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Sachsen seit dem Jahre 1827
nm gleich sieht und jährlich mit 3 1 Procent verzinset wird Die Landrentenbankerhebt dagegen von dem Pflichtigen vierteljährig die festgesetzte Rente, und ver-wendet den Zinsengewinn theils zur Deckung der VeriraliungSkosten und der Ver-luste an Rentenzahlungen, theils zur Bildung eines Tilgungsfonds, durch wel-chen die allmälige Entlastung der verpflichteten Grundstücke von den aufgelegtenRenten bewirkt werden soll. Die Rentenbrirfe werden künftig ausgelooset; «ssteht aber jedem Pflichtigen frei, sein Rentencapital ganz oder zum Theil abzutra-gen und die Rente zu tilgen. Auch Zehnten und Lehngeld können abgelöst, Erb-pacht?- und Elbzinsgüter durch Erhöhung der Leistung, aber nur auf Antrag derPflichtigen, in volles Eigenthum verwandelt werden. Die eigenthümlich-» bäuer-lichin Verhältnisse der Oberlausitz haben zu besondern Bestimmungen geführt, diesich zum Theil auf die Anträge gründen, w.lche die Landsiände der Provinz schon1829 zur Aufhebung der Hörigkeit machten. Vor» 1. Apr. 1832 an hörte dieErbrmterthänigkeit auf, die den Hörige» unter Andern! verpflichtete, der Herrschaftdie Erlaubniß zur Niederlassung an einem andern Orte oder zur Entfernung aufbestimmte Zeit abzukaufen, ihr seine Kinder zum Zwangdienste zu stellen, und dieHerrschaft berechtigte, nicht entlassene Erbunterlhanen überall zurückfobern zukönnen, die dem Unterthan eigenthümlich gehörenden Besitzungen wider -essenWillen auszukaufen und ihn zur Annahme eines Pflichtigen Eigenthums zu zwingen. Es ist ein dunkler Schlagschatten im Gesetze, daß solche Gerechtsame durch«ine Rente abgelöst werden müssen, wie geringe sie auch sei. *)
Schon am 2t). st.dr, 1832 ward eine Verordnung über die Wahlen derStädte und dr-S Bauernstandes erlassen, welche die städtischen und täuolichenWahlbezirke bestimmte, für den Meißnischen Kreis 3 städtische und 6 Landbeurke,für den erzgedirgischen 8 stadrische und 7 Landb-,jrke, für den leipziger 4 slädkisa-eund L Landbezirk«, für den velgtl,indischen 3 städtische und 2 Landbezirke und r-ndie Oberlausitz 2 städtische und 5 L mbdezirke. Die Regierung ernannle zugteim,wie,§ihr von den Ständen flir oen eritei, Landtag wai überlassen worden, cüfünf Vertreter deS HanoeiS und FabrikwesenS. Die Verordnung schloß mit eure«würdigen Auffobirung an die Stimmfübrcr, die Männer ihres Vertrau,»!! ge-wissenhaft zu wählen. Wie schon d.,s Willig,sitz <§ 2> den Wahlco-mmistaciensden Einfluß auf die Wahlen untersagt hatte, ward in der Geschafrsanweiiungfür dieselben vorn 2-1 März di.s-S Verbot wiederholt. Bald aber zrigten sich d.ider Anwendung die Mangel und Lücken des Gesitz.s Die bochste Bchöid. >,.„,lemanche Erläuterungen und Zusätze machen, UNO beriet endlich im Zu I Mib-eWahirommissaiitn nach Dresden, um sich mit ihnen über di> Erledig»»-, oer or-gekomm.nen Schwierigkeiten zu berathen. Die Wahlen der Ritrerguigveiitz, r er-folgten später DaS der.- Entwurf deS Wahlgesetz,s beizet.gre Verz. ichniß »erRittergüter, das im meifttüchen Kreiie 267, im leipziger 236, im rrzg.bn ns. 1 i>!,122, im voigkländjschcn 123, in der Oderlausitz 272 Rittergüter zäbtli/ be'Uifte«Niger Berichtigungen um auSzumittem, weichen Gütern die RiilergutSeigen-srhafl zustehe, und «s waren vielfache Erörterungen zur Bestimmung des Rein-ertragS derselben nöthig. Erst am 6 Nov. erfolgie eine Verordnung über die Ver-stellung der ritterschaflüche» Musst»'" unter die einzelne» Kreise des Landes, undzugleich ernannle die Regierung die zehn Rittergutsbesitzer, die sie in die erste Kam-mer zu senden hat, und bestimmte die sechs Städte, deren eiste MagistratSpersoncnMitglieder der Kammer sein sollten.
Während das junge constikutiormell« Leben sich zu entwickeln begann, erweck-ten die Bundesbefchiüjse vom 28. Jun. 1832 (s. Deutschland) neu- Besorg-msse für sein Gedeihen. Hatte schon die sächsische Gesandtschaft in ihrer Abstim-
') S. Gesetzsammlung, 1832, Nr. 10.
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