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Völkerrecht
lLt, von eigenthümlicher Abstammung, Sprache, Sitte, welches diese Eigen-thümlichkeit auch unter einer fremden Herrschaft nun seit 6VV Jahren behauptnhat, und acht Millionen Menschen zählt.
Sollte aber nicht der Besitzstand, sondern ein älteres Recht entscheiden, l«würde eine neue Ungewißheit darüber entstehen, wie weit man in dieser Hinsich,zurückgehen dürste, und da dies gar keine Gränze fände, so entsteht eine Aufgab«welche sich nicht nach reinen Rechtsbegriffen, sondern nur durch Vergleich, als»nur durch Übereinstimmung aller Betheiligten lösen läßt. Dieses führt nun da-bin, daß, obgleich die wissenschaftlichen Principien de» Völkerrechts lediglich ausder Vernunft zu schöpfen sind, doch eine positive Übereinstimmung unter binStaaten, «ine Vereinigung derselben zu einem organistrlen Ganzen erfoderlich ist,nicht nur um die Beobachtung der Rechtsgrundlage nöthigensaUS zu erzwingen,sondern auch um den allgemeinen Aussprücken des natürlichen Rechts die zur An-wendung unentbehrliche concrete Bestimmtheit zu geben. Daraus entsprang dennder Gedanke einer europäischen Völkerrepublik, mit dessen Ausführung sich Hein-rich lV. so ernstlich beschäftigt haben soll, und welchen St.-Pierre und I I. Rous-seau wieder auffaßten, ohne daß man darin etwas mehr gefunden hatte, als einsehr unsicheres historisches Factum, und die Schwärmereien zweier sich übrigen»sehr unähnlicher Philosophen. Aber in dem Plane, wie man ihn Heinrich IV. zu-schreibt, lag etwas Revolutionnaires und Materielles, indem zuerst das damalsübermächtige Ostreich verkleinert werden mußte, um die Staaten und Staarcn-dündnisse, aus welchen die Republik bestehen sollt«, an Größe und Macht einan-der ziemlich gleich zu machen. Dieses ist die unzulässige, materielle Gleichheit,welche man zu der idealen, gleichen Schutz und gleiche Sicherheit für Alle, nichtbraucht. Andere Philosophen, wie Wolf, legten daher dem praktischen Völker-rechte gradezu die Thatsache einer schon unter allen Völkern bestehenden rechtlichenGemeinschaft, eines Weltstaats, allgemeinen StaatenstaaleS (crvitns nuriiwa)zum Grund», wogegen Wolfs Übersetzer und Bearbeiter, Dattel, sich wider ein«solche Voraussetzung erklärt, weil sie in der Wirklichkeit nicht vorhanden sei. In-dessen ist in beiden Ansichten etwas Wahres und zugleich Falsches. Wadr ist es,daß alle Völker der Erde sich miteinander in einer thatsächlichen Gemeinschaft be-finden, und daß sie dadurch allein schon den Gesetzen der Vernunft (deS Rechts)gegeneinander unterworfen und verpflichtet sind, unter sich eine rechtliche Ordnunganzuerkennen. Insofern kann man sie allerdings schon als eine Gesanimleinhiitbetrachten, sowie ein Volk, welches sich auf einem Raume zusammenfindet, auchschon gleichsam provisorisch, als ein Ganzes anzusehen ist, selbst ehe sich dasselbezu einem wirklichen Staate organisirr, und die einzelnen zufälligen Formen aus-gebildet hat, welche zur regelmäßigen Bewegung erfoderlich sind.
Sowie also viele der Ansicht sind, daß schon die bloße Thatsache eines natür-lichen Zusammenfinden» hinreiche, einen Staat als gegründet (ohne Vertrag),wenn auch noch nicht als geordnet anzusehen: so ist auch die natürliche Gemein-schaft der Völker, welche durch die Kugelform der Erde geschlossen ist, allerdingsschon genügend, um allen gewisse Verpflichtungen gegeneinander aufzulegen, undgewisse Rechte zu begründen, worunter vorzüglich zwei als fruchtbar für die Wis-senschaft des Völkerrecht» hervorgehoben werden können. Das eine ist da» Rechtdes gesainmten Menschengeschlechts an die ganze bewohnbare Erde, sodaß keinVolk berechtigt ist, andern die Niederlassung in noch ungebauien Gegenden zu ver-wehren, und wenn man sich eine solche Zunahme der Bevölkerung denkt, daß "»wahrer allgemeiner Mangel an Platz entstanden wäre, so würde auch die Pflichtdes ZusammcnrückenS, des EinräumenS anbaufähiger Stellen sich nicht ableug-nen lassen. Dieses Recht ist von der ältesten Zeit an von sehr bedeutender Anwemdüng gewesen z es beruht auf demselben das Recht der Eoloniengründuug und >
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