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Verantwortlichkeit der Staatsbeamten
auch der nachthciligstcn Fehler der Staatsverwaltung, daß man bald aus unzeiij-gcr Schonung gegen die Diener, bald vermöge der falschen Ansicht, daß man denUnterthanen und ihren Beschwerden gegen die Beamten keinen Vorschub leistenmüsse —nichts ist ein wirksameres Mittel gegen grundlose Beschwerden, alsgenaue Prüfung und strenge Abstellung der gegründeten, und hundert ungerechteAnklagen heben die Pflicht nicht auf, eine gerechte gehörig zu beachten — baldaus Scheu vor weitläufigen Untersuchungen, bald auS andern noch un-statthaftem Gründen, nicht streng genug auf unbedingte Redlichkeit und Ord-nung halt. Ein sehr wichtiger Punkt ist ferner die Wirkung der Collegialver-faffung auf die Verantwortlichkeit, welche in der Art, wie sie häufig auf-gefaßt wird, alle Verantwortlichkeit aufhebt. Denn wenn es auf der einenSeite richtig ist, daß ein Kollegium als solche« sich nicht strafbar machen kann,sondern die Verantwortung bei einem Collegialbeschlusse nur Diejenigen tref-fen muß, welche denselben durch ihre Borträge veranlaßt, und demselben beige-stimmt haben; so haben auf der andern die Collegien durch das GeheimhaltenderReferenten und Abstimmungen dafür gesorgt, daß ein Betheiligter selten oder nieDiejenigen erfahren kann, gegen welche er sein« Ansprüche zu richten hat. Es kämealso zuvörderst darauf an, ob jenes Referentengeheimniß wirklich einen vernünfti-gen Grund für sich hak, und daran möchte man wol zweifeln. Indessen mögenimmerhin die Collegien sich als eine festgeschlossene Einheit betrachten, so langenicht das Recht eines Dritten dabei bethciligt ist, aber wenn dieser Fall eintritt, müs-sen sie entweder eine solidarische Verbindlichkeit übernehmen, und auch wirklich Allefür Einen haften, oder sie müssen sich in Individuen auslösen, und Demjenigen,welcher durch unvollständigen und unrichtigen Dorkrag oder durch gesetzwidrige Be-schlüsse beschädigt worden ist, den Referenten und die Theilnehmer an jenem Be-schlusse namhaft machen; eine Wahl, welche ihnen wol verstattet werden könnte.Auch hier sprechen wol Gründe der Billigkeit und Staatsklugheit dafür, daß derStaat für die Entschädigungsansprüche haste, aber nicht mit völliger Freilassungder wirklich Schuldigen, damit nicht die Collegialverfassung ein gar zu sichererDeckmantel für alle möglichen Sünden der Trägheit, des Leichtsinns und noch är-gerer Dinge werde. Denn unter Allem, wa« in der jetzigen Zeit voll gegenseitigenMistrauens, Anfeindungen und Reibungen den Regierungen und den Völkemnoth thut, ist unstreitig vollkommene Makellosigkeit der Verwaltung von Obenherab bis in die unterste Stufe, eins der wichtigsten Momente. Dadurch alleinkann der Beamtenstand werden, was er sein muß, eine Auswahl der durch wissen-schaftliche AuSbildung,Einsicht, Thätigkeit und Rechtschaffenheit zur Verwaltung derössenklichen Angelegenheiten Berufenen, und wenn die Regierungen Das erreichen,so findet sich das übrige von selbst. Eine größere Wirksamkeit hat man nun demSystem der Verantwortlichkeit, vornehmlich in England, dadurch zu geben gesucht,daß man die Klagen wegen gewisser Gesetzwidrigkeiten nicht blos den Betheiligtengestattet, oder die Aufsicht nicht den vorgesetzten Stellen anheim gibt, sondern daßJeder, der Lust hat, auf gewisse Geldbußen klagen kann; z. B. auf 30V Pf. gegen ei-nen jeden Bischof, welcher gesetzwidrig von seiner DiöcöS abwesend ist, auf ÜOO Pf.gegen ein Parlamentsglied, welches nicht dai vorgeschriebene Einkommen besitztund dergl. Der König kann in einem solchen Falle den Lauf der Justiz durch keineBegnadigung hemmen, wenn er nicht etwa die Strafe selbst bezahlte. Überhauptfolgt eS aus der Natur dieser Verantwortlichkeit, daß das königliche Begnadigungs-recht dabei seine Grenzen haben muß. Denn wenn ein Beamter etwa von denStänden darum angeklagt worden ist, weil er gegen die Verfassung gehandelt oderRechte Einzelner verletzt hat: so ist nicht selten eine ungebührliche Erweiterung derMacht die nähere oder entferntere Veranlassung dazu gewesen. Der Minister wirdzuweilen nur darum zur Rechenschaft gezogen, weil er den Einwirkungen deSHo-
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