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ordnete sie, sowie die Grunbzüge der ganzen Landcsvcrfassung von Neuem, und ,'nÜbereinstimmung mit den ältern Landständen. Die Vertretung durch 24 Abgeordneteberuht auf der freien Wobt der Rittergutsbesitzer, der Bürger und der Bauern, vonwelchen jeder Stand acht Abgeordnete ern-nnt-, die ersten kraft einmaliger Wahlhand-lung, die letzter» mittels vorhergehender Wahlcollegien. Die Eigenthümlichkeit deskandes crhcischt die Aufstellung eines Wahkccnsus-, er ist aber so gestellt, daß in den 7städtischen und in den 5 bäuerlichen Wahlbezirken die niedrigste Zahl der Wählbaren12 ll und die höchste 546 ist; wo eine Abweichung möglich war, in den Städten, hatwa», vorn Een suS ganz absehend, alleGlieder desSladtrathes und des Bürgervorstan-des für wählbar erklärt. Das Grundgesetz ist im Verhältniß sehr umfänglich, weilman verschiedene und nicht blos landständische V rhältmsse ordnen wollte So ent-hält es in der ersten Abtheilung zugleich das Famiiienstaaksrecht des herzoglichen Hau-st«; in der zweiten handelt es von den Rechten und Pflichten der Unterthanen; in derdritten von den Corporaeionen Im Staate, wo es die Grundzüge der Gemeindeord-nonz gibt; in der vierten von den Kirchen, Schulen und frommen Stiftungen;m der fünften von den Landständcn, deren Zusammensetzung und Wirksamkeit.Bon den zwei Beilagen enthält die erste da« Wahlgesetz, die zweite die Grundsätzeder Finanzverwaltung.
Seit der Bekanntmachung des Grundgesetze« wurde der Landtag nach seinerneuen Zusammensetzung zuerst ini Jun. 1832, zu einer für ruhige Erwägungendieser Art nicht vorzugsweise günstigen Zeit, berufen. Bei Eröffnung des Land-tag» wurden ihm von der Regierung eine Reihe von Gesetzentwürfen über die wich-tigsten Gegenstände der Staatsverwaltung vorgelegt. Da sie unter Anderm auchsolche über eine mit angemessener Entschädigung verbundene Aufhebung bisherigerBevorrechtungen enthielten, so ist es ihnen mit zuzuschreiben, daß die landständische»Verhandlungen inAltenburg einen sehr gemäßigten Charakter beibehielte» und na.memllch die verschiedenen Curie» der Abgeordneten unter sich nie in Zwist geriethen.Ebenso zeigte sich im Ganzen ein höchst erfreuliches Verhältniß der Regierung zu denStänden. Abweichende Ansichten traten bis jetzt nur in einem Punkte hervor. DieStände machten nämlich im Ju! 1832 Einwendungen gegen eine Summe vo»40,673 Thaler, womit in der Finanzperiode von 1827 — 3l einige Capitelder Kammerrechnung waren überschritten worden, während im übrigen die Ge-sammtausgabe keineswegs die gefammte Einnahme überstiegen hatte. Vvm Mi-nisterium wurde den ständischen Bemerkungen zunächst entgegengesetztI daß dielldersteiaung einzelner Capitel bei der Domamenkasse ganz und gar mit der frü-hem und jetzigen Verfassung übereinstimme, und nur das Nichlüberschreiten derVesammlemnahme durch die Gesamwtausgabe von den Ständen verlangt weidenkönne; daß die meisten Ausgabenüberschreitungen Werk der Nothwendigkeit unddahw selbst dann zu rechtfertigen wären, wenn die Stände das Befugniß hätten,»in Nichtübersteigen der einzelnen Rechnungscapitel zu verlangen; daß zu den an-dern Ubeischreitimgen der Capiteletats die Zustimmung der vorigen Stände vor-gelegen bade, und daß jedenfalls eine Erstattung jener 40,673 Thaler schondarum nicht in Anspruch zu nehmen sei, weil die zur alleinigen Verfügungdes Landesherr« stehenden Überschüsse und Ansammlungen der Kammerkasse zurZeit der Erbthcilung noch nicht von demselben erhoben worden wären »nd weitmehr betrügen. Die Stände ernannten zwar eine Commission zur nähern Er-örterung der Sache, allein diese hat noch bis jetzt Ihre Arbeit nicht begonnen.Außerdem liegen einige, n-ch nicht erwiderte landständische Anträge vor, näm-lich auf Zulassung von Zuhörern bei den Verhandlungen der Lanbstände, ausBereinigung der Domalnen und Steuergefälle in Eine Verwaltung, unbeschadet
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