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Universitätswesen 705
,'n den disciplinarischen Gesetzen für die Studirendcn, manche Misbräuche undWillkürlichkeiten in der Ausübung beiz disciplinarischen Richtergewalt der Universi-täten, die vielleicht auch an der zunächst berührten Universität Heidelberg gefundenwnrdbn, gaben allerdings Grund genug, auf Verbesserung dieses Theils des Uni-versitatswesenS anzutragen. Wenn nun aber der Borschlag der Commission, umdieser einzelnen Misbräuche willen, ausdrücklich auf gänzliche Vernichtung desSmdentcnthums, d. h. ausvöllige Auflösung eines in sich abgeschlossenen freienGemeinwesens der Studirenden unter einander oder eines von dem bürgerlichen Le-ben in gewisser Hinsicht abgesonderte» eigenthümlichen freien Studentenlebensgeht, so zeugt dies von einer starken Verkennung deS hohen Werthes dieses Stu-dententhums für den freien wissenschaftlichen Geist und für die Characterbildungder Studirenden, wie man sie hier kaum hätte erwarten sollen. Mittelbar aberwurde durch diese Vorschläge auch die corporative Selbständigkeit der Universitätenüberhaupt gefährdet. Dies beweisen die besondern Vorschläge auf Abschaffung derMatrikel, die man für das Band der Korporationen der Studenten hielt, auf Er-öffnung der Vorlesungen für Jedermann, ohne alle Rücksicht auf die Fähigkeitdazu, auf Aufhebung der akademischen Gerichtsbarkeit und Unterordnung derStudirenden unter die ordentlichen Gerichte und Gesetze des Landes, mithin ausEntbindung der Senate von aller policeilichen und gerichtlichen Amtsgewalt überdie Studenten, ferner aus ernstliche Maßregeln gegen die Duelle und auf Aufhe-bung der Fechiböden. Glücklicherweise blieben diese Vorschläge, die mit Empfeh-lung der zweiten Kammer der badischen Regierung übergeben wurden, ohne Er-folg. Desto drohender aber wurde die Gefahr den Universitäten von der andernSeite her. Denn seitdem in dem bcklagenswcrthen Ereignisse zu Frankfurt diepolitische Schwärmerei der studirenden Jugend aus dem Gebiete der idealistrendenPhantasie in eine verbrecherische That übergegangen war, schienen zum Theil selbstden billig Denkenden die strengsten Maßregeln gegen die Universitätsfreiheit voll-kommen gerechtfertigt, und es war zu erwarten, daß die den Universitäten Abge-neigten diese Gelegenheit nicht ungenutzt vorübergehen lassen würden, um einenentscheidenden Streich gegen sie auszuführen. Seitdem ist die Erwartung allge-mein verbreitet, daß von den deutschen Regierungen gemeinsame Anordnungen zurUmgestaltung des deutschen UniversttätSwcsens getroffen werden, und eben jetztwerden, wie man glaubt, auf dem Eongreß zu Wien Berathungen darüber ge-pflogen. Einstweilen sind nur von einzelnen Regierungen theilweise beschränkendeMaßregeln gegen die Universitäten getroffen worden, die zwar die Lehrfreiheit, daseigentliche Palladium der Universitäten, wenigstens nicht direct berühre», dagegenum so härter in das freie Studentenleben durch strenge Verfolgung aller politischFreisinnigen, durch genaue Beobachtung und Bevormundung der Studirenden,durch ängstliche Beschränkung der Reisen der Studirenden rc. eingreifen, aber auchder Sludirfreiheit, z. B. durch Semestralprüfungcn, durch die Universitätssperreund durch den ausdrücklichen Bann einzelner politisch verdächtigen Universitätenwesentlich beeinträchtigen.
Nach dieser geschichtlichen Darstellung der Verhältnisse des deutschen Universitä-tenwesens können wir ein prüfendes Urtheil darüber aussprechen. Wir werden finde»,daß all diese den Universitäten ungünstigen Ansichten, Bestrebungen und Maßregelnstre Quelle in grundfalschen Meinungen über das Wesen und den Zweck der Uni-versitäten haben. Darüber also ist vor Allem eine genauere Verständigung nöthig,diese Grundirrthümer sind zuvörderst zu berichtigen, um die Überzeugung zu gewin-nen, daß, wenn die Verfassungen und die Beschaffenheit unserer Universitätensuch im Einzelnen mancher Verbesserungen bedürfen, die Grundverfassung dersel-ben im Wesentlichen doch ganz dem wahren Zwecke derselben entspricht, mithin un-verändert bleiben muß.
Eonv.-ker. der neuesten Zrir und Literatur. IV. 45