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Vierter Band (1834) S bis Z
Entstehung
Seite
828
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PL8 Völkerrecht

schmerzlichen mach«. einen viel geringern Einfluß. Die Gesammtheit der Bitt,,ist jeden Augenblick bereit, den gegenwärtigen Besitz als eine Grundlage anzuer-kennen, welche, wenn sie auch nicht schlechthin unabänderlich ist. doch nicht ohn,Zustimmung aller Übrigen geändert werden darf. In diesem Wende hat sich de,»tut,,» czu» des Fried-nS, obgleich seil Karl V. und Franz l. der Friede kaum etwasmehr gewesen ist, als Waffenruhe, etwas Negatives und Provisorisches seit Jahr-hunderten behauptet, und alle Friedensschlüsse hüben ihn als die Regel angenom-men, von welcher nicht ohne wichtige Gründe Ausnahmen gemacht werden dürfen.Zu diesen Gründen ist es nicht gerechnet worden, daß ein Theil sich auf ein äl-teres besseres Recht berufen konnte. Die Hauptsache bei dieser Anerkennung de»-ti-tu» q»o ist aber die, daß die Veränderungen, welche im Besitzstände der Staa-ten vorgehen, nicht blos von den Interessenten allein abhängen, sondern auch dieÜbrigen dabei betheiligt sind, und ein Recht des Widerspruches haben; ein Grund,satz, welcher, obwol aus einem irrigen und unzureichenden Hähern Princip, auchschon seit Jahrhunderten geltend gemacht worden ist, z. B. im bairischen Erbfolge-kriege gegen die Abtretung Baierns an Ostreich, in den Kriegen Rußlands gegendie Tücken, und dessen Vernachlässigung in einzelnen wichtige» Fällen noch jetzt ge-fühlt wird. Bis jetzt hat man denselben nur für Europa anerkannt, und die au-ßereuropäischen Staaten nicht unter seinen Schutz gestellt, nicht sowol weil manihn für Mittelasien, Afrika, Ostindien u. s. w. an sich nicht für anwendbar gehal-ten hätte, als vielmehr wegen der Schwierigkeit der Ausführung. Aber es wirdunfehlbar die Zeit kommen, und wahrscheinlich bald, wo sich das europäische Sy-stem auch über andere Wclttheile erstrecken wird, und eS gehörte nichts als der kleineUmstand dazu, daß die außereuropäischen Reiche nicht der eigenthümlichen Culturder Europäer, wol aber der allgemein menschlichen im Streben nach rechtlicherSicherheit sich anschließen. Indessen werden sie früher als auf diesem innern Wegevon Außen dazu gelangen, indem das gemeinsame Interesse des europäischen Slaa-tensystemS sich ohnehin immer weiter ausdehnt, und jene Verhältnisse kaum mehrwird von sich fern halten können. Andeutungen in diesem Sinne sind auch schonöfter vorgekommen Wir haben die bisher angenommene Grundlage dieses Satzes«ine irrige genannt; sie ist keine andere als das System des Gleichgewichts derMacht, oder richtiger der Eifersucht der Staaten untereinander, weil eS doch zu-letzt darauf hinausgeht, daß keinem einzigen eine solche Entwickelung und Ver-mehrung keiner Kräfte gestattet werde, daß ihm die übrigen, oder vielmehr daßihm nicht einer oder der andere der übrigen Staaten gewachsen bleibe. Denn wa»diese Bedeutung der Sache betrifft, so bat man wol erkannt, daß auch dann da»Gleichgewicht aufgehoben ist, wenn der Übermacht eines Staates nur eine von denengern Verbindungen entgegengesetzt werden kann, welche man Coalitionen ge-nannt hat und wodurch der Zweck der gemeinschaftlichen Bekämpfung des Über-gewichts allen andern vorgezogen wird. Da aber eine solche Verbindung von ihrenMitgliedern eine größere Aufopferung und Standhaftigkeil in Unfällen verlangt,als, wir wollen nicht sagen billig ist, sondern als menlchlicherwerse erwartet werden kann, so ist die Ausgabe vielmehr die, die Macht der einzelnen Staaten in ei-nem solche» Verhältnisse zueinander zu erhalten, daß einem jeden von ihnen noch«in anderer, oder mehre und so viel als möglich einzeln genommen, Widerstand zuleisten vermöge. Es ist also im Grunde dasselbe, was die alten Gesetzgeber schon indem Innern der einzelnen Freistädte, die ihnen als Staat erschienen, versucht^,ein Gleichgewicht des Vermögens unter ihren Bürgern zu erhalten ; scdaß z. B.keiner mehr als fünfmal soviel wie der andere besitzen solle. Sowie aber dieses Un-ternehmen im Jnnem der Staaten, selbst bloßer Freistädte, unausführbar ist, s»ist es noch weniger für das Völkerrecht ein brauchbares Princip. ES ist ungtrech ,weil daraus folgte, daß man entweder einen Staat selbst in rechtmäßiger Entn» «.

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