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Vierter Band (1834) S bis Z
Entstehung
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735
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Verantwortlichkeit der Staatsbeamten

billige Ansprüche an die Regierungen zu befriedigen, sollten von sogenannten Con-cessionen, welche man einem revolutionnaire» Streben macht, doch wol unterschie-de» werden, und unter diesen steht eine strenge, jedem erreichbare aber auch zuver-lässige Verantwortlichkeit der Staatsbeamten oben an. Was am meisten die Un-zufriedenheit erregt, ist die Meinung, daß Beamten sich Unrechtmaßigkeiten er-lauben, und daß man gegen sie bei den Vorgesetzten keine Hülse finde» könne. Zu-weilen, ja oft, ist diese Meinung ungegründet; ein einziger frecher und boshafterMensch kann einem durchaus pflichtgetreuen Beamten eine üble Nachrede machen,die in der Stille fortwuchert, und ehe sie nur bemerkt wird, sich weit verbreitet undfestgewurzelt hat. Mein doch lehrt die Erfahrung des Jahres l,->30, daß die öffent-lich- Meinung nicht immer unrecht gehabt hat, und von den localen Unruhen jenesJahres ist in Deutschland wenigstens gewiß kein einziger aus andern Gründen ent-standen, wenn auch möglich ist, daß einzelne Theilnehmer oder Anstifter weiter-gehende Absichten dabei gehabt haben. Eben darum ist es aber nothwendig, denUnruhstiftern auch diese Handhabe, woran sie das Volk erfassen können, zu neh-men, und jeder Beschwerde gegen die Staatsverwaltung ernste und unbefangeneUntersuchung zu sichern. Unbefangen erscheint aber keine, welche von demselbenZweige des Dienstes, in welchem das Unrecht angeblich vorgefallen ist, geführt undentschieden wird, weil alle Verhältnisse des Dienstes so in einander greifen, daßman nie in Voraus wissen kann, wo die eigentlichen Schuldigen zu suchen sind,und daher die Odern, die sich auch bloße Nachlässigkeit nicht gern nachsagen lassen,immer geneigt sein werden, sowol den untern Beamten gerechtfertigt zu finden, alsauch ihre eignen Fehler zu verbergen. Es muß also das System der Verantwort-lichkeit so sein, daß die Rechtfertigung vor völlig unbetheiligtcn Richtern erfolgt,auf deren Entscheidung kein Interesse einwirken kann. Ihrer Natur nach ist nundiese Verantwortlichkeit zu Gunsten der Regierten, theils der Einzelnen, theilsder Gesammtheit aufgestellt und kann in dreierlei Formen, dem Wege der Be-schwerde, der gerichtlichen Klage und der ständischen Anklage (ein vierter wäre dieöffentliche Denunciation durch die Presse) geltend gemacht werden. Sie schließtnicht aus, daß die Regierung selbst alle ihre Beamten halte, und die Pflichtver-gessenen zur Rechenschaft ziehe-, vielmehr ist auch dieses eine ihrer unerläßlichstenPflichten. Allein es gewährt dem Volke und den Einzelnen keine Sicherheit, dennes braucht dann nur an der Seite eines schwachen Fürsten ein schlechter Ministerzu stehen, um in gar kurzer Zeit ein allgemeines Verderben des Beamtenstandes her-beizuführen, durch welches die wenigen kraftvollen Männer, welche sich entgegenstem-men, verdrängt oder zum Schweigen gebracht werden. Nothwendigcrweise muß alsodie Verantwortlichkeit ihre Richtung gegen das Volk nehmen, und von der unterstenStufe des Staatsdienstes an bis zum Minister aufsteigen. Denn daß sie nichtgegen den Fürsten geltend gemacht werden kann, folgt schon aus dem Begriffe einesmonarchischen Staates, weil sonst Diejenigen, welche über den Souverain zu rich-ten berechtigt wären, selbst die Inhaber der obersten Staatsgewalt werden würden,man möchte diese höchste Staatsbehörde organisiren wie man wollte. Aber dieWerkzeuge zu Skaatshandlungen des Fürsten müssen doch der Verantwortlichkeitunterliegen, weil sonst gar keine Sicherheit gegen Willkür und Ungerechtigkeit vor-handen wäre. Das eben liegt im Geiste der neuern Zeit (die aber auch in dieser Be-ziehung nicht etwa mit der französischen Revolution anfängt und endigt), daß keinemMenschen, wer er auch sei, für sich allein und ohne Mitwirkung Anderer eine, selbstin ihrem Umfange beschränkte Gewalt über Andere zustehen könne, und wenn manirgend ein durchgreifendes charakteristisches Princip, wodurch sich das neuere Rechtvon dem ältem unterscheidet, aufstellen wollte, so würde ein solches in diesem Satzemit seinen weitem Folgen finden.

Alle Anfoderungen an einen festgegründeten und wohlgeordneten Rechtszu-