838 Volksbewaffnung
Ohne hier aus die Würdigung der Gründe dieser entgegengesetzten Ansichteneinzugehen, halten wir uns auf dem historischen Standpunkte, und werfen ein,,Blick auf die Versuche, eine Volksbewaffnung als dauemde Anstalt einzuführen.Wehranstalten dieser Art, überall die ursprüngliche Form der Streitkräfte, ha-ben in mehren Staaten auch nach der Einführung stehender Heere fortgedauert;so z. B. die Miliz in England, obgleich mangelhaft eingerichtet, die Schütter,(s d.) in Holland. Die französische Nationalgarde (s. d) seit ihrer Errich-tung sowol zum Schuhe der Ordnung im Innern als zur Vertheidigung desStaats gegen äußere Feinde bestimmt, kam in Europa der Idee einer eigentlichenVolksbewaffnung am nächsten, und war insofern eine originelle Schöpfung alsselbst die amerikanische Miliz, der sie in mehren Zügen ähnlich ist, ihre jetzig,Einrichtung später erhielt. Sie hat durch ihre Umgestaltung seit 1840 einen be-deutenden politischen Charakter erhalten, da ihr, was allerdings schon in der ur-sprünglichen Idee lag, der Schutz der neuen Verfassung ausdrücklich anvertrautwurde. Sie ist von der Vollziehungsgewalr weit abhängiger als die Miliz in denVereinigten Staaten; der König ernennt nicht nur die Offiziere vorn Hauptmannaufwärts, sondern kann auch die Nationalgarden einzelner Gemeinden unter ge-wissen Beschränkungen auflösen. Die Bürgergarden, die während der franzö-sischen Übermacht in mehren deutschen Staaten, z. B. in Baiern und Sachsen,eingeführt wurden, obgleich hier und da Nationalgarden genannt, hatten mit derfranzösischen Anstalt fast gar nichts gemein, sie gingen zum Theil aus den dürf-tigen Überresten der altdeutschen kräftigen Bürgerwehr, den mangelhaft eingerich-teten Stadtwchren hervor, und theilten mit diesen die Bestimmung, die Ordnungim Innern schützen zu helfen, hauptsächlich aber wurden sie im Interesse des fran-zösischen Machthabers eingeführt, um die stehende Kriegsmacht der deutschenStaaten in größerm Umfange benutzen zu können. Die seit 1840 im Dränge desBedürfnisses in einigen deutschen Staaten, Sachsen, Braunschweig und Kurhes-sen, eingeführten und zu gesetzlichen LandcSanstalten erhobenen Bürger- oder Com-munalgarden kamen der Idee einer Volksbewaffnung weit näher, doch hat nur diekurhessische Bürgergarde durch das Staatsgrundgesetz eine constitutionnelle Bürg-schaft ihres Bestandes erhalten, und ist, insofern sie im Kriege auch zur LandeS-vcrtkeidigung verbunden ist und zur Aufrechthaltung der Verfassung mitzuwirkenverpflichtet wird, der französischen Nationalgarde am meisten verwandt, währenddie andern deutschen Bürgergarden nur auf den Schuh der Ordnung im Innernbeschränkt sind, oder auch, wie es von der sächsischen ausgesprochen ist, zur Beför-derung des bürgerlichen Gemeingeistes dienen sollen. Diese Anstalten, deren wohl-thätige Wirksamkeit sich erprobt hat, sind wenigstens ein guter Kern, welcher beisorgfältiger Pflege durch wackern Bürgersinn, und wenn nicht ängstlicher Argwohn,den hier und da die Erinnerung an ihren Ursprung erwecken mag, ihn erdrückt,Tüchtige« erwachsen kann. überall aber sind sie bis jetzt auf die Städte beschränkt,obgleich sie in Kurhessen das Staatsgrundgesetz auch den Landgemeinden zugesicherthat. Es inöge daran erinnert werden, daß bereits im 16. Jahrhundert HerzogJulius von Braunschweig das merkwürdige Beispiel einer Bauernbewaffnung ge-geben hat, die zu bestimmten Zeiten von ehemaligen Kriegsleuten geübt und un-terwiesen wurde, „wie sie sich in einer Schlacht ordnen und zur Gegenwehrschicken sollte".
Wir haben die amerikanische Miliz als die Anstalt bezeichnet, in welcher dieIdee einer Volksbewaffnung am reinsten ausgesprochen sei, wie viele Mangel sieauch haben möge, und halten es dem Zwecke dieses Artikels angemessen, ihre Ein-richtung zu beschreiben. Sie gründet sich auf das Gesetz, das der Congrcham8. Mai 1792 gab, nachdem Washington, der die Einrichtung eine« guten Mil>z-spstem« für einen wahren Ehrenanspruch der Gesetzgebung erklärte, schon seit 1789
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