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Vierter Band (1834) S bis Z
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835
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Volksbewaffnung

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legenheiten Theil zu nehmen, wie in Griechenland, bei Trennung Belgiens vonden Niederlanden, jetzt bei der Successionsfrage in Spanien und Portugal. Diegegenwärtige Absonderung der östlichen und westlichen Mächte Europas wird undkann nicht von Dauer sein; sie werden sich unfehlbar wieder nähern und neue Ver-suche einer allgemeinen Verständigung machen, welche endlich doch gelingen müs-sen. Diese Verständigung wird ein seinem Inhalte nach nicht neuer, aber dochhöchst wichtiger Codex des Völkerrechts werden, dessen erste Basis die Sicherstel-lung des Rechts gegen bloße Übermacht und Gewalt fein wird. Allen Anfoderungcn,welche bisher von den beiden Seiten gegen einander aufgestellt worden sind, lassen sichandere gegenüberstellen, durch welche sie bedingt und berichtigt werden. Dem Rechtez. B. welches für jeden Staat in Anspruch genommen wird, seine innere Verfassungbeliebig zu ordnen und zu ändern, ohne daß ein anderer Staat sich darein mischen dürf-te, steht gegenüber die Pflicht, nichts zu thun und zu unterstützen, wodurch die innereRuhe und Ordnung der andern Staaten gefährdet werden könnte. Ebenso, wennman sich für befugt hält, einer andern Regierung zu Unterdrückung innerer Bewe-gungen Hülfe zu leisten, muß man sich auch für verpflichtet erkennen, dafür zusorgen, daß der Beistand nicht wohlgegründete Rechte beeinträchtige, oder nur zuErhaltung bisheriger Misbräuche diene. Von diesem Gesichtspunkte gingen auchdie Erklärungen auS, unter welchen dem Papste der Beistand der verbündetenMachte gegen die Unruhen in den Legationen versprochen wurde, und eben dasselbeliegt in dem Artikel 27 der wiener Schlußacte. Wie auch die Machte, welche bis-her in den allgemeinen europäischen Angelegenheiten das Wort geführt haben, sichüber solche und ähnliche Dinge vereinigen mögen, auf jeden Fall werden sie aufdem einmal betretenen Wege der gemeinschaftlichen Behandlung fortgehen müssen.Da« ist aber ein praktischer Beweis des oben ausgesprochenen Satzes: baß dieWissenschaft des Völkerrechts die Idee eines WeltstaalS zur Grundlage nehmen,und bei allen ihren einzelnen Erörterungen und Lehren aus diese zurückgehen muß.Den großen Mächten fällt das erhabene Geschäft zu, den Rechtsstand, welcher aufdie Idee der Gerechtigkeit gegründet ist, und den darauf sich beziehenden Weltfrie-den zu beschützen, und dadurch die bloße Ruhe der Waffen zu einem wahren Frie-den zu erheben. Sollte der Organismus eines WeltstaateS weiter ausgebildet wer-den, so wird die Gründung eines VölkertribunalS, d. h. einer Entscheidung derentstehenden Streitigkeiten und Colliflonen nach reinen Rechtsbegriffen, nicht nachEonoenienzen und Parteianstchten, welche gewöhnlich nicht einmal über ihr eignesInteresse im Klaren find, und die Einrichtung einer Völkecgesetzgebung von selbstnachfolgen. Ehe aber die praktische Nothwendigkeit solcher Institutionen selbst ein-getreten ist, hat es für die wissenschaftliche Darstellung keinen Werth, sich mitBorschlägen dazu zu befassen. (3)

Volksbewaffnung. Jede Einrichtung der Streitkräfte eines Staates,die auf dem Grundsätze beruht, daß jeder waffenfähige Staatsbürger zur Ver-teidigung des Gemeinwesens verpflichtet ist, kann man im weitesten SinneVolksbewaffnung nennen; so die ehemalige preußische Cantonsverfassung, nachWelcher jedes Regiment einen nach Verhältniß der Bevölkerung bestimmten Er-MjungSbczirk hatte, so das französische Conscriptiomspstem, und die jetzige preu-Usche Heerverfaffung, da sie auf allgemeine KricgSpflichtigkcit im Heere und in«Landwehr sich stützt und das ganze Volk wedrhast nnd waffengeübt macht,an engerer Bedeutung aber versteht man unter Volksbewaffnung eine besonderechranstalt neben dem stehenden Heere, und in .diesem Sinne war die Volksbe-"" Gegenstand vielfältiger Erörterungen in der neuesten Zeit, be-M dem großen Wendepunkt der politischen Verhältnisse im Jahre 1830.« haben mehre vorübergehende Volksbewaffnungen gesehen, die mit der Errei-"2 Vereitelung ihres Zweckes, der Abwehr eines Angriffes oder der Ab-

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