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Vierter Band (1834) S bis Z
Entstehung
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Universitätswesen

AIS unmittelbaren und hauptsächlichen Zweck derUniversttäten werden wir wolmit allgemeiner Einstimmung die Wissenschaft nennen können. Die Universitätensollen zunächst sein Lehranstalten der Wissenschaft in ihrem ganzen Umfang und Zu-sammenhang sein. Daran knüpft sich dann ihre weitere Bestimmung, Mittelpunkteund Pflanzstätten der Fortbildung der Wissenschaft zu sein, da die Lehrer der Wissen-schaft am natürlichsten lind vor Allem dazu berufen sind, die Wissenschaft selbstän-dig zu erweitern und fortzubilden. AuS diesem Zwecke der Pflege der Wissenschaftaber folgen mit unabweislicher Nothwendigkeit die wesentlichen Elemente der Ver-fassung der Universität ihrer Idee nach, namentlich die Freiheit und Selbständig-keit und die in sich abgeschlossene und organisch zusammenhangende Gemeinschaft,sobald man sich nur des Wesens der Wissenschaft klar bewußt wird. Wissenschaft-liches Erkennen ist nämlich wesentlich freies Erkennen, eigne, innere Thätigkeitdes Geistes. Die Wissenschaft kann daher nur durch freie Geistesthätigkeit, durchein freies Ergreifen und Aneignen der dargebotenen Wahrheit mitgetheilt oder ge-lehrt werden, und eben so kann sie nur durch freie, von keinem äußern Zwang ge-hemmte geistige Thätigkeit, durch freies Denken und Forschen fortgebildet weiden.Dadurch unterscheidet sich die Wissenschaft von Kenntnissen oder Gelehrsamkeit.Kenntnisse sind nur dem Gedächtnisse eingeprägte Erkenntnisse, ohne daß sie demGeiste selbstthätig angeeignet wären; sie liegen nur als todter, fremdartiger Stoffin dem Geiste. Ein großer Umfang von Kenntnissen bildet die Gelehrsamkeit.Kenntnisse nur lassen sich passiv erlernen, der Geist braucht sie nur mechanisch indas Gedächtniß aufzunehmen; ihre Mittheilung würde also allerdings Zwang vonAußen vertragen, dafür würde sich also wol durch eine schulmäßige Anordnung,durch genaue äußere Vorschriften und Beaufsichtigung, durch häufige Prüfungenwirken lassen, nimmermehr aber für die Wissenschaft; diese kann nur mit freiemGeiste fortgepflanzt und aufgenommen werden, und jeder Zwang wirkt ertödtendauf den wissenschaftlichen Geist. Nun ist allerdings die Mittheilung und Erwer-bung von Kenntnissen und Gelehrsamkeit nichts weniger als ausgeschlossen vondem Zwecke der Universitäten, aber nur in sofern sie als Mittel dienen für dieWissenschaft, in sofern sie nämlich den Erkenntnißstoff darbieten, der mit freiemwissenschaftlichen Geiste den allgemeinen Gesetzen der Einheit oder den höchste»Principien der Wahrheit untergeordnet, der also in daS wissenschaftliche Bewußt-sein aufgenommen werden soll. Überdies kann eS der Natur der Sache nach nichtZweck der Universität sein, die Wissenschaft ihrem ganzen Umfange nach mitzutheilen,oder auch nur einzelne Wissenschaften ihrem vollen Gehalte nach in den Lehrvor-trägen zu erschöpfen, sondern ihr lst eS hauptsächlich nur aufgegeben, den Sinnund Geist für die Wissenschaft in ihren Zöglingen zu erwecken und zu bilden, undsie dadurch fähig zu machen, durch eigne Kraft sich selbständig wissenschaftlich aus-zubilden und jedes Verhältniß aus dem Standpunkte der Wissenschaft zu betrach-ten. Es ist, wie Schleiermacher (Gelegentliche Gedanken über Universitäten rc.",S. 34), «reffend bemerkt, dasLernen des Lernens", worauf es ankommt, oder,wie Fichte irgendwo sagt, die Universität soll eineKunstschule des wissenschaftli-chen VerstandesgebiaucheS" sein. Die Erweckung dieses wissenschaftlichen Geistesaber kann am wenigsten durch äußern Zwang hervorgebracht werden; er ist reinals-in freier Act geistiger Mittheilung, als ein freies Geben und Empfangen zudenken. Die Lehre kann hier nichts thun, als dadurch, daß sie selbst den Geist derWissenschaft in sich enthält, den Funken desselben Geistes, der in der Seele desSchülers schlummert, anregen und beleben zur Selbstthätigkeit.

Daraus geht zunächst die Nothwendigkeit einer äußern Freiheit in der Verfas-sung der Universitäten hervor, wodurch ihr die ungestörte Ausübung der freien Gei-steSthäligkeil in der Fortpflanzung und Entwickelung der Wissenschaft gegen äußereEinwirkungen, namentlich gegen störend- Eingriffe der Staatsgewalt, gesichert