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Vereine, besonders politische
aller Vereine ein ganz allgemeines war und sein sollte, laßt sich nicht bezweifeln,wenn man die damalige Zeit betrachtet, in welcher sich neben andern das In-nerste der Völker aufregenden Bestrebungen auch vorzüglich die arbeitenden Classenzuerst in den einzelnen Städten von der Herrschaft der Geistlichkeit und derGrundherren frei zu machen, sodann aber die Städte selbst sich der kaiserlichenHerrschaft zu entziehen suchten, und wenn Eichhorn (deutsche Reichs- und Rechts-geschichte tz. 312 und 346) meint, daß nur diejenigen Vereine verboten wordenseien, welche ohne obrigkeitliche Genehmigung geschlossen worden, so zeigt ebendie gesetzliche Nothwendigkeit einer solchen Genehmigung, daß man das Eini-gungsrccht nicht als allgemeines Recht aller freien Leute in jener Periode ansehenkann. Aber die Gesetze waren unwirksam, nicht nur, weil sie dem Sinne des Vol-kes nicht gemäß waren, und daher von Anfang an nicht vollzogen werden konnten,sondern auch, weil die Kaiser selbst in dem bürgerlichen Wohlstände und dem Ehr-gefühl der Bürger oder dem Freiheitsgeiste derselben öfters das Mittet fanden,ihre Macht gegen die Fürsten zu behaupten. Wie hatte auch das Verbor der Ver-eine in den Städten Eingang finden können, da diese Vcrbindnisse das einzigeMittel waren, sich dem Übermuthe und den Bedrückungen der Reichen entgegen-zusetzen? Überall wurden also die Innungen der Handwerker trotz den Verbotennicht blos fortgesetzt, sondern diese erlangten auch nach und nach die obrigkeitlicheBestätigung und eine Theilnahme an der städtischen Verwaltung, wenn auchhäufig nur als ein sogenannter unterer Rath. Auch andere Verbindungen gestalte-ten sich überall in zahlloser Menge, wo nur irgend ein gemeinschaftliches Interesseoder nur ein vorübergehender geselliger Zweck dazu eine Gelegenheit gab. Je schwä-cher die öffentliche Gewalt selbst war, desto nöthiger wurde es, sie durch eigne ver-bundene Kräfte in jeder Hinsicht zu ersetzen. Die Ritterschaft trat in allerlei Gesell-schaften zusammen, um ihre politische Freiheit gegen die Fürsten, und ihre Exi-stenz als kriegerischer Stand und ihre grundherrlichen Einkünfte gegen die Städtezu behaupten, welche ihre dienstpflichtigen Arbeiter als Pfal- und Ausbürger ansich zogen; die Städte verbündeten sich gegen die Fürsten, um ihre Unabhängigkeitgegen die Gebietserweiterungen derselben zu retten, und gegen den Adel, um fürden Handel die Sicherheit der Landstraßen ausrecht zu erhalte». In den Städtenbildete sich esn neues Elientelenvcrhältniß; die Reichen zogen ärmere Mitbürger alsMundmannen an sich, ein Gefolge zu Schutz und Trutz, welches in den Reichs--gesehen (Kaiser Rudolfs Landfriede von 1287) verboten wurde, aber dennochbestand, bis der veränderte Geist der Zeit es von selbst auflöste. Die Verbindun-gen der landsässigen Ritterschaft haben zu der neuern Gestaltung der Landständesehr viel beigetragen; die Bündnisse der Städte gingen endlich in einem größer»Bunde des südlichen Deutschlands (dem schwäbischen Bunde) unter, welcher nichtweit davon entfernt war, sich wie die schweizerische Eidgenossenschaft, zu politischerUnabhängigkeit zu erheben. Nur den Gesellschaften des Adels in Franken, Schwa-ben und am Rhein, wo keine überwiegende fürstliche Macht im Wege stand, ge-lang es, bis zur Auslösung des deutschen Reichs sich in Unmittelbarkcit und Frei-heit von der Landeshoheit zu behaupten. Auch für die gütliche Beilegung oderrechtliche Entscheidung entstehender Streitigkeiten waren lange Zeit, wo es an ge-richtlichen Anstalten des Reichs gänzlich mangelte und die noch bestehenden viel zukraftlos waren, die Vereine das einzige Mittel, indem ihre Mitglieder sich ver-pflichteten, sich der Entscheidung ihrer Genossen zu untenverfcn, eine Einrichtung,welche auch nach endlicher Gründung des Reichskammergerichts (1495) unter derBenennung der Austräge noch beibehalten wurde, und selbst in den jetzigen Zu-stand der Dinge in gewisser Art übergegangen ist. Eine reichhaltige Darstellungdes Lebens und Wirkens jener Vereine, welche aber doch dasselbe nicht in seinemUmfange und seiner Mannichfaltigkcit umfaßt, liefert: „Das Gildcwcsen des Mit-