen abzuhalten. In einigen Staaten sind diejenigenBürger von der Dienstpflicht frei, welchen ihre Glaubensmeinungen verbieten,Waffen zu führen. Die Milizen werden in Brigaden, Regimenter und Compag-non getheilt, wie es die Regierung jedes StaatS festsetzt. Jedes Bataillon sollNsnigstens eine Compagnie Grenadiere, leichte Infanterie und Schützen, jede Di-W°n wenigstens eine Compagnie Artillerie und eine Compagnie Reirerei haben.
Reiterei und Artillerie besteht aus Freiwilligen, welche die Gesammtheit der-ülizen des StaatS liefert. Geschütze und Feldstücke gibt die Regierung der Ver-Staaten. In jedem Staate wird ein Generaladjutant ernannt, der jähr-lch der Regierung d-S Staats und der Unionsrcgierung Berichte über den Be-ll« der Miliz einsenden muß. In allen Staaten ist der Vorstand der vollziehen-