54 Sachsen - Koburg - Gotha
Siaatsniinisterium noch eln Geheimralhseollegium, aus dem Ministerium und»och einigen der vornehmsten Staatsbeamten in Gotha und Koburg bestehend, ge-bildet, das „bei rvichlizen Haus- und Landesangelegenheiten" besonders zusam-menberufen werden sollte. Hierauf wurden (durch Verordnung vorn 30. Ort.1828) die obern Landesbehörden in beiden Ländern, wie sie seither bestanden hat-ten, aufgelöst und neu organistrt. Jedes Land bekam ein besonderes Justizcol-legium zu Verwaltung sämmtlicher Rechtssachen, auch der Ehesachen, welche frü-her den Consistorien gehörten. Die beiden Justizrollegien bilden gegenseitig die Sup-plicationS- oder auch die Läuterungsinstanz in Processen, wenn nicht von den Par-tien ausdrücklich Einholung eines auswärtigen Erkenntnisses begehrt wird. Fer-ner erhielt jedes Land eine besondere Landesregierung für die Verwaltung, ein be-sonderes Kannncrcollegium und ein besonderes Obersteuercollegium. Dagegen'sollte für das Kirchen- und Schulwesen in den gestimmten koburg-gothaischen Lan-det- nur e i n Oberconsistonum und zwar zu Gotha bestehen, und für das Militair-wesen nur ein« Militairverwaltungskammer, gleichfalls! in Gotha, und auch dieKammercollegicn beider Länder'sollen in der Folge zu Einem vereinigt werden.Diese Organisation ist insofern nicht zur Vollziehung gekommen, als bis jetzt das' koburgische Consistorium noch nicht aufgelöst und die Kirchcnverwaltung beiderLänder noch nicht vereinigt worden ist. Auch die Kammern beider Länder sind nochgetrennt. In der innern Einrichtung dieser Collegicn und in ihrem Geschäftsgangsind Schnelligkeit, Gerechtigkeit, Wohlfcilheit der Verwaltung und sichere Con-trvle das Ziel, worauf das Ganze gerichtet ist. Au bemerken ist noch, daß alleMitglieder der Landescolleglcn keine Sportcln beziehen, sondern festen Gehalt be-kommen, und daß die Sporteln von einer Eentralsportelkasse von Staatswegen er-hoben werden. Der Organisation der Oberbehörden folgte die der Unterbehörden.Nachdem eine Visitation aller Ämter vorausgegangen und hierauf schon unterm23. Febr. 1828 eine neue Geschäftsordnung für die Unkerbehörden erschienen war,wodurch dem Geschäftsgänge mehr Schnelligkeit, Sicherheit und Wohlfeilheit ver-schafft wurde, folgte am 1. Dfai 1829 eine neue und bessere Organisation des imgothaischcn Lande höchst wichtigen Forstwesens, gemäß den in Koburg schon be-stehenden Einrichtungen, zugleich mit einer ausführlichen Jnstruction für dieForst-ämter. Daran schloß sich 1830 eine neue Eintheilung der sämmtlichen Justiz- undRentämter, indem man bis dahin die alte, durch Zufall und durch besondere Ver-hältnisse der Vorzeit entstandene Eintheilung beibehalte» hatte, bei welcher auf.diegeographische Lage der Orte nicht gehörige Rücksicht genommen war. Außer demBcrgamt Tennebcrg wurde noch ein Bergamt für die Amttr Jchtershausen, Lie-benstcin und Aella errichtet. Der Sportelbezug wurde auch beim Amtspersonaleabgeschafft, jedoch vorläufig noch mit Ausnahme der Bergämter und der geistlichenUntergerichte. Ein Regierungsblatt wurde (1830), wie schon früher in Koburg,zu schneller Bekanntmachung der Verordnungen der Regierung eingeführt. Am1. Jnl. 1829 wurde eine neue Organisation des MilitairS bekannt gemacht, nachwelcher das Militair sämmtlicher herzoglichen Lande (zusammen 1366 Mann) einRegiment Linieninfanterie bildet, in zwei Bataillons getheilt, aus sieben Linien-rompagnien (vier von Gotha, zwei von Koburg, eine von Lichtenberg) und einerJägercompagnic von Gotha bestehend. Obgleich der Herzog von der in kleinernStaaten immer nachtheiligen Vorliebe für daö Militair frei ist, so ist er doch selbstSoldat und General und hält daher sein nach der Bundesmatrikcl zu haltendesContingent in vorzüglichem Zustande. Der vom Bundestag gesendete Musterin-spector, der Feldmarschallicutenant Prinz Gustav von Hohenlohe, fand daherauch bei der am 7. und 8. Ort. 1831 gehaltenen Revision die Truppen, sowol in.Einsicht ihrer Disciplin als ihrer Ausrüstung, in musterhaftem Zustande. Derfrüher (3. Jan.) zwischen Gotha und Preußen geschlossene Etappenvertrag wegen