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Vierter Band (1834) S bis Z
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Seite
741
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Veraniwortlichkcit der Staatsbeamten

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Jemand beschädigt haben. Dabei ist soviel wol unbestritten, daß wenn die Hand-lung des Beamten innerhalb seiner Amlsbefugnisse mit Beobachtung der gesetzmä-ßigen Form vorgenommen worden ist, der Staat solche als die Seinige gelten las-sen muß, z. B. einen ausgestellten Staatsschuldschein, die Quittung über Zah-lungen an die Staatskasse, gesetzt auch, der Beamte hatte diese Gelder nicht in dieStaatskasse gebracht, sondern unterschlagen. Für dergleichen Handlungen mußder Staat einstehen, und kann von dem Betheiligten nicht nochmalige Zahlung,oder den Beweis einer nützlichen Verwendung verlangen. Etwas schwieriger istaber die Sache, wenn der Beamte Jemand durch ein Amtsvergehen beschädigte,z. B. im Hypothekenwesen eine Unrichtigkeit vorginge, ein Criminalrichter Jemandohne rechtlichen Grund ins Gefängniß bringen ließe, deponirte Gelder durch Nach-lässigkeit der Beamten gestohlen würden. Hier ist es zwar unbezweifelt, daß derBeamte selbst belangt werden könne, und er muß wol sogar zuerst gehört werden,weil es auf seine Rechtfertigung hauptsächlich ankommt, und er, wenn auch derStaat die Betheiligten entschädigt hatte, doch diesem verhaftet bliebe. Aber die Frageist, inwiefern sich der Beschädigte entweder zuerst oder subsidiarisch an den Staat hal-ten könne, und auch bei dieser treten wieder sehr verschiedene Rücksichten ein.Manche Staatsanstalten bedürfen ihrer Natur nach eines großen Vertrauens, umihrem Zwecke zu entsprechen, und daher ist es nicht blos billig, sondern selbst derKlugheit gemäß, daß der Staat sofort alle Schäden ersetzt, und dann erst den un-treuen oder nachlässigen Beamten zur Rechenschaft zieht. Dies ist bei dem Hypo-thekenwesen, bei Versicherungsanstalten, der Post, gerichtlichen Depositen u. dcrgl.der Fall. In andern Verhältnissen ist es wenigstens billig, daß der Staat ein-trete, wenn von dem Schuldigen selbst nichts zu erhalten ist. Wenn der Staat ei-nem Beamten eine gewisse Gewalt überträgt, so steht es nicht in der Willkür derUnterthanen, sich der Amtsthätigkeit der Beamten zu entziehen und sehr oft habensie auch kein Mittel, den Beamten zu controliren, und sich durch Aufmerksamkeitvor Schaden zu hüten. Der Staat handelt durch seine Beamten, die zwar nichtdem Willen der Regierung, wie er sein soll und vorausgesetzt werden muß, gemäßhandeln, wenn sie ihre Amtsgewalt misbrauchtn, oder ihre Pflicht zum Schadender Bürger vernachlässigen, aber doch selbst in diesen Überschreitungen eine Gewaltdes Staats ausüben, sodaß die Bürger ihnen keinen Widerstand entgegensetzenkönnen. Schon in dieser Hinsicht ist cS billig, daß der Staat den Schaden trage,welcher doch zuletzt aus einer von ihm getroffenen Anordnung für den Einzelnenentsteht, es ist aber auch darum zweckmäßig, weil der Schade, an dessen ErsatzAlle mittels der Staatsabgaben Theil nehmen, für die einzelnen Steuerpflich-tigen unendlich klein wird, und auf diese Weise eine allgemeine gegenseitige Garantie,eine Affecuranz gegen unvermeidliche Unvollkommcnheiten der Staatsverwaltunggegründet wird, welche für die Würde und das Vertrauen der Regierungen gewißVortheilhaft ist. Nur darf diese Vertretung der Beamten nicht in eine Verschleude-rung öffentlicher Gelder, in eine Straflosigkeit nachlässiger und pflichtvergessenerBeamten, auch nicht in eine Erschwerung der Rechtsverfolgung ausarten, welchesletztere geschehen würde, wenn Derjenige, der mit einem Entschädigungsan-spruch gegen einen Beamten bei den Gerichten auftritt, immer sogleich den Staat,die Landeskollegien, die Minister als seine Gegner fände. Auch in dieser Hinsichtist es zweckmäßig, wenn durch ausdrückliche Gesetze gewisse Misbräuche der Amts-gewalt, oder Unterlassungen mit so bestimmten Strafen bedroht sind, daß solchesofort gegen den schuldigen Beamten geltend gemacht werden können, weil dannder Staat zwar nicht für die eigentliche Strafe hastet, sondern nur für den Ersatzdes zugefügten Schadens, allein doch in Ansehung solcher Handlungen der Corpo-rationsgeist des Staatsdienstes gehindert wird, dem schuldigen Beamten einenunverdienten Schutz angedeihen zu lassen. Das ist einer der gewöhnlichsten, aber