Druckschrift 
Vierter Band (1834) S bis Z
Entstehung
Seite
701
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Univcrsitätswesen 701

der sogenannten akademischen Freiheit und auf Einführung eines schulmäßigenZwanges und einer engherzigen Bevormundung derselben durch die Regierung.Man dringt auf Beschränkung der Lehrsreiheit vermittels strenger Beaufsichtigungder Vorlesungen der akademischen Lehrer, oder durch das Verbot mancher für poli-tisch gefährlich erachteten Wissenschaften, z B. der Politik, des Naturrechts, man-cher Theile der Geschichte ic.; auf Vernichtung der Studierfreiheit durch vorge-schriebene Studienplane, durch häufige Prüfungen während der Studienzeit,durch eine kleinliche Aufsicht über den Collegienbesuch, ferner durch die höchst illibe-rale und beklagcnswerthe Maßregel der Universikätssperre, wodurch man die Lan-deskinder nur auf die Landesuniversitäten bannt, und so in eine wissenschaftlicheEinseitigkeit einzwängt; endlich am eifrigsten fodert man und bekanntlich nichtvergebens gänzliche Unterdrückung des freien Studentenlebens, das man einerstrengen Zucht unterworfen sehen will. Mit besonderer Strenge verfährt man ge-gen alle diejenigen Erscheinungen des Studentenlebens, in welchem sich ein poli-tisch freisinniger Geist offenbart, also namentlich gegen die burschenschaftlichcnVerbindungen. So sehen wir von dieser Seite her das System der Demagogen»Verfolgung hervorgehen, das, soweit es wirklich strafbare Handlungen Einzelnerstreng bestraft, allgemeine Billigung verdient, aber in so fern eS theils ins Allge-meine hin ganze Gesellschaften politisch verketzert, theils bloße unschuldige jugend-liche politische Phantasien, zu politischen Verbrechen stempelt und dadurch unzähligeder edelsten Jünglinge unglücklich macht, mit Recht die Ungunst der öffentlichenMeinung sich zugezogen hak. Von einer ganz andern gerade zum Theil entgegenge-setzten Seite her treten als Gegner der bestehenden Verfassung der Universitäten theilsDiejenigen auf, die man durch den Namen der Bureaukratisten, oder die Freundeder politischen Centralisationsmethode bezeichnen kann, theils eine gewisse Classeeinseitiger Liberalen. Nicht darum streiten sie gegen die Universitäten, wie die erst-genannten Gegner, weil diese durch ihre Freiheit das Alte bedrohen und den Geistder Neuerung und des VorwärtSschreitenS nähren und stärken, sondern im Gegen-theil weil sie die gegenwärtige Verfassung der Universitäten für veraltet und die er-höhten Ansprüche der neuern Zelt nicht mehr entsprechend halten. Dieser Vor-wurf ist namentlich gegen die corporative Verfassung der Universitäten gerichtet, dieihnen eine gewisse Unabhängigkeil von den verwaltenden Staatsbehörden und einegewisse Selbständigkeit in der Besorgung ihrer innern Gesellschaftsangelegenhelteneinräumt. Obgleich diese corporative Selbständigkeit schon längst nicht mehr inihrer ursprünglichen Ausdehnung besteht, so sind doch auch die noch übrigen Restederselben dieser Classe von Politikern ein Stein des Anstoßes, der ihren modernenpolitischen Theorien durchaus nicht zusagen will. Zünfte, Innungen und Korpo-rationen sind einem einseitigen, falschen Liberalismus unbedingt verhaßt, geltenihm als veraltete Überreste einer vergangenen Zeit, die den neuern Grundsätzen voneinem allgemeinen Bürgerthum Platz machen sollen; die besondem Rechte aber,die den Mitgliedern der Universitäten als Corporationen zustehen, wie z. B. die be-sondere akademische Gerichtsbarkeit, werden durch unrichtige Anwendung desGrundsatzes von der allgemeinen Rechtsgleichheit als Privilegien betrachtet und alssolche angefeindet. Ebenso wenig aber kann sich das System der Bureaukratie mitlener corporative« Selbständigkeit der Universitäten vertragen; nach ihrer Methodeder Centralisation, die nichts im Staate dulden kann, was nicht unmittelbar derVerwaltung Und Contcole der höchsten Staatsbehörde unterworfen wäre, die nachihrer mechanischen Ansicht vom Staate nichts selbständig Lebendiges außer der Re-SMling anerkennen mag, sondern die Alles von oben herab leiten und uniformirenldill, kann sie unmöglich dem Universitäkslcben eine corporative Selbständigkeit zu-gestehen, sondern auch dieses soll der unmittelbaren Leitung der obersten Verwal-lungsbehörden unterworfen werden. So ist es also nicht das Wesen und der