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reinen uneigennützigen Willen gestützte Opposition in der zweiten Kammer mitfestem Sinne zu führen. Diese Opposition erhielt ihren Charakter und ihre Hal-tung durch das Studium der vaterländischen Geschichte, welchem er seine Muße-stunden nach der Rückkehr von Göttingen gewidmet hatte. Vor allen andernwirkten Möser's Schriften auf ihn ein und befestigten ihn in der ihm natürlichenRichtung, beim Erforschen wie beim Behandeln einer Sache zunächst immer vondem Vorhandenen auszugehen und sich in den vollen Besitz deS Stoffes zu setzen,«he er eS unternähme, ihn zu bearbeiten. Der dritte Band der„LSnabrückschen Ge-schichte", welchen er theils aus Möser'S Nachlasse (1824) herausgab, theils aber selb-ständig bearbeitet hatte, gab davon den ersten Beweis. Während Möser nach derArt seiner Zeitgenossen sich begnügt halte, die ihm zugänglichen Abschriften vielerosnabrückischen Urkunden zu benutzen, war S. gradczu an das Archiv selbst gegan-gen, halte in die seit der französischen Herrschaft verwahrlosten Schätze Ordnunggebracht, die Urkunden durchgearbeitet und abgeschrieben und so eine Grundlagegewonnen, nach welcher er auch die Geschichte der folgenden Zeiten seines Vater-landes darzustellen hoffen durfte. Diese Hoffnung ist freilich auf Jahre hinausge-schoben worden, seitdem die Ereignisse deS Jahres 1830 S. einen größer» Antheilan der politischen Gestaltung des Königreichs Hanover beschieden haben. Dienächste Veranlassung hierzu war eine kleine Schrift, welche zu dem der damaligenStändeversammlung vorgelegten Entwürfe eines Strafgesetzbuchs Bemerkungenlieferte, worin er in Möser's Geiste die persönliche Freiheil gegen mögliche Wer-waltungSwillkür in Schutz nahm. Die unmittelbare Folge dieser Schrift war S.'SErwählung in die von beiden Kammern zur Prüfung des Strafgesetzbuchs nieder-gesetzte Commission; und wie er in seiner bisherigen ständischen Wirksamkeit dieso häufige Erfahrung hatte machen müssen, daß Männer, die keiner Partei alssolcher angehören, sondern in jedem Falle nach eigner wohlbegründeker ÜberzeugungRecht und Wahrheit zu fördern entschlossen sind, lange Zeit von dem ihrer Gesin-nung und Thatkraft gebührenden Einflüsse fern gehalten werden, so liefert seineStellung seit 1830 den erfreulichen Beweis, daß früher oder später der Augenblickkommt, wo langgenährte Vorurtheil« verschwinden und das über den Parteienstehende Verdienst die unwillig gehorchenden Massen zu einem höher» Ziele, als inihnen selbst liegt, leiten kann. Seit jener ersten Commission, an welcher S. denthätigsten Antheil nahm, ist kaum eine wichtige ständische Commission niederge-setzt worden, in welcher er nicht die bedeutendste Rolle gespielt hätte.
Gegen Ende des Jahres 1830 von der Provinziallandsch .ft deS FürstenthumSOsnabrück, in welcher die rilterschaflliche Curie von den beiden andern, der städtischenund der bäuerlichen Curie, überstimmt wurde, zum Schatzrath des Königreichs er-wählt, halte er als solcher einen festen Sitz in der zweiten Kammer, auf welche ervon nun an, durch mehre in Folge de« erwachten GemeinflnnS neu erwählte De-putirte kräftig unterstützt, hauptsächlich aber durch seine Überlegenheit in gründ-lichem Wissen, besonnener Behandlung der Sachen und überzeugender Kraft derRed« den entschiedensten und wirksamsten Einfluß übte. Ohne die vielen Verdienste,die S. sich um da« Vaterland erworben hat, einzeln aufzählen zu wollen, mögehier nur erwähnt werden, daß er an den wichtigsten und wohlthätigsten Gesetzen,welche je in der hanöverifchen Ständeversammlung berathen wurden, nämlich an derAblösungsordnung und dem StaatSgrundgesetze einen so wesentlichen Antheil hat,baß sie beinahe sein Werk genannt werden können, überall von dem Gesichtspunktausgrhend, daß, bevor man bestem könne, das Übel erst klar erkannt werden müsse,halte S. schon 182S in seinem auf die gründlichste historische Forschung gebautenWerke „Ueber die Lasten des Grundeigenthums im Königreiche Hanover" (Hano-ver 1830), den Ursprung und die Narur der mannichfaltigen Lasten, welche da«bäuerliche Grundeigenthum wie die Person deS Eigeubchörigen drückten, so hell be-
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