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leuchtet, und die Nothwendigkeit der Ablösung dadurch so anschaulich gemacht dekes nur eine« kräftigen Beistände« der Regierung bedurfte, um die von der ,ch,Kammer 1829 entschieden abgelehnte, endlich aber im Apr. 1830 von beiden Ken^mern auf seinen Antrieb beantragte wichtige Maßregel in« Leben zu rüstn,Verordnung vorn 10, Nov. 1831, welche, nach vorgängigcr Berathung mittn,Ständen, die bei der Ablösung der gründ- und gutshcrrlichen Lasten und bei Rege-lirung der bäuerlichen Verhältnisse zu befolgenden Grundsätze bestimmt, verdMihre von dem ersten Entwürfe sehr abweichende jetzige Anordnung S.'s AntrqrnAber auch um den Inhalt diese« Gesetzes, sowie der die Ausführung jener Gruni!sätze enthaltenden Ablösungsordnung vom 23, Jul, 1833 hat er sich die west-lichsten Verdienste erworben, da er nicht nur bei der Erörterung des Entwurfs im V>-hcimrathScollegium, zu welcher er als außerordentlicher Beisitzer bereits im Hecht1831 zugezogen war, sondern auch bei der spätern Prüfung desselben durch eim M10 Mitgliedern beider Kammern zusammengesetzte ständische Commission, die ihnzu ihrem Präsidenten erwählt hatte, unablässig und eifrig bemüht war, die iazrde« Pflichtigen Bauernstandes, den er nicht blo« aus Büchern kannte, sonderndemer oft genug in die harten Hände geschaut hatte, nach Möglichkeit zu verbessern,Wenn die Ablösungsordnung den Pflichtigen Vieles zu wünschen übrig laßt, so istder Grund davon nur in dem durch die Zeitumstände begünstigten und, wenn nmsich in die Lage der Berechtigten «ersetzt, billige Entschuldigung verdienenden Wverstände der ersten Kammer zu suchen; immer aber bleibt sie eine der folgenreich-sten und wohlthätigsten Maßregeln und verdient in eben dem Grade die dankbar,Anerkennting des Landes, wie solche von dem Pflichtigen Bauernstände des Ui-stenlhums Osnabrück S,'s Verdiensten um diese« wichtige Werk durch Ub-mi-chung eines silbernen Pokals im Sommer 1833 ebenso herzlich als sinnig b-zeiztwurde. An dem Grundgesetze für da« Königreich Hanover hat S, nicht weichnbedeutenden Antheil, Wie in den meisten der »ach dem göitingec Ausstände anjallen Theilen de« Landes im Anfange de« Jahrs 1831 an den König oder dessenStellvertreter eingegangenen Petitionen da« Verlangen nach einer zeitgemäßenLandesverfassung ausgesprochen war, ebenso unbestimmt lautete auch der gleichnach der Wiederversammlung der Stände im März 1831 in der zweiten Kamm»gemachte Antrag aufVerlcihung einer „zeitgemäßen" Verfassung als Staatsgrund-gesetz, S. in seiner Abneigung gegen solche unbestimmte, aller praktische» Reali-tät ermangelnde Ausdrücke und im Gefühl der Nothwendigkeit, durch eine ent-schiedene, die Tendenz der zweiten Kammer vor jeder Mißdeutung sichernde Zas>snng dem Widerstände sowol als der Verzögerung vorzubeugen, bewirkte eine Ber-einigung beider Kammern zu einer Fassung, welche neben den tiefem GründendesAntrags zugleich die bestimmte Absicht der Stande auSsprach, ein Grundgesetz j»Stande zu bringen, „welches auf dem bestehenden Rechte beruhend, solches ergätt>t,den Bedürfnissen gemäß verbessere und durch klare Geschcsworke die Verfasstiitjvor Zweifel und Angriff schütze," S, erkannte die Nothwendigkeit, daß die zwntiKammer in allen Dingen eine» gemäßigten Gang verzeichne, aber auch mit imer-schütterlicher Festigkeit das Gemäßigte durchsetze und wenn er in diesem Sinne dieVerhandlungen der zweiten Kammer zu leiten wußte, so verdankt man es zumichisdieser seiner Politik, daß die all.rwichtigsten und folgenreichsten Anträge sowoi d«der ersten Kammer als bei der Regierung Eingang fanden.
Als S, nach der im Sommer 1831 erfolgten Vertagung der Stände nachOsnabrück heimgekehrt war, fand er trotz der wiederhergestellten äußern Ruhe IMungeachtet einer frühen und reichlichen Ernte, welche die Noth des Augenblmendete, dennoch keine Spur heiterer Hoffnung, vielmehr Alle« dumpf, tn>M'stimmt, untheilnehmcnd, die Blicke nach Außen gerichtet. Diese Wahrnehmungund die tiefere Erforschung des Grunde« führten ihn zu der Überzeugung, daß da