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Vierter Band (1834) S bis Z
Entstehung
Seite
833
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Völkerrecht 83Z

ZusammendrängenS der Nomaden- und Jägervölkec. Man kann vielleicht nocheinen Schritt weiter gehen und sagen, daß alles was die Erde hervorbringt, in so-weit ein gemeines Gut des ganzen Menschengeschlechts sein müsse, als es zu denhihern Bedürfnissen (Heilmitteln und Beförderung der menschlichen Cultur) die-nen kann. Von diesem Gesichtspunkt aus würde sich also schon eine allgemeinePflicht der Hospitalirat und ein Weltbürgerrecht ergeben. Es hängt auch mit derKrage über den eigentlichen Erwerbungsgrund eines Staatsgebietes, oder den»Siaalseigenihum am Boden zusammen, indem auch hier nicht der bloße Willeder Aneignung, sondem die Benutzung für menschliche Zwecke, und vorzüglichdurch Ackerbau, den eigentlichen Entstehungsgrund eines Rechts, Andere auszu-schließen, abgeben kann. Das zweite der hier hervorzuhebenden Rechte ist das,von einander die Anerkennung eines gegenseitigen Rechtszustandes zu verlangen,d. h. das Bekenntniß, daß man sich gegenseitig als verpflichtet zur Enthaltungaller Rechtsverletzungen ansehen wolle. Zwar liegt dies schon in dem Verhältnisseunabhängiger Staaten an sich, wie auch der Einzelne selbst außerhalb des Staat«berechtigt ist, Verletzungen von sich abzuwehren; aber im Völkerrecht liegt die ersteSchwierigkeit oder Zweifelhaftigkeit darin, daß der Verein mehrcr Familien zu ei-ner bürgerlichen Gesellschaft keine unmittelbare Thatsache der Natur, sondern,wenn auch das Zusammenfinden Vieler auf einem Raume ohne ein absichtlichesVersammeln stattgefunden Hai, doch eine Thatsache des menschlichen Willens ist.Unter mehren Völkern oder Staaten ist also diese letzte Thatsache einer ausdrück-lichen oder stillschweigenden Erklärung bedürftig, und dieser Erklärung kann ausmancherlei Gründen ein Widerspruch entgegengesetzt werden. Wo aberein solcher mitRecht nicht erhoben werden kann, folgt die gegenseitige Anerkennung und das Zu-geflandniß des Völkerrechts als Verbindlichkeit von selbst. Dieses Recht ist auchschon in seinem Ursprünge nicht blos negativ, auf bloße Unrersazung gerichtet, son-dern es ist schon durch die Unterstellung gegenseitiger Anerkennung positiv gewor-den. Es schließt nothwendiger Weise in sich das Recht auf eine vollkommeneRechtsgleichheit aller Staaten ohne Rücksicht auf ihre Größe und Macht, und dasRecht, allen Gewaltthaten, welche auch andere Staaten treffen, Widerspruchund Widerstand entgegenzusetzen. Denn es ist ein gemeinschaftliches Interesse al-ler Staaten, baß die ruhige Coexistenz nicht gefährdet werde, und ein ungerechterAngriff auf den kleinsten von ihnen ist zugleich eine Drohung gegen alle andern,und zwar eine um so härtere, je mehr sich in dem Angriffe da« Princip ausspricht,daß man die bloße Übermacht als einen Grund ansehe, von dem Schwachem grö-ßere Nachgiebigkeit und eine Art von Unterwürfigkeit zu verlangen. Da« Rechtder rechtlichen Gleichheit erscheint daher auch als Recht der vollkommenen Recipro-kst, und da« Princip der Reciprocität al« Probierstein einer gerechten HandlungS-«tise der Völker gegen einander. Kein Staat kann etwas von dem andern verlan-A", ohne ihm die völlig gleiche Erwiderung zuzusichern, und es gehört zu derWürde der Regierungen an dieser Elausel unverbrüchlich festzuhalten. Dieser ein-sache RechkSzustand, welcher ohne alle desondern Verträge schon von RechtswegenUnter den Völkern besteht, erhebt sich gleichsam zur zweiten Potenz, wenn Rechts-dnlehungen geschehen sind, und um nicht allein Ersatz zu leisten, sondem auch«tcherheit gegen zukünftige Gewalt zu fodern wäre. Auch dabei hat die Gesammt-M der Staaten ein unstreitige« und sehr nahe liegendes Interesse, indem weit we-Ntger an dem Unterdrücken eine« einzelnen Volkes, als an der Kraft und Zuver-iügkeii des RechlSprincipS gelegen ist. Ein Volk kann auch durch Naturereignissett durch eigne Schuld untergehen, zumal wenn wir an die kleinen Städtestaaten""ich- >m Alterthum und noch im Miltelalter die Mehrheit ausmachten,m,n welche sich Manche Völker (Italien, Deutschland) aufzulösen sehr nahe«m. Aber die Idee d«S Recht« steht leitend und schützend über der Gesammtheitu«->v.-e«p. der neuesten Seit und Literatur. IV. 53