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Vierter Band (1834) S bis Z
Entstehung
Seite
740
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740 Verantwortlichkeit der Staatsbeamten

könnte, ihre Aufgabe zu erfüllen. Wenn eine policelllche oder andere administra-tive Anordnung zu treffen ist, z. B. die Sperrung einer Straße wegen anstecken-der Krankheit, so wäre es freilich ungereimt, Denen, die sich dadurch beschwert er-achteten, über die Anordnung selbst den Weg an die Gerichte zu eröffnen. Alleinwenn ein Policeibeamtcr aus Feindschaft, oder aus Unverstand eine solche Sper-rung ohne allen Grund verfügte, so ist nicht abzusehen, warum er nicht De-nen, welchen er dadurch vielleichr bedeutenden Schaden zugefügt hat, dafür ge-recht werden sollte, und in soweit kann das Urtheil über die Gesetzmäßigkeit einesVerwaltungsacts den Gerichten nicht entzogen werden. Ader der große Unterschiedist bei den hierher gehörigen Fällen zu finden, ob 1) die in Frage stehende Hand-lung überhaupt eine solche ist, daß sie von der Regierung vertreten werden kann,oder eine solche, die den Gesetzen des Staats schlechthin entgegen (ein tactum null»jure justificvliile) ist; 2) ob die Regierung in dem ersten Falle die angefochteneHandlung eines Beamten zu der ihrigen machen will, oder ob sie solche für eineEigenmächtigkeit des Beamten erklären will. Ist bei der ersten Alternative dieHandlung schlechthin ungesetzlich, so scheint dasselbe begründet zu sein, was inder ehemaligen Neichsverfassung eintrat, daß nämlich die Reichsgerichte unbeding-te Befehle (zur Freilassung eines widerrechtlich Verhafteten, Zurückgabe einesSpoliums und dcrgl.) sogenannte muuil-itil sink olausulit erließen, nämlich d,kKlage gegen den einzelnen Staatsbeamten muß Folge gegeben werden, ohne daß ersich durch höhere Befehle decken kann. Dasselbe tritt ein, wenn in dem zweiten Falledie Regierung erklärt, daß sie die angefochtene Handlung nicht als die ihrige aner-kenne, indem sie dann als eine blos persönliche des Beamten stehen bleibt, unddieser dem dadurch Beschädigten also dafür gerecht werden muß, auch der Be-strafung unterworfen ist, wenn die Handlung ein Vergehen in sich schließt.Wenn aber die Regierung, d. h. die höchste Verwaltungsstelle, also das Ministe-rium die Sache wirklich auf sich nimmt, so wird sie dadurch als Staatshandlunggenehmigt, und nun können freilich die Gerichte nicht mehr befugt sein, das Ge-gentheil zu erklären, wenn nicht etwa ein von den Ministerien völlig unabhängigerStaatsgerichtshof auch dazu bestellt ist, über die Competenzconflicte zwischen Ver-waltung und Gericht zu entscheiden. (Hak das Ministerium eine kollegiale Ver-fassung , so wird nicht der einzelne Departementsnunister die angefochtene Beam-tenhandlung genehmigen können, sondern das Gesammtministerlum). Es bleibenaber auch nach dieser Genehmigung noch zwei Wege übrig i dem Betheiligten mußnunmehr frei stehen, gegen die Staatskasse diejenigen Ansprüche gerichtlich zu ver-folgen , welche er auf Entschädigung machen zu können glaubt. Hier entsteht aberwieder eine in der neuern Zclr sehr bcstrittene Frage, od diese Entschädigungsan-sprüche an die gewöhnlichen Gerichte gewiesen werden oder ob die Entscheidung ei-,ner sogenannten Verwaltungsjustiz übertragen werden soll. Die Regel spricht fürdie ordentlichen Gerichte, und es ist weil weniger zu besorgen, daß diese einem Hange,gegen die Administration zu entscheiden, sich hingeben sollten, als daß die Verwal-tung, wenn sie in ihrer eignen Sache Richter sein soll, dabei von einem fiskali-schen Interesse geleitet werde» möge. (S. d. Art. Verwalt» ngsjustiz.) Wennnur Das festgehalten wird, daß die Gerichte nie über die Zweckmäßigkeit einer Re-gierungsversügung zu urtheilen haben, sondern nur über die daraus etwa folgen-den Verbindlichkeit zur Entschädigung: so kann die Regierung nie in ihrem Gangegehemmt werden; gingen aber die Gerichte in ihren Ansichten über jene Ver-bindlichkeit ja zu weit, so würde diesem durch förmliche Gesetze begegnet werdenkönnen.

Mit diesem Punkte hängt nun ein anderer genau zusammen, nämlich dieVerbindlichkeit des Staats, für die Amtshandlungen seiner Beamten zu haftewwenn sie dabei durch Nachlässigkeit, Unkenntulß oder vorsätzliche Pflichtversäumnlß

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