34 Sachsen seit dem Fahre 1827
das Befugisiß strenger Überwachung der verwaltenden Behörde, sondern gestattetihnen auch eine Mitwirkung bei der Verwaltung. Bon der Verwaltungsbehörde sindin denjenigen Städten, die durch alte Verleihungen Gerichtsbarkeit erworben haben,die Stadtgerichte in der Regel getrennt, und zugleich Verfügungen getroffen, wel-che die für die Einheit der Rechtspflege im Staat förderliche Aufhebung der städ-tischen PatrimonialgerichtSbarkeit erleichtern können. Die Slädteordnung ent-hält nur die allgemeinen Vorschriften zur Einrichtung des städtischen Gemeinwe-sens und sie sichert auch dadurch die Selbständigkeit der Städte, daß sie es derssbercinkunst der Stadträthe und der Stadtverordneten überläßt, die Anwendungauf besondere örtliche Verhältnisse durch Statuten zu bestimmen, die jedoch denGrundsätzen der allgemeinen Slädteordnung nicht widersprechen dürfen. DieSlädteordnung ward im Laufe des Jahres 1832 in den meisten Städten de-LandeS eingeführt, und mehre kleinere Städte verzichteten dabei auf die Ge-richtsbarkeit.
War den städtischen Gemeinden eine freiere Bewegung verbürgt, so gewan-nen die Landgemeinden nur die Aussicht, durch ein auf dem nächsten Landtage zuberathendes G.setz die alten Dorfordnungen, die den Gemeindegenossen mehr oderweniger Antheil an der Verwaltung gewährten, mit den Grundsätzen der neuenVerfassung in Einklang gebracht zu sehen. Aber eine Zusage wurde durch das Ge-setz über Ablösungen und Gemeinheitstheilungen vom 17. März 1832 erfüllt, daszar Entlastung von harten Beschwerden, zur Erhebung aus einem herabwürdigen-de» Zustande den Weg bahnte. Einigen Bestimmungen des Gesetzes konnte manes zwar ansehen, daß nicht Wortführer des Bauernstandes bei den Berathungengewesen waren, aber während die Regierung den Grundsatz festhielt, daß erwor-bene Rechte, so wünschenswerth ihre Aufhebung sein möge, nicht ohne Ent-schädigung genommen werden könnten, hatte sie doch zum Vortheil der Pflichtigenund der Landescultur mehre übertriebene Ansprüche der Berechtigten nicht beachtet.Nach dem neuen Gesetze sollte es vom 1. Jan 1833 an nicht mehr der freien Ver-einigung, sondern nur eines einseitige« Antrags bedürfen, um Frohnen, Dienste,Leistungen und andere Betastungen des bäuerlichen GrundeigenthuwS abzulösenund Gemeindeeigenthum zur Theilung zu bringen. Einige Gerechtsame der Rit-tergüter, wie das Recht der Vormiethe der Kinder ihrer Unterthanen, sollten so-gleich unentgeltlich wegfallen, der Gesindedienstzwanz aber mit dem Jahre 1838überall, und wo es früher zur Ablösung allerFrohnen und Dienste gekommen wäre,mit der Vollziehung des Ablösungsvertrags, ohne Entschädigung aufhören. ZurLeitung des AblösungSgeschäftS ward eine Generalcommission ernannt, die auseinem Präsidenten und vier Räthen, zwei Rechtsgelehrten und zwei Landwirthen,besteht und in Dresden ihren Sitz hat. Unter ihrer Aufsicht werden für jedes ein-zelne Ablösungsgeschäft, sobald ein Antrag auf Ablösung an sie gebracht wird, be-sondere Commissionen ernannt, die aus einem Rechtsgelehrten und ein-em Land-wirth bestehen, und das Geschäft mit den Betheiligten unmittelbar an Ort undStelle erledigen. Die Ablösung geschieht bei Frohnen in der Regel durch Zah-lung eines Capitals oder einer Rente, bei Dienstbarkeiten aber auch durch Abtre-tung von Land. Die Wahl der Ablösungsmittel gehört, wenn nicht freiwilligeVereinigung stattfindet, stets dem Verpflichtete», und nur wenn der Berechtigtezur Ablösung aufgefodert wird und zu den durch dieselbe herbeigeführten neue»wirthschaftlichen Einrichtungen eines Capitals bedarf, kann er Eapitalzahlung ver-langen. Zur Beförderung der Ablösungen und zur Erleichterung der Verpflichte-ten soll in solchen Fällen die unter der Gewährleistung des StaatS stehende Larrd-rentenbank dienen, die am 1. Jan. 1834 in Wirksamkeit tritt. Sie gibt demBerechtigten einen Renterrbricf, der auf den 25fachcn Betrag der AblösungSrent«lautet, auf den Inhaber gestellt ist, in rechtlicher Hinsicht den StaalSschuldschei-