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Berankwortllchkeit der Staatsbeamten 739
an seinem Vermögen gestraft werden soll; daß Niemanden von seinem Vermögenetwas zu allgemeinen Zwecken ohne Entschädigung und nur mit Beobachtung ge-wisser Formen entzogen werden soll; daß keine Art von Steuer ohne Bewilligungder Landstände erhoben werden soll; wenn die Gesetze verbieten, Jemand wegenseiner Meinungen zu bestrafen, die Freiheit der Wahlen zu beeinträchtigen, somachen alle Staatsbeamten sich persönlich verantwortlich, wenn sie einem solchenVerfassungsgesetzen unmittelbar zuwider laufenden Befehle Folge leisten. Daraufberuht es, daß in den deutschen Gerichten dem Scharfrichter das Original einesTodesurtheils zur eignen Einsicht vorgelegt werden muß, weil er ohne solche eigneÜberzeugung sich an keinem Menschen vergreifen darf; daß in England der Offizier,auf dessen Befehl Menschen umgekommen sind, dennoch vor Gericht gestellt wirdund sich nicht auf höhere Ordre berufen kann. Wenn die Verfassung sagt, daßNiemand seinem ordentlichen Richter entzogen werden darf und keine Commissionenfür einzelne Fälle ernannt werden sollen, so sind Diejenigen strafbar, welche sichzu dergleichen Commissionen brauchen lassen. Wenn eine Regierung den Ärzten be-fehlen wollte, gewisse Mittel von bedenklicher und noch nicht erprobter Wirksamkeitnur etwa bei einer bestimmten Classe, bei einer verhaßten religiösen Secte anzuwen-den (liut erperlmentum in corpore viii), so würden die Ärzte durch Gehorsam ihrePflicht verletzen, und sich, soweit daS überhaupt eintritt, bürgerlich strafbar machen.Ebenso wenn ein Fürst, wie es vor einigen Jahren verlauten wollte, den Ärzte»verbieten wollte, ihre Hülfe einer von ihm verfolgten Familie zu gewahren.
Die Gränzlinie ist hier natürlich erst durch die ausdrücklichen Verfassungsge-setze genau und mit praktischer Anwendbarkeit zu bestimmen, aber im 'Allgemeinengewiß, daß das System der Verantwortlichkeit der StaatSdiener nur da seinevolle Wirkung für die höhere sittliche Stellung der Regierung und des Volkes habenkann, wo es nicht blos auf die Minister beschränkt ist, sondern auch über die un-tern Beamten sich verbreitet. Man muß aber auch bei dieser Lehre festhalten, wasüberhaupt im ganzen allgemeinen StaatSrechte von so großer Wichtigkeit ist: Eshandelt sich nicht von einer Freiheit der Völker, welche nur in der Abwesenheit desZwanges und in dem ungebundenen Gebrauche und Genusse der Kräfte bestände,sondern von der Herrschaft des Rechtsbegriffs und des SittengesctzeS, in welcherallein die wahre Freiheit gegründet ist. Es kommt also nicht auf das Beschützender materiellen Rechte, sondern darauf an, daß kein Princip der Ungerechtigkeit gel-tend werde, daß ein Jeder, vom Höchsten bis zum Geringsten sich einerseits desSchutzes der Gesetze bewußt werde, andererseits aber auch sich dem Gesetz unter-worfen fühle, woraus dann «ine Gesinnung des Volkes, welche im Großen wie imKleinen das Recht über Alles achtet, sich erzeugen kann. Da nun auf dieser Gesin-nung vornehmlich die Sicherheit der Staaten beruht, weit mehr als auf dem Ge-brauche äußerer Werkzeuge der Gewalt, welche vielmehr, wie die Erfahrung lehrt,äußerst unzuverlässig sind, und sich oft plötzlich dem Gegentheile Hingaben: so folgtauch, daß das vollständig ausgebildete System der Verantwortlichkeit für die Fe-stigkeit der bestehenden Verfassungen weil nützlicher ist, als das entgegengesetzte,ungeachtet des größer» Anscheins von Macht, welchen das letztere darbietet. DieAnsicht, nach welcher die untern Beamten durch Befehle der höher» Stellen vonaller Verantwortlichkeit frei werden, können wir nach dem Bisherigen freilich nichtfür richtig erkennen; es liegt ihr aber doch etwas Wahres zum Grunde, was nureiner genauem Bestimmung bedarf. Dies ist das, waS in dem oben erwähnte»französischen Gesetzentwürfe damit ausgedrückt wird, daß die Gerichte in keinemFalle und unter keinem Vorwande einen Act der Administration als nichtig aufheben,
abändern oder interpretiren sollen. Im Ganzen ist dies wol richtig, nämlich iu soweit,daß di, Regierung als solche nicht vor die Gerichte gezogen werden kann, um sich dortivegen ihrer Anordnung zu vertheidigen, weil sie sonst bald außer Stand gesetzt werd,»
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