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Vierter Band (1834) S bis Z
Entstehung
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Sachsen - Meiningen

Hoshallung immer mehre Monat- in Gotha ist, daß er Staatsdiener aus einemLande in das andere versetzt und bisweilen auch die Landleutc des einen Landes indas andere zu gemüthlichen Festen einladet.

Sach sen - Meiningen. Als mit dem Tode des letzten HcrzozS vonGotha-Altenburg 1825 diese Linie des herzoglichen HauseS Sachsen ausstarb,hatte der Herzog Bernhard von Meiningen (s. d.) einen doppelten Vortheilüber die Linien der Herzoge von Hildburghausen und von Koburg, nicht nur denVorzug der Primogenitur, indem sein Haus von dem dritten Sohne des gemein-schaftlichen Stammvaters Herzog Ernst I. von Gotha abstammte, und nunalso, da der zweite, Albrecht von Gotha ohne Descendenz geblieben, mit HerzogFriedrich IV. von Gotha aber auch die männliche Nachkommenschaft des ältesten.Herzog Friedrich I. erloschen, die ältere Linie war; sondern auch die Nähe dc«Grades, welche bei einigen frühern Successionsfällen als die entscheidende Normangenommen, aber durch spätere Verträge zweifelhaft geworden war. Das Wich-tigste für das gemeine Staatsrecht Deutschlands und das Schicksal der deutschenLänder war bei diesem Falle die Frage^ ob die einzelnen Bundesstaaten als untheil-bar angesehen werden sollten, und für diesen Punkt ist Pfeiffer'« Werk „Über dieOrdnung der Regierungsnachfolge in deutschen Staaten überhaupt und in demherzoglichen Gesammthause Sachsen-Gotha" (2 Bde., Kassel 1826), sehr inter-essant. Die Untheilbarkeit ist schon eigentlich eine natürliche Folge der Souverai-netat eines Staats, und das Volk ist im höchsten Grade dabei betheiligt, nicht auS-einandergerissen zu werden, wenn es nicht etwa aus verschiedenen, durch die Naturschon geschiedenen Theilen besteht. Allein nicht nur scheinen andere politische Rück-sichten damals gehindert zu haben, daß die Untheilbarkeit für alle deutsche Bun-desstlle.tm als Grundsatz anerkannt werde, indem man Baiern nicht in seinen An-sprüchen auf die Rheinpfalz als Surrogat der Grafschaft Sponheim entgegen seinwollte, sondern auch im Gesammthause Sachsen wollte man selbst meiningischerSeits die Untheilbarkeit nicht als Regel zugeben, um nicht die schon früher vorge-kommene Frage über die Untheilbarkeit und das Vorrecht der ältern Linie bei derSuieesston in ehemalige Kurfürstenthümer zu Gunsten der weimarischcn, als älte-sten Linie des Ernestinischen Hauses, zu entscheiden. Diese Frage schien zu jener Zeitinteressant, weil die beiden jüngern Prinzen des königlichen HauseS Sachsen, aufwelchen damals die Hoffnung des For'bestehenS beruhte, keine männlichen Nach-kommen hatten. Indessen würde Meiningen doch bei der Zweiftlhastigkeit derSache den vorzüglichsten Anspruch auf die Hauptlande des ausgestorbenen Hausesund auf die Hauptstädte Gotha und Altenburg gehabt haben, wenn es sich hätteentschließen können, das Ganze oder doch einige Theile seiner väterlichen Lande andie beiden andern Linien zu überlassen. Dieses treue Festhalten des Fürsten a»seinen Unterthanen entspringt aus einem sehr edeln und ehren.verthen Gefühle; al-le« es ist doch wol die Frage, ob nicht das Wohl und das Zusammenziehen dergetrennten Landestheile in wohlgerundete Massen und die daraus entspringendengroßen Vortheile der leichtern und wohlfeilem Verwaltung wichtigere Rücksichtengewesen wären. Durch den Theilungsvertrag vom 15. Nov. 1826 behielt derHerzog seine väterlichen Lande nebst dem Amte Römhild, welches bisher mitGotha gemeinschaftlich gewesen war. Diese Lande waren bisher durch dazwischen-liegende koburgische und hildburghausische Ämter in zwei Hälften getrennt, das Un-terland, in dem untern Wcrrathale mit Meiningen und Salzungcn, doch im Gan-zen auch mehr gebirgig und waldig, und daS Oberland, eine Waldgegend an derSüdseite des thüringer Waldes bis zu denHöhen desselben. Dazu bekam derHerzog:1) die bisher koburgischen Ämter und Städte Themar, Saalftld, Gräfenthal undeinige Orte an der nach dem Main abfließenden Stemach; 2) das HerzogthumHildburghansen (die Ämler Hildburgkausen, Heldburg, Eisfeld und Behrungen),