744 Vereine, besonders politische
Entstehung größtcntheilS diesem Triebe des Zusammenwirkens und Aneinandcr-schließenS. Auch die Kirche gewinnt durch das Band, welches Gleichdenkende zueinander zieht, schon zu der Zeit Festigkeit und Dauer, wo noch kein Staat ihrseine Unterstützung leiht; die innige Verbindung der Gemüther, die daraus ent-springende gegenseitige Ermunterung und Stärkung ist vielmehr die Quelle, auswelcher sie die Kraft schöpft, den Verfolgungen der weltlichen Macht, welchen jedeentstehende Kirche ausgesetzt ist, Widerstand zu leisten. Dieser Trieb des Zusam-menhaltenS ist so stark, daß die oft erneuerten Versuche, ihn gänzlich zu unter-drücken, ebenso vergeblich gewesen sind, als sie naturwidrig und unnöthig waren.Es konnte nicht anders sein, als daß in der ältern wie in neuerer Zeit die großeKraft, welche in der Vereinigung Vieler zu einem Zwecke liegt, den Regierungenoft sehr lästig und gefährlich werden mußte; schon daS römische Volk, so oft es inseinen Tribus zusammentrat, trug den Sieg über die Patricier davon. Die Ver-bindung der Zünfte im Mittelalter war einer der stärksten Hebel für die großen Be-wegungen jener Zeit; sie brach die Übermacht des Adels, wie der Adel sich in seinenmannichfaltigen Genossenschaften, in den Ritterorden und ritterschaftlichen Vereinender Macht der Fürsten entgegenstemmte. Die geistlichen Orden der Templer, derBrüder des heiligen Johannes von Jerusalem, der marianischen Brüder inDeutschland, erhoben sich von geringen Anfängen bewaffneter Vereine zum Schutzder Pilger und Kranken, zu weltlicher fürstlicher Hoheit, die verbundenen Städtezur Seemacht. Vergeblich waren die zahlreichen Gesetze gegen die Stiftungsolcher Vereine in den einzelnen Städten, und gegen die Verbindungen, welche die-selben in verschiedenen Städten mit einander anknüpften. Die Hohenstaufen, de-nen sie in den lombardischen Städten feindlich gegenüber gestanden hatten, suchtenin Deutschland ihr Aufkommen zu verhindern. Schon Kaiser Friedrich I. verbotin seinem sogenannten zweiten Landfrieden alle Vereine der Bürger in den Städten,sowol der Einzelnen unter sich, als mit den Städten und die Verbindungen derStädte unter einander, oder vielmehr diese« Gesetz, welches bei dem großen itali-schen Reichstage auf den roncalischen Feldern (1156) für Italien gegeben wordenwar, wurde auch als ein für die deutschen Lande gültiges betrachtet, und von denspätern Kaisern öfters wiederholt und eingeschärft. König Heinrich VII. erklärte indem Reichsschluß von 1231, daß in keiner Stadt ohne Erlaubniß ihrer Herren(der Bischöfe) Innungen, Zünfte, Vereine irgend einer Art errichtet werdendürften, und daß selbst die Kaiser nicht berechtigt seien, den Städten und ihrenBürgern dergleichen oft mit Eiden bestärkte Verbindungen zu erlauben. Daherhob auch Kaiser Friedrich II alle Vereine der arbeitenden Elasten (Handwccksin-nungcn und Zünfte, welche sie unter sich zum Schutz gegen ihre Landherren und de-ren KriegSmannschafk, den Adel, die regierende Stadtgcmeinde geschlossen hatten)durch einen Reichsschluß von 1232 wieder auf. Von da an geht das Verbot eigen-mächtiger Verbindungen durch alle Reichsgesetze hindurch; in der Goldenen Bulle(1356. Cap. 15.) wird die alte Verordnung Friedrich s l. mit denselben Wortenwiederholt, aber erweitert und die Strafe geschärft, und keine Verbindung sollerlaubt sein: „ausgenommen die Innungen und Vecbindniffe, welche die Fürstenund Städte, oder Andere zur Erhaltung des allgemeinen Friedens der Länder undHerrschaften unter sich geschloffen haben." Noch in den Wahlcapitulationen ver-pflichteten sich die Kaiser: Alle unziemliche, hässige Vcrbindniffe, Verstrickungen,Zusammenthuung der Unterthanen, wes Stande« und Würden sie seien, inglei-chen die Empörung und Aufruhr und ungebührlich» Gewalt, so gegen die Kurfür-sten, Fürsten und Stände (die unmittelbare Reichsritterschaft mitbegriffen) etwavorgenommen sein und hinführo vorgenommen werden möchten, aufzuheben und mitder Kurfürsten, Fürsten und Stände Rath und Hülfe daran zu sein, daß solchesverboten und verhütet sei. Daß jener von den Hohenstaufen ausgehend- Verbot