«K"->
«», >»Iz
Ä katz.x.^twÜH^ö> indiwvd-tzth,»aÄr«HMllickil u,ir >Mchl
isast-Mi,
uriaflll-.
MM!kchi»»-.
^patliltn
rswtt»
«IlBtMl
tzBi»?«
, tzvilikt
dlKIi ^
IPÜ«. -'
Verantwortlichkeit der Staatsbeamten
737
rM
«iß
><P
xonvernemout, mit Ausschluß des Richterstandes, weil für diesen bereits die Art,wie sie wegen Pfiichtwidrigkeit zur Verantwortung gezogen werden können, gesetz-lich geordnet ist. Die Minister, deren Contrasignatuc hier nun auch für noth-wendig erklärt wird, sodaß ohne sie ein königlicher Befehl in Staatssachen gar nichtvollzogen werden darf, sollen verantwortlich sein für Hochverrath, Erpressung(Concussion) und Untreue (prevaricntiuo). Hochverrath sind alle Handlungen,wodurch die innere oder äußere Sicherheit des Staats, die Verfassung, die Sicher-heit des KönigS und des Thronfolgers, die Thronfolgeordnung, die Befugnissedes Königs und der Kammern vorsätzlich verletzt oder gefährdet werden. Erpressungist die Erhebung nicht bewilligter Steuern, Veruntreuung öffentlicher Gelder, Be-stechung, eigne Theilnahme an Lieferungen und dergleichen Geschäfte, die in ihrMinisterium gehören; Prävarication ist ein etwas unbestimmter Begriff wissent-licher Gefährdung des StaatSwohls durch Verletzung oder Nichkvollziehung derGesetze und Misbrauch der Amtsgewalt. Die Minister werden von der Deputir-tenkammer angeklagt, von der PairSkammer gerichtet. Die Pairs können nurmit einer Mehrheit von fünf Achtel der zählenden Stimmen verurtheilen, was jetztschon beobachtet wird; die Strafen sind: Tod, doch nur bei Hochverralh, Depor-tation, Verbannung, Gefängniß, Entziehung der staatsbürgerlichen Rechte, Geld-strafen. Bei den übrigen Regierungsbeamten wird die bisherige Bestimmung auf-gegeben, daß kein Beamter weder criminell noch auf Schadenersatz belangt wer-den konnte, ohne daß der Minister seine Genehmigung ertheilt halte, was offenbarfast in jedem Falle die gerichtliche Verfolgung hemmte. Nur behält der Ministerdas Recht, die angefochtene Handlung der Verwaltung (der Präfecten, Unlerprä-secten, Maires, Commandanten), insofern sie wirklich im Amte gehandelt haben,zu der seinigen zu machen, wodurch die gerichtliche Verfolgung des untergeordnetenBeamten aufgehoben, aber der Minister selbst verantwortlich wird. Die Gerichtedürfen unter keinem Vorwande Handlungen der Verwaltung cassiren, modificirenoder interpretiren, sondern dieses bleibt lediglich den höhern Verwaltungsstellen, be-sonders dem Staatsrathe, vorbehalten, dessen Organisation daher auch bei der ge-genwärtigen Materie von großem Einflüsse ist. Man hat nun die Verantwort-lichkeit der Staatsbeamten und namentlich der Minister, so sehr sie schcn in unsermältern Staatsrechlc gegründet war, in neuerer Zeit oft für eine ungebührliche Be-schränkung der monarchischen Gewalt ausgegeben, aber gewiß mit großem Unrecht.Denn ungebührlich wäre in dieser Hinsicht doch nur Das, was dem Zwecke dermonarchischen Verfassung entgegen wäre, und die Vortheile vernichtete, welcheman von der monarchischen Einrichtung überhaupt erwartet. Diese Vortheile sindVereinfachung des StaatSlebens durch das Zusammenfließen aller Staatsgewaltin einer Hand, aber nicht zur launenhaften gesetzlosen Herrschaft, und vornehmlichdie Vermeidung der Reibungen, welche von den Wahlen neuer Staatsoberhäup-ter fast unzertrennlich sind. Diese Vortheile werden erreicht, wenn auch der Mo-narch genöthigt ist, bei seinen Handlungen Andere zuzuziehen, welche die Verant-wortung dafür übernehmen, und es ist dieses der einzige Damm, welcher dem Ver-derben der Monarchie zum DeSpotiSmus oder auf der andern Seile ihrem Unter-gänge entgegengesetzt werden kann, weil man immer nur die Wahl hat, entwederden Willen des Souverains über alles Gesetz zu erheben, was zur Tyrannei führe,oder den Fürsten selbst für seine Handlungen verantwortlich zu machen, was dieMonarchie sofort vernichten würde. Es bleibt auch bei dem System der Minisrer-verantwortlichkcit dem Monarchen noch eine so große Macht übrig, die ihm vorKott und seinem Gewissen eine schwere Verantwortung auflegt; er hat so vielMittel, Gutes zu thun, daß ihm der kleine Zwang, bei seinen Regierungshand-lungen Männer zuziehen zu müssen, welche die Gesetzmäßigkeil derselben verbürgen,nur willkommen sein muß, weil er ihn gegen seine eignen menschlichen Unvollkom-E-nv.-Sex. der neuesten Seit und Literatur. lV 47