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Vierter Band (1834) S bis Z
Entstehung
Seite
837
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Volksbewaffnung 837

das einzige Hülfsmittel bei jenen gefahrvollen Ereignissen gewesen, i'o würde mandie Strcitkräfte haben ermessen und den Widerstand auf Berechnung gründen kön-nen; als aber das Volk sich selbst erhob, die Ordnung zu schütze», und die Frie-densstörung zu ahnden, da schien die auf der Seite der Regierung gesammelteMacht keine Grenze zu haben als die Zahl der Waffenfähigen. Kaum aber war derAufstand unterdrückt und das Gesetz wieder zur Herrschaft gelangt, so wurde jeneüberwältigende, so leicht hervorgerufene Slceitkrast aufgelöst und verschwand unterder Masse; es blieb keine Spur, welche die Besiegten an ihre Niederlage undSchmach erinnert hätte und alle Gefühle der Erbitterung verloren sich bald in Un-terwürfigkeit und Beruhigung." Kein geringes Gewicht hat man auch auf denUmstand gelegt, das die Regierung selbst eines kleinen Staates, der ein bewaffne-tes Volk zur Seite steht, ihre Unabhängigkeit und die Freiheit ihrer Entschließun-gen gegen den Einfluß anderer Staaten, der sich besonders bei der neuen Gestaltungder Staalsverhälenisse in Europa geltend mache, zuversichtlich behaupten könne.Ais den wichtigste« Vortheil endlich der Bürgerwehr hal man angeführt, daß siedie Erhaltung eines zahlreichen Heeres in Friedenszeiken unnöthig mache, und da-durch Abkürzung der Dienstzeit, Verminderung der Staatslasten, Erhöhung derVolksbettiebsamkeit, der das stehende Heer so viele rüstige physische und geistigeKräfte entzieht, herbeiführen werde. In der neuesten Zeit haben diese Ansichtenumso mehr Eingang gefunden, als auf der einen Seite die Anstrengungen derKräfte der Staaten den höchsten Grad erreicht hatten und die Tilgung der Staats-schulden, die überall Nachwehen der Kriege waren, durch die Heerverfassung er-schwert ward, auf der andern Seite aber argwöhnische Besorgnisse gegen eine be-waffnete Macht, die blos von den Befehlen der Vollziehungsgewalt abhängig ist,sich immer mebr regten, wie es in den Staaten, wo die Rechte des Volkes der Re-gierung gegenüber durch Verfassungsformen gesichert sind, wie in England undAmerika, längst Volksstimmung gewesen ist. AuS solchen Besorgnissen ging inmehren deutschen Staaten seit der Einführung des Repräsentativsystems da«-Verlangen hervor, die Glieder des stehenden Heeres, wie jeden Staatsbürger, durcheinen Eid an das Grundgesetz zu binden, ein Anspruch, der von den Regierungenabgewiesen oder von den ersten Kammern durch Widerspruch vereitelt ward, odernur Scheingewährung fand. Unter allen constitutionnellen Staaten ist allein inEngland, und noch mehr in den Vereinigten Staaten, das stehende Heer, derGesammtheit der Staatsbürger gegenüber, einer Verantwortlichkeit vor demiandesgesetze unterworfen.

Gegen jene Ansichten, welche in den letzten Jahrzehnden viele Wortführerfanden, erhoben sich mehre Vertheidiger der stehenden Heere, die meist von dem prak-tischen Gesichtspunkte ausgehend, dieUnentbehrlichkeit derselben auf die bestehendenBerhältnisse der europäischen Staaten stützten. Sie suchten die Nothwendigkeiteiner fortdauernden Waffenübung auch in Friedenszeiten, die durch das Cadresy-strm nur unvollkommen gewonnen werden könne, das Bedürfniß ununterbro-chener Gewöhnung an Kriegszucht, als das entscheidende Moment im Kampfe, dieErweckung und Belebung des kriegerischen Standesgeistes, das kräftigste Band derEinigung, als Hauptgründe für die Unterhaltung eines mit der Bevölkerung in»n angemessenes Verhältniß gestellten Heeres in allen europäischen Staaten gel-tend zu machen. In den deutschen Staaten gab die einmal gesetzlich gewordeneAriegsverfassung des deutschen Bundes überdies Gründe an die Hand, mittdllchen die Ausführbarkeit einer Volksbewaffnung, al« Ersatz stehender Heere, zusitteiten nicht schwer «erden konnte. Man vergaß auch nicht anzuführen, daß" Heervcrfassung in gut eingerichteten europäischen Staaten die Idee der VolkS-'^ffnung indem Sinne verwirkliche, den wir im Eingänge angedeutet haben,dtts eingeführte Beurlaubungssystem als wesentliche Abhülfe derththelle stehender Heere geltend machen zu können.