Völkerrecht
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Wissenschaft hervortreten könne, sondern nur daS allmälige Ergebniß der Sittenund der Geschichte sei, läßt sich gegen das Völkerrecht und dessen Behandlung alsphilosophische Wissenschaft nicht anwenden, weil die Einheit fehlt, in welcher dasksond.re Recht eines Volkes sich entwickeln und sowol in Gerichtshöfen als in Ge-setzen festgehalten werden kann. Wir haben im Völkerrechte nicht blos die Ver-hältnisse verwandter, in Macht, Sitte, Cultur übereinstimmender Völker, son-dern die gegenseitigen Rechte und Pflichten aller Rationen der Erde zu betrachten,und es ist daher nur das allgemein Menschliche als Quelle einer rechtlichen Beur-teilung übrig. Dadurch aber, daß das Vernunftrecht, welches sich für frommeGemüther auch als Vorschrift der Religion erweist, und gar keine weitere Anerken-nung fsdert, als insofern es mit diesen übereinstimmt, als vornehmste, ja alleinigeQuelle der völkerrechtlichen Sätze erkannt wird, ist für die Praxis ebenso viel ge-wonnen, als für die Theorie. Die Controversen des Völkerrechts, welche manjetzt nur in ihrer unmittelbaren Beziehung auf einzelne Angelegenheiten betrachtet,werden auf ihren gehörigen Standpunkt zurückgeführt, wo sie sich, wie z. B. dasvon allen Parteien angefochtene und geübte Recht der Intervention, fast von selbstlösen, wenn sie unabhängig von dem Interesse des Augenblicks und entstandenerIrrungen über das eben Geschehene untersucht werden können. Nicht was dieStaaten gethan, und worin sie wol auch gefehlt haben, kann aber das Recht ent-scheiden, sondern was sie hätten thun oder unterlassen sollen, muß aus dem. Be-griffe des Rechts selbst gefunden werden: logilinü nnn vxvmplis. Nun wird sichauch in der Geschichte, zumal des Völkerrechts, neben vielen Abweichungen vomRecht auch immer ein Bemühen zeigen, den Schein des Unrechts von sich abzu-wenden, und für das vermeintlich Nothwendige auch eine moralische Rechtferti-gung zu suchen; also immer ein Suchen fester Grundlagen und ein Anerkennenihm Nothwendigkeit. Die Theorie hat aber allerdings auch eine Klippe zuvermeiden, und das ist die einer Schärfe, eines gänzlichen Zurückweisens allerMilderung des strengen Rechts durch Das, was man Billigkeit, Recht der Noth,Rücksicht aus menschliche Schwächen nennen mag, und wonach ein Feldherr sichschlagen und vernichten lassen muß, wenn er auch des Sieges gewiß wäre, aberdazu sein Heer über eine kurze Strecke neutralen Gebiets führen müßte. Das eineder hier eintretenden Extreme, daß dem Vortheile das Recht unbedingt geopfertwerden dürfte, wäre abscheulich; das andere aber würde in vielen Fällen die mensch-lichen Kräfte übersteigen. Ohne je also die Verletzung des Rechts wegen einesnoch so großen Vortheils für erlaubt zu erklären, wird man sie doch verzeihlich fin-den müssen. Wir haben aber schon des GrnndsatzeS gedacht, welcher die Basisdes Völkerrechts sein muß, nämlich daß kein Staat, auch noch so klein, ohneZu-ffmmung aller andern Staaten seiner Existenz beraubt werden darf, und daß da-dn nicht einmal seine eigne Einwilligung entscheidet. Ohne diesen Satz kann keinktaatenspstem bestehen, aber eine große Schwierigkeit liegt in der Anwendungdrsselben auf das Bestehende und auf die natürlichen'Ansprüche der Völker, auf"aiionale Selbständigkeit und Unabhängigkeit. In der hieraus entstehenden Col-chon zwischen dem slstnv <;nn und dem Bestreben der Völker, ihre alte Nationa-lnät wieder zu erringen, hat man von jeder die Thatsache für entscheidend gehal-tn!, ob ein solches Volk die hinreichende Kraft und Beharrlichkeit besitze, UNI sich"»teignen Mitteln zu behaupten, alsdann ist ihm, zu Abkürzung eines zerstören-m Kampfes auch fremde Unterstützung zu Theil geworden. Beinahe unverhohlenstechen einige Staaten aus, daß sie manche Verhältnisse anderer nur gewiffcr-sßen provisorisch anerkennen, d. h. sich nur vorläufig und mit dem Vorbehaltexl'E.t" ütsscn, zur Wiederherstellung eines ältern Zustandes einzugreifen,- sobaldd«s " M^lichkeit dazu ergäbe. Wenn man dab>i zunächst an Pclen denkt, sol man aber auch Irland nicht vergessen, ein Volk von entschiedener National!-