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Vierter Band (1834) S bis Z
Entstehung
Seite
747
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Vereine, besonders politische

die Theilnahme an unerlaubten Versammlungen waren schwere Strafen gelegt.(S. Merlin'skäpertnireinrersel <Ie jurispruckerzoe" v. ^ssemülee). Ob sichdie Gemeinden ohne Vorwissen ihrer Gerichtshercschast versammeln dürsten, wareinigermaßen streitig, soviel aber gewiß, daß eine jede Versammlung ohne die Orts-vorsteher unerlaubt war. Auch die Vereine zu an sich erlaubten Zwecken wurdenfür unerlaubt gehalten.

Anders aber verhielt sich die Sache in England, wo es immer zu den Volks-fceiheiken gehörte, sowol engere Verbindungen unter einander zu schließen, als auchsich öffentlich versammeln zu dürfen, um über irgend ein gemeinschaftliches Inter-esse sich zu berathen, gemeinschaftliche Erklärungen, Vorstellungen und Bittschrif-ten zu beschließen. Man hat selbst in der neuesten Zeit Versammlungen von vielenTausenden gehalten, die allerdings leicht sehr gefährlich werden können (wie derTumult 1780 gegen die Katholiken), aber doch findet eS die Regierung noch be-denklicher, jene Freiheit des Vereinens und Versammelnd aufzuheben. Zwar wares immer strafbar, Verbindungen zu unerlaubten Zwecken, sowol gegen Privat-personen als gegen den Staat zu stiften, aber für unerlaubt hielt man nur diejeni-gen Zwecke, welche unmittelbar auf eine Rechtsverletzung gerichtet waren. Hin-gegen eine Abänderung der bestehenden Gesetze und selbst der Verfassung durch er-laubte Mittel, z. B. Überzeugung des Volkes oder Gewinnung der öffentlichenMeinung durch Schriften, zu bewirken, wird nicht für rechtswidrig gehalten, unddaher konnten Gesellschaften zurAbschaffung des Sklavenhandels, für die Rcform desParlaments und dergleichen, unbedenklich gestiftet werden. Eine solche Gesell-schaft bedarf, wie sich das von selbst versteht, alsdann der obrigkeitlichen Bestäti-gung, wenn sie die Rechte einer moralischen Person, die Bcfugniß, auf ihren Na-men Grundeigenthum zu enverben, Beamte zu haben, erwerben will. Allein nachdem Ausbruche der französischen Revolution, wo man in Frankreich die alten Ge-setze gegen die Versammlungen und Vereine nicht mehr zur Anwendung brachte,und Volksgesellschaftcn und Clubs sich durch das ganze Land verbrieten, ver-mehrten sich auch in England diese Vereine, welche mit einander correspondirten,auf eine sehr bedenkliche Weise, Die ersten gerichtlichen Schritte gegen sie warenfruchtlos, und man suchte sie daher durch Gesetze einzuschränken, die aber i.-'mccnoch sehr nachsichtig sind. Die Gesetze von 1797 und 1799 erklären alle Ver> 'nefür gesetzwidrige, deren Mitglieder einen nicht gesetzlich vorgeschriebenen Eid abl>-gen oder irgend eine gesetzwidrige Erklärung unterzeichnen, welche unbekannte Mit-glieder oder Vorsteher haben. Dies ist durch die Gesetze von 18 l7 noch auf dieGesellschaft der Spenceaner, deren Zweck eine neue Vertheilung alles Grundeigen-thums ist, und auf alle Gesellschaften ausgedehnt worden, welche Ausschüsse oderCommissarien ernennen, um mit andern Vereinen zu correspondiren. Die Strafebesteht in drei Monat Gefängniß, oder wenn ein förmliches Criminalverfahrenstattgefunden hat, in siebenjähriger Transportation. Über die Anwendung dieserGesetze sind oft große Zweifel entstanden, z. B. ob die katholische Association, welchedie Emancipation der Katholiken betrieb, erlaubt sei oder nicht, und es sind da-durch die Vereine auch von politischer Tendenz wenig gehindert worden. Indessenist grade das ein Beweis, daß ein sonst gesunder oder wenigstens kräftiger Staatdergleichen Verbindungen nicht sehr zu fürchten hak, weil man nicht einmal inEngland, wo so manche Ursachen großer innerer Spaltung vorhanden sind, stren-gere Gesetze nöthig findet. In Frankreich verloren, wie erwähnt, die Gesetze gegendie eigenmächtigen Vereine gleich nach Ausbruch der Revolution ihre Kraft, unddie Clubs wurden nicht allein durch ganz Frankreich verbreitet, sondern die Jako-biner bildeten einen Verein, dessen einzelne Clubs mit einander correspondirten,und der einen fanatischen und blutigen Despotismus über das ganze Volk aus-übte. Nach dem Falle Robespierre's wurde zwar der Jacobinerclub geschlossen,