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Vierter Band (1834) S bis Z
Entstehung
Seite
738
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7Z8 Verantwortlichkeit der Staatsbeamten

mmheiten und Übereilungen sichert. Wenn sich auch der Stolz dadurch etwas be-leidigt findet, so ist das für die Völker sehr wohlthätig, daß die Regierung von demWahne einer Eigenthumsherrschafk mehr abgewendet wird. Das System der Ver-antwortlichkeit ist nun, weil eS von den Ministern anfängt, in einigen Ländernauf diese beschrankt worden, sodaß gegen die untergeordneten Stellen und Beamtennur Beschwerde bei ihren Vorgesetzten, und nur gegen die Minister, wenn sie Gesetz-widrigkeiten der Untergebenen durch ausdrückliche Genehmigung oder Stillschweigenzu den ihrigen gemacht haben, eine Anklage stattfindet. Dies ist aber fast einergänzlichen Vernichtung der Verantwortlichkeit gleich, indem es dadurch dem Ein-zelnen, welcher sich in seinem Rechte durch den Beamten verletzt glaubt, fast un-möglich wird, sich rechtliche Genugthuung zu verschaffen. Es muß vielmehr einemJeden die Möglichkeit gegeben werden, sich gegen Rechtsverletzungen der Beamtenzu sichern, und auch im allgemeinen öffentlichen Interesse kann die Verantwort-lichkeit nicht blos auf die oberste Stelle der Verwaltung beschrankt werden. Manwendet freilich ein, daß, wenn die untern Stellen und Beamten für ihre Amt-handlungen hasten sollen, ohne sich durch die Befehle der hohem Stellen decken zukönnen, die Harmonie des Staatsdienstes aufgehoben werde, und der untere Be-amte unter dem Verwände, daß er gegen die Gesetzmäßigkeit eines ihm zugegangenenBefehls Bedenken habe, sich dem Gehorsam gänzlich entziehen könne. Indessen da-mit hat es soviel nicht auf sich. Es wäre recht gut, wenn überhaupt in die ganzeVerwaltung auf allen ihren Stufen der Localität, Provinzialität und Centralitätmehr Freiheit und Selbständigkeit gebracht und das Regieren von oben herab ver-mindert würde. In der richterlichen Hierarchie ist dies von jeher eingesehen worden;kein oberes Gericht darf dem unteren in seinen Entscheidungen vorgreifen. Aber inden eigentlichen Verwaltungssachen soll alles von dem höchsten Punkte aus geleitetwerden und jede Kleinigkeit in dem Gemeindewesen bedarf z. B. in Frankreich derBestätigung des Ministers. Darum wurde dort eine Reform der Gesetze über dieMunicipalverfaffung so sehr gewünscht, aber noch immer hat die Hauptsache, einneues Gesetz über die Befugnisse der Orts - und Bezirksverwaltungen, nicht zuStande gebracht werden können. Man rechtfertigt dieses Regieren von oben herabgewöhnlich mit der Nothwendigkeit der Übereinstimmung in den Principien, welcheaber grade in Gegenständen der Verwaltung nicht so dringend und nicht weiter er-foderlich sein möchte als sie durch Aufstellung allgemeiner gesetzlicher Grundzügeerreicht werden kann. Der Einfluß der Local- und Provinzialbeamten auf dieEntscheidung der obern und obersten Verwaltungsbehörde wird ohnehin immersehr groß bleiben, da diese doch nur durch die Brille sehen können, welche ihnen inden Berichten vorgehalten wird, und sie nun eigentlich fremde Angaben und Au-ssichten zu verantworten haben. Wenn hingegen die Befugnisse der Orts- und Be-zirksverwaltungcn einen größer» Umfang bekommen, dabei aber für die Aufstel-lung fester gesetzlicher Grundsätze für die einzelnen Verwaltungszweige gesorgt wird,die aber auch nicht zu sehr in das Einzelne eingehen; so findet sich die richtige Mittezwischen den beiden hier vorhandenen Extremen, zwischen allzu großer Einengungder untern Beamten und möglicher Hemmung des öffentlichen Dienstes durch ihreselbständige Verantwortlichkeit von selbst. Die Beamten sind schuldig, den Be-fehlen ihrer Vorgesetzten Folge zu leisten, so lange solche Nicht dircct der Verfassungund den ausdrücklichen Gesetzen zuwider laufen, oder in den Kreis eingreifen, inwelchem sie selbst vermöge der Gesetze unabhängig zu handeln haben. DaS letztefindet zur Zeit nur bei den Richtern, und gewissermaßen bei kirchlichen Beamten,Aerzten, insoweit dieje beiden Stände zu den Beamten gehören, und bei den kunst-verständigen Verwaltungen statt, jedoch nur in geringer Ausdehnung. Das erstehingegen ist häufiger der Fall. Wenn die Staaksvcrfassung ausdrücklich besagt, daßNiemand ohne gerichtliches Erkenntniß am Leben, am Leibe, an seiner Freiheit,

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