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Verantwortlichkeit der Staatsbeamten
Romanschreiber sein wollen. Die Thatsachen hat er durch ersundene Zusätze zuverschönern gesucht, und dadurch ist ein Halbroman entstanden, der für die Ge-schichte wenig brauchbar ist. V. hat auch zu einem Prachtwerke, die „Geschichtedes Palais-Royal" mit vielen Kupfern den Text geliefert, wie auch an der „Be-schreibung der jetzigen Orleans'schen Bildergalerie", einem andern Prachtwerke,Antheil genommen. , (25)
Verantwortlichkeit der Staatbeamten. Die Verantwort-lichkeit der Staatsbeamten ist nicht nur einer der wichtigsten Punkte des ältern undneuern Staatsrechts, sondern man kann gradezu sagen, sie umfaßt die ganze eineSeite der Staatswifscnschast, den Schutz gegen den Misbrauch der öffentlichenGewalt, und zwar den gesetzlich geregelten, wirksamen, in dem Staatsorganismusselbst begründeten Schutz; während die andere Seite sich mit der Entstehung undBefestigung der Gewalt beschäftigt. In der Kindheit der Völker empfinden stekaum die Nothwendigkeit und ahnen nicht die Möglichkeit eines solchen Schutzes.Die Gewalt fügt zu dem Schrecken, welches von ihr ausgeht, noch die Furcht vorden dunkeln Mächten hinzu, welchen sich der Mensch immer unterworfen fühlt.Aber je mehr die Völker zum Bewußtsein gelangen, und je mehr Werth die Ideeder Gerechtigkeit für sie gewinnt, desto lebhafter muß auch das Bestreben werden,nicht nur die Gewalt auf ihren wahren Zweck zu beschränken, sondern auch Über-schreitungen dieser Grenzen wieder aufzuheben und durch Bestrafung auszutilgen.Denn nur dies letzte gibt eine so vollständige Sicherheit, als erfoderlich und mög-lich ist; die Verfaffungsurkunden, deren Bedeutung vornehmlich darin liegt, denUmfang der Gewalt zu bestimmen, hören erst durch die Verantwortlichkeit auf, einbloßes Papier zu sein. Ohne eine gesetzliche Ordnung für die Verantwortlichkeitist aber auch der Staatsbeamte selbst nicht geschützt, weder gegen die Ungerechtig-keit, welche von oben, noch gegen die, welche von unten kommt, und die Geschichtezeigt eine Menge von Beispielen auf, in welchen redliche und verdiente Männerdas Opfer des persönlichen und des Parteihaffes geworden sind, welches kaum hättegeschehen können, wenn eines Theils die Beschaffenheit der Handlungen, durchwelche der Staatsbeamte verantwortlich wird, andern Theils aber auch in Vorausdie gerichtlichen Formen derselben bestimmt gewesen wären. Anschuldigungen wiediejenigen, welche Baron Görz, Graf Skruensee und Andere mit dem Leben büß-ten, hätten dann nicht einmal den Vorwand zu einer Verurtheilung hergeben kön-nen, welche nicht anders war, als ein Parteimord, zu dessen Gefühlen sich auchGecichtspersonen misbrauchen ließen. Wenn ein Staatsbeamter so hoch steht,oder der Staatsorganismus eine so hohe Stelle möglich macht, daß er für alle ge-rechten Anklagen unerreichbar bleibt, so kann sich die Gewalt einen Weg zu ihm bah-nen und er muß ebenso sehr Mord und Volksauflaus, als die Launen seines Herrnfürchten. Er ist wenigstens allen Angriffen der Verleumdung preisgegeben, weiler nur in der gesetzlich geordneten Verantwortlichkeit das Mittel finden kann, An-schuldigungen,welche in dem Volke gegen ihn verbreitet werden, mit vollständiger Auf-klärung zu widerlegen. Dieses System der Verantwortlichkeit ist also eine der drin-gendsten Ansoderungcn der Zeit und zwar eine gerechte und wohlbegründete. DieVeränderungen, welche sich seit 50 Jahren in dem ganzen Eharakter des öffent-lichen Lebens zugetragen haben, sind zu groß, als daß nicht auch die Stellung desStaatsbeamten ergriffen werden müßte, und unter jenen Veränderungen verstehenwir nicht etwa nur diejenigen, welche mit der französischen Revolution in Verbin-dung gebracht werden können. Es verräth eine große Kurzsichtigkeit, alle Bewe-gungen, welche sich unter den Menschen in einem großen Umfange verbreitet zeigen,immer nur an diese Revolution anzuknüpfen, welche doch ihrerseits weiter nichtsist, als ein einzelnes Glied in der großen Kette der Wellbegebenheiten, ein einzelnerAusbruch von unendlichen Folgen, guten und schlimmen, aber nicht die Kraft selbst.