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Vierter Band (1834) S bis Z
Entstehung
Seite
743
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sie, vielleicht den menschlichen Schwachheiten des Souverains selbst nicht kräftiggenug widerstanden hat. Dann würde aber das ganze System der Verantwortlich-keit Hinwegfallen, wenn der Fürst alle Folgen derselben durch sein Recht der Be-gnadigung aufheben könnte. Indessen ist es doch nur zweierlei, was in dieser Hin-sicht wesentlich nothwendig ist, nämlich die Unmöglichkeit einer Hemmung des ein-geleiteten gerichtlichen Verfahrens bis zum Urtheil, und die unwiderrufliche Ent-fernung des verurlheilren Beamten aus dem Staatsdienste!. Dies letzte ist nochüberdies durchaus nothwendig, um die Ehre des Dienstes überhaupt aufrecht zuhalten, welche dadurch völlig vernichtet werden müßte, wenn man die Staats-beamten nöthigen wollte, einen eines Vergehens überführten Mann neben sich zudulden. Oder wie will man von den Völkern Zutrauen zu einem Stande verlan-gen, in welchem sich auch solche, ,-e wegen einer Pflichlvergessenheit verurtheiltworden sind, doch durch einflußreiche Fürsprache noch erhalten können? Die mei-sten Verfassungen der neuem Zeit erkennen dies an; aber nicht alle mit gleicher Un-umwundenheit und Bestimmtheit. Der obenerwähnte französische Gesetzentwurfbestimmt bei Anklagen gegen Minister ein Verfahren (vor der PairSkammer alsGerichtshof), in welches der König ohnehin nicht eingreifen kann, ausser durchAuflösung der Deputirtenkammer; sonst enthält er keine Abänderung des allgemei-nen Satzes der Constitution Art. 58;Der König hat daS Recht zu begnadigenund die Strafen zu ändern." Auch die bairische Verfassung schweigt darüber; dieWürtemdergische sagt §. 205: der König werde sein Begnadigungsrecht nicht biszur Beibehaltung des Verurteilten im Staatsdienste ausdehnen. Ebenso die kö-niglich Sächsische (§. 150.) Die kurhesstsche Verfassung (Art. 126.127.) schließtbei Verurtheilungen wegen Verletzung der Verfassung und bei der Dienstentsetzungüberhaupt nur das landesherrliche Begnadigungsrecht ganz aus; ebenso sagt diehanöversche Verfassung'ganz kurz §. 152.;Abolition und Begnadigung sindgänzlich ausgeschlossen". Nur die Beibehaltung im Dienst schließen die Sachsen-Meiningische Verfassungsurkunde (Art. 106.) und die Braunschweigische aus(§. 111.). Die Sachsen-Altenburgische erwähnt einer Beschränkung des Begna-digungsrechts gar nicht. Endlich ist bei Anklagen gegen die Minister noch die Be-stellung des Gerichts allerdings nicht ohne Schwierigkeit, da dieses nach allen Sei-ten hin unbetheiligt und hochgestellt sein muß. England und Frankreich konntendazu ihre Pairskammern brauchen; in Deutschland haben Würtemberg und dasKönigreich Sachsen eigne StaalsgerichtShöfe bestimmt, deren Richter zur Hälftevon, Könige, zur Hälfte von den Ständen ernannt werden. Die übrigen Staa-ten haben die Anklagen gegen Minister ihren Oberappellationsgerichten über-tragen. (3)

Vereine, besonders politische. Es ist einer der Grundzüge der menschli,chen Natur, und zugleich in der äußern Nothwendigkeit der Dinge gegründet, daßGleichgesinnte einander aufsuchen, daß sie zu gemeinschaftliche» Zwecken ihre Kräftevereinigen; daß sie das, was dem Einzelnstchenden unerreichbar ist, nicht uurdurch die größere Macht verbundener gleichartiger Kräfte, sondern auch durchgleichsam organisches Zusammenwirken verschiedenartiger Kräfte, die sich unter ein-ander binden und ergänzen, zu erreichen streben. Vieles reicht über die Lebens-dauer der einzelnen Menschen weit hinaus und das Herrlichste, was die Menschenauf Erden zu Stande gebracht haben, würde nicht Vollendet, ja nicht einmal be-gonnen worden sein, wenn nicht der Gedanke die Unternehmer geleitet hätte, daßihr Werk von Andern werde fortgesetzt und ausgeführt werden. Kaum ein Baumwürde gepflanzt werden können, wenn sich die Menschen immer nur als isolirt be-trachten und ihr Wirken auf sich selbst und ihr eignes Leben beschränken müßten.Die Natur stiftet den ersten, wichtigsten und heiligsten Verein, die Familie; sie er-weitert die Familie zum Stamm und zur Gemeinde; der Staat leibst dankt seine