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Vierter Band (1834) S bis Z
Entstehung
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33
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Sachsen seit dem Jahre 1827

«eSrdneten der Städte und de« Bauernstand,« durch »ermittelung von Wahl-männern gewählt. Von den 139 stimmberechtigten Städten wählen Dresdenund Leipzig jede zwei und Chemnitz einen Abgeordneten, die übrigen Städte wer-den in 20 Wahlbezirke getheilt, deren jeder einen Abgeordneten ernennt. Wirkaben bereits angedeutet, wie auf den Antrag der Stände die dem Besetz zumGründe liegende Bedingung der Ansässigkeit in Beziehung auf die städtischen Ab-geordneten gemildert worden ist. Für die Wahl der Abgeordneten de« Bauernstan-des werden 2S Wahlbezirke gebildet, deren jeder einen Abgeordneten ernennt. Beiden bäuerlichen Wahlinännern und Abgeordneten ist die Wahlfähigkesi durch einenCensus bedingt.

> Bald nach der Bekanntmachung de« StaatSgrundgesetze« geschahen die erstenSchritte zur Umwandlung der Verwaltung im Berste der neuen Verfassung, dochkonnten die bei der Einsetzung der verantwortlichen Ministerien durch die Verord-nung vvm 7. Nov. 1831 gegebenen Bestimmungen zum Theil nur all einstwei-lige Anordnungen gelten,^ da die Verhältnisse der denselben untergeordneten Behör-den von der künftigen Einrichtung des ganzen VerwaltungSorganismu« abdingen.Es wurden sechs Ministerialbehörden eingesetzt, das Ministerium der Justiz unter. dem Staalsminister von Könneritz, der Finanzen unter dem StaatSminister vonAeschau, des Innern unter dem Staatsminister von Lindenau, des Kriegs unterdem StaatSminister und General von Zezschwitz, des Cultus und des öffentlichenUnterrichts unter dem StaatSminister Müller, der auswärtigen Angelegenheitenunter dem StaatSminister und General von Minkwitz. Sämmtliche Ministzrvereinigen sich in dem Gesammtministerium, dem die Begutachtung der Gesetze,die Berathung wichtiger, besonder« der in mehre Ministerialdepartemeni« zu-gleich einschlagenden Angelegenheiten, der Bundeslagssachen, des Staatsbudgetszugewiesen sind. Es ist die alle Verhandlungen der Regierung mit den Sländenvermittelnde oberste Staatsbehörde. Durch eine Verordnung vvm 16. Nov.1831 wurde der Staalsrath errichtet, der unter dem Vorsitz des Prinzen Johannaußer den StaatSminister» andere vom König ernannte Mitglieder zählt, und dieunmittelbar an ihn gewiesenen Angelegenheiten, besonder« wichtige GesetzgebungS-sachen, berathen soll. Die Familien- und Vermögensangelegenheiten de« Regen-tenhauses stehen unter dem Ministerium de« königlichen Hause«, das aber nichtStaatsbehörde ist, obgleich es jetzt von dem Justizminister verwaltet wird.') Dieehemalige Landesregierung, die zugleich oderrichrerliche und verwaltende Behördewar, wurde, bis zur Einrichtung des gesammten Justizwesens und bis zur Errich-tung von Mitkclbchörden für Verwaltungsangelegenheiten, in zwei Behörden ge-theilt, das Landesjustizcoliegium, da« unter dem Justizministerium steht, und dieLandeSdirection, welche unter dem Ministerium des Innern die Centralverwal-lungsbehörde bildet. Bei den Hemmungen, welche die Umwandlung der Verwal-tung herbeiführte, erschien erst am 2. Febr. 1832 die allgemeine Städleordnung,die so ungeduldig erwartet wurde, daß die verzögerte Erscheinung hier und da be-unruhigenden Gerüchten über eine wirksame Reaction um so leichter Eingang ver-schaffre, je hartnäckiger an mehren Orten die Stadlräkhe den neuen Bemeindeein-richtungen entgeacnstrebten. Das Besetz hat durch die umsichtig« Prüfung undBenutzung der vielfachen Erörterungen des Entwurfs eine ganz veränderte Gestalt er-halten. E« gewährt der Selbständigkeit der städtischen Gemeinden, die sich überhauptin Sachsen weit mehr al« in andern deutschen Ländern erhalten hat, einen kräftigenSchutz, da die Oberaufsicht des Staat« nicht hemmend oder bevormundend ein-greift; es gibt den Stadtverordneten, die in einigen Fällen der Bürgerausschußverstärkt, nicht nur das Recht, alle Mitglieder des Stadtratht zu wählen, und

-»»«.^'."kchersicht der königlich sächsischen Hof-, Staat«- und kllilitairbehdrdenEr" (keipzig 18ZL).

Conv.-iex. der neuesten Zeit und Literatur. IV

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