830 Völkerrecht
ein Theil von ihnen, sich zu einer positiv befestigten rechtlichen Ordnung vereinig,hat, so haben auch jene Anerkennungen irgend eines Rcchtssatzes nicht einmal einestrenge Verbindlichkeit, sodaß sie nicht zurückgenommen werden konnten, und wennman sich auch nicht leicht zu einem direkten Widerruft entschließt, so fällt es dochnicht schwer, durch irgend eine Beziehung auf die Eigenthümlichkeit des Fallesaus die Pflicht der Selbsterhaltung und dergleichen, Ausnahmen und Beschränkun-gen aufzustellen, wodurch der Rechtssatz umgangen oder entkräftet wird. Auchhier ist das Bedürfniß allgemein fühlbar, daß gewisse Grundsätze, welche man baldbehauptet, bald bestreiket, durch eine wissenschaftliche Deduktion genauer ausein-andergesetzt und durch scharfe Entwickelung ihrer eigentlichen Bedeutung svwol derwahre Umfang ihrer Anwendbarkeit bestimmt, als auch Mißdeutungen derselbenvorgebeugt werde. Dazu liefert die völkerrechtliche Praxis nur den Stoff, nicht dieRegel, und die diplomatische Discussion (gleichsam als ckisputati» lori) verfolgtallzu oft gewisse in Voraus gegebene Zwecke und Ansichten, als daß sie der wissen-schaftlichen Bearbeitung brauchbare Vorarbeiten liefern könnte, und indem sie nurgar zu häufig blos der Wiederholt flacher Ansichten der Salons ist, versetzt sie sichin Widerspruch mit der Wissenschaft, woraus eine beklagenswerthe aber »»nöthigeFeindschaft zwischen beiden entspringt. Dessenungeachtet wird man doch immermehr zu der Überzeugung kommen müssen, daß die Grundlagen des Völkerrechtslediglich aus der Vernunft genommen werden rönne», und daß also nur durch einewissenschaftliche (philosophische) Bearbeitung Eonsequenz und wahrhaft praktischeGültigkeit in die einzelnen Lehren desselben gebracht werden kann. Besondere Ver-hältnisse werden freilich immer geschichtlich behandelt werden müssen, weil es dabeiauf die vorliegenden Verträge und deren historische Veranlassung ankommt. Aberauch hierbei ist die Verbindlichkeit der Staatsverträge nach ganz andern Grund-sätzen zu beurtheilen, als die Gültigkeit der privatrechtlichen Verträge über bloßeGegenstände des Eigenthums; denn man findet es mit Recht ganz unbedenklich,daß der Eine sein ganzes Vermögen einem Andern übergibt, während weder dieRegierung dem Volke Rechte vergeben kann, welche diesem zur Erfüllung seinerBestimmung als Staat unentbehrlich sind, noch ein Volk befugt ist, seinen Nach-kommen Pflichten und Lasten aufzulegen, mit welchen die Selbständigkeit unddas Fortschreiten auf der Bahn menschlicher Cultur nicht bestehen kann. Daherkann man den Völkervcrträgen unmöglich eine so vollkommene rechtliche Verbind-lichkeit zuschreiben, daß sie nicht unter gewissen Umständen auch einseitig zurückge-nommen werden könnten. Dies kam schon unter Joseph l>. wegen der Sperrungder Scheide zur Sprache, und insbesondere ist man fast allgemein einverstanden,daß die Verträge zwischen dem Papste und den Staatsrcgierungen über kirchlicheAngelegenheiten nicht länger verbindlich sind, als sie mit den religiösen Überzeugun-gen eines Volkes übereinstimmen. So wird also auch das VertragSrecht zwischenden Staaten in einigen Beziehungen schwankend und als theilweise Grundlage desVölkerrechts weniger brauchbar. Wenn man aber auf diese Weise immer an dasallgemeine natürliche Recht gewiesen wird, so ist ein Einwurf nicht mehr zu fürch-ten, welcher ehedem wol gemacht wurde, daß die Politik sich um das Recht nichtviel zu kümmern habe, weil zu große Interessen, Herrschaft, Glanz und Glückder Völker, auf dem Spiele ständen, als daß man sich durch engherzige Rechls-meinungen zurückhalten lassen dürft. Den» zu der Einsicht ist man gekommen,daß das Glück und der wahre Ruhm eines Volkes nur in seiner moralische» Cul-tur zu suchen sind, nicht aber durch Erweiterungen dec Macht, Reichthum undWafftnglanz begründet werden. Auch der Einwand, welcher aus der Mitte derNechtsgelehrten selbst erhoben wird, daß nämlich das Recht nicht, wie Minervaaus dem Kopfe Jupiter's, auf einmal vollständig ausgebildet und gerüstet, aus enSpeculationen der Philosophie weder in der Form eine« Gesetzbuchs, noch auch a
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