736 Verantwortlichkeit der Staatsbeamten
stand, welche von gemäßigten und billigen Männern beider Hauptansichten desStaatslebens gemacht und zugestanden werden, kommen in der That auf diesenSatz zurück, welcher auch in der ältern Zeit in vielen Beziehungen anerkannt abernur nicht mit völliger Bestimmtheit ausgesprochen wurde, da man im wirklichenHandeln doch oft gelten ließ, daß dem Fürsten, wenn er auch Ungerechtes beföhle,doch gehorcht werden könne. Indessen fehlt es doch auch nicht an Beispielen in demältern deutschen Staaksrcchte, daß die Räthe und Diener eines Fürsten für die aufseinen Befehl unternommenen Handlungen persönlich verantwortlich gemacht unddaß sie selbst wegen des Antheils, welchen man ihnen an den eignen Handlungendes Fürsten zuschrieb, sowol von dem Nachfolger als' von den Reichsgerichten inUntersuchung und Strafe gezogen wurden. So erging es dem Kanzler Brück, wel-cher als der Hauptrathgeber des unglücklichen Herzogs Johann Friedrich von Gothain den bekannten Grumbach'schen Händeln lebendig geviertheilt wurde, dem Kanz-ler Enslin in Würtemberg, dem Kanzler Crell in Dresden, dem geheimen Finanz-rath Ephraim Süß Oppenheim» in Stuttgart, dem Geheimrathe Langhaus inHeidelberg und vielen Andern. Der Reichshofrakh verfügte 1738 eine Criminal-untersuchung gegen die Diener des Herzogs Karl Leopold, welche den Hofmar-schall von W. auf seinen Befehl mit Schlägen gemiShandelt hatten, und ss hatman eS nie für eine hinreichende Entschuldigung gelten lassen, wenn ein Dienersich aus die unmittelbaren Befehle des Landesherr» berief. Allein man hielt es dochnicht unbedingt für nothwendig, daß ein landesherrlicher Befehl durchaus, umformell gültig zu sein, von einem verantwortlichen Rathe (Minister) unterzeichnetsein müsse, und das ist eine in der neuern Zeit allgemeiner werdende Folge jenesconstitutionnellen Princips. Diese Mitunterzeichnung (Eontrasignatur) ist in vie-len neuern Verfaffungsurkunden verordnet, in der königlich sächsischen (Artikel 43),würtembergischen (Artikel 51), kurhesstschen (Artikel 110), Weimarischen (§. 111),meiningischen (Artikel 1V3), altenburgischen (§. 38), braunschweigischen (§. 155),hanöverischen (tz. 151), die bairische, badische und andere aber begnügen sich da-mit, die Minister für verantwortlich zu erklären. Aber auch wo die Eontrasignaturnothwendig ist, liegt darin nur soviel, daß Verfügungen in Staatsangelegenheitennur durch sie zu wahren Staatshandlungen werden, welche für den Staat und denRegierungsnachfolger verbindlich sind, und daß Derjenige, welcher einen nicht con-trasignirten Befehl befolgt, solches auf seine Gefahr thut. In England ist zwardie Eontrasignatur nicht gesetzlich nothwendig, aber alle eigentliche Staatshand-lungen müssen von dem Siegelbewahrer besiegelt werden, und vermöge der ganzenOrganisation-tritt die Verantwortlichkeit des Ministers ohnehin hervor; es sindaber viele einzelne Fälle bestimmt, z. B. willkürliche Verhaftung, Eingriffe in di-Parlamentswahlen und dergleichen, wo besondere Strafen festgesetzt sind. Wennder Großkanzler oder einer der zwölf Richter in den obersten Gerichten zu Westmin-ster ein gehörig begründetes bubrss cnrpus abschlägt, so ist er in eine Strafe von500 Pfund für den Betheiligten verfallen. Wenn ein Staatsbeamter einen An-geschuldigten nach Schottland, Irland oder sonst über die See bringen läßt, so mußer demselben auch 500 Pfund Strafe zahlen, ist überdies unfähig zu einem öffent-lichen Amte, sein Vermögen wird confiscirt, und er kann, so lange eS dem Königebeliebt, gefangen gehalten werden und der König kann ihn nicht begnadigen. Ei-nige Staaten haben noch besondere Gesetze über die Verantwortlichkeit der Ministererhalten, das Großherzogthum Hessen am 3. Jul. 1821; in Frankreich wurdeschon 1817 ein Entwurf zu einem solchen Gesetze an die Kammer der Deputirkengebracht, aber nicht durchgeführt. In der revidirten Verfassung von 1830 wurdeein solches Gesetz versprochen, auch im Dec. 1832 ein neuer ausführlicher Ent-wurf vorgelegt, doch ist auch dieser bis jetzt noch auf sich liegen geblieben. Manunterscheidet darin die Minister und die übrigen Regierungsbeamten, sgens 6»
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