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zusicherte, ihren Vorstand selbst zu wählen, ihre Beamten selbst zu ernennen, eigneGerichtsbarkeit und Police,', eigne Vewaltung ihres Vermögens zu haben, undkeine ordentlichen Universitätsglieder wider ihren Willen oder ohne ihren Vorschlag ,anzunehmen, so wurde sie dennoch durch die neue Organisation von 1829 allerdieser Rechte ohne Weiteres beraubt, und einer ihre freie Wirksamkeit hemmenden, 'drückenden, unmittelbaren Verwaltung der Regierung unterworfen. „Seit Stif-tung deutscher Hochschulen", sagt Thiersch („Über den Zustand der Univer-sität Tübingen"), „war es das erste Mal, daß eine Universität zwar dem Namennach gelassen, aber der Sache nach alö Corporation, die unter sclbstgewähltenVorständen ihre Angelegenheiten besorgt, aufgelöst und in ein landesherrlichesAdministrativcollegiuni verwandelt wurde. Die Erscheinung war um so betrüben-der, da mit jener Maßregel andere verknüpft wurden, unter deren Wirkungen dieSelbständigkeit und Würde des LehrstaNdeS gefährdet, die freie Thätigkeit der aka-demischen Jugend, mit ihr aber der wissenschaftliche Geist vernichtet, das Ganze ^mit einem Gewebe policeilich-disciplinarischer Zwangsmaßregeln umstrickt und dieso in ihrem Wesen zerrüttete, mit Bevormundung, Hörzwang und Semestral- >Prüfungen behaftete Lehranstalt einem ihrer Lehrer zur Behandlung übergeben !ward, der, ohne die Obliegenheit seines Lehramts zu verlieren, den Männern, jwelche zugleich seine Amtsgenoffen und Untergebenen waren, nach Aufhebung desRektorats mit der doppelten Macht eine« königlichen Commiffarius und beständi-gen Kanzlers entgegentrat" *). Mußte diese gegen Eine Universität ausgeführtetraurige Maßregel Besorgnisse wegen der Selbständigkeit der übrigen deutschenUniversitäten erregen, so verstärkten sich diese Besorgnisse bald darauf, als die seitdem bedeutungsvollen Jahre 1880 fast durch ganz Deutschland stattfindende poli-tische Aufregung den seither mehr besänftigten politischen Parteigeist von Neuemgegen die Universitäten erweckte. Denn da der Natur der Sache nach die allge- !meine lebhafte Begeisterung für gesetzliche Freiheit und Rechtsgleichheit theilweiseauch die studirende Jugend ergriff, und hier, durch das Feuer der jugendlichen Ge-müther belebt, um so stärker sich kund that, so erneuerten sich auch die politischenVerdächtigungen gegen die Universitäten, die bei den Regierungen nicht immerohne Gehör blieben, und die Selbständigkeit der Universitäten vernichtende oderbeschränkende Maßregeln derselben zu veranlassen drohten. Die Lage der Universi-täten war in dieser Periode um so bedenklicher, da, während sie von Seiten der Re-gierungen und der Gegner der politischen Freiheit bedroht wurden, zu gleicher Zeitauch von Seiten der Liberalen gefährliche Angriffe gegen sie gerichtet waren. Unterdiesen ist vorzüglich der in dcrbadischen zweiten Kammer von 1831 gemachte An-trag auf eine völlige Umgestaltung des deutschen Universitätswesens zu erwäh-nen **). Wie sich von dem freisinnigen Geiste dieser Kammer nicht anders erwar-ten ließ, so war dieser Vorschlag durchaus nicht gegen das Wesen der akademischenFreiheit selbst gerichtet; sowol die Lehrfreiheit als die Studirfreiheit sollte völligunangetastet bleiben, auch war nicht von einer größern Abhängigkeit der akade-mischen Lehrer von der Staatsbehörde in der Verwaltung ihrer Angelegenheitendie Rede; vielmehr war es zunächst nur eine Umgestaltung des Studentenwe-sens, worauf der Vorschlag gerichtet war, sowie er denn auch durch eine Petitionmehrer Studirenden zu Heidelberg um rechtliche Sicherstellung gegen die mangel-haften akademischen Disciplinargesehe veranlaßt wurde. Mancherlei unläugbarwirklich stattfindende Ausartungen des freien-Studentenlebens, manche Mangel
') Bergt. Schcidler, „Apologie des deutschen UniversitätSwescns", in Bran's„Minerva", 1822, S. 71 fg.
") „Bericht über eine Petition mehrer Hochschüler zu Heidelberg an die zwnieKammer der badischen Landstände ; erstattet »ein Deputirten Rettig von KonstanzsHNdelberg 1881).