Druckschrift 
Vierter Band (1834) S bis Z
Entstehung
Seite
32
Einzelbild herunterladen
 

32 Sachsen seit dem Jahre 182^

lichen Abgeordneten und 5 durch einen besondern Wahlact der Betheiligten ge-wühlten Vertretern des Handels und FabrikwesenS. Von drei zu drei Zährentritt ungefähr ein Drittheil der Abgeordneten aus. Den Präsidenten der ersten -

Kammer ernennt der König nuS der Mitte der Rittergutsbesitzer oder Standes- 1

Herren, und den Präsidenten der zweiten Kammer wählt er aus vier von der Kam- i

mer erkorenen Mitgliedern. DieWirksamkeitderStändebegreiftdie indenmeistenBundesstaaten herkömmlichen Rechte, und in Beziehung auf die ständische Zu- ^

stimmung zu Gesetzen wird insbesondere verfügt, daß die von den Ständen mit l

Abänderungen angenommenen, aber von dem Könige nicht genehmigten Gesetzent-würfe zurückgenommen oder mit Widerlegungsgründen und Abänderungen nocheinmal zur unbedingten Erklärung über Annahme oder Ablehnung vorgelegt wer- -den können, ein unveränderter Entwurf aber erst bei dem folgenden Landtage wie-der vor die Stände gebracht werden darf. Der Landtag wird von drei zu drei Zäh-ren und bei jedem Regierungswechsel innerhalb der nächsten vier Monate gehalten.Den Ständen wird bei jedem Landtage eine Berechnung der Einnahmen und Aus-gaben der letztverflossenen drei Jahre vorgelegt. Bei Ansätzen für geheime Ausga-ben muß eine schriftliche von drei verantwortlichen Ministern unterzeichnete Ver-sicherung des Königs die Verwendung des Geldes zum wahren Besten des Landesbezeugen. Bei abgelehnter Stcuerbcwilligung läßt der König die Abgaben nachdem Maßstabe der frühern Bewilligung noch ein Jahr erheben, muß aber sechs IMonate vorAblauf dieser Frist die Stände zu einer außerordentlichen Versammlungberufen. Für unvorhergesehene Fälle wird von den Ständen ein Reservefonds be-willigt. Die Staatsschuldcntilgungskasse wird von einem ständischen Ausschusse un-ter Oberaufsicht der Regierung verwaltet. Jede einzelne Kammer kann Beschwer-den gegen die oberste Staatsbehörde und einzelne Minister anbringen, und dieStände können auch schriftliche Beschwerden einzelner Staatsbürger annehmen, lwenn dieselben zuvor bei der Behörde vorgebracht worden und ohne Abhülfe !geblieben sind. Alle Mittheilungen der Regierung, welche Abgaben und Be- !willigungen betreffen, gehen zuerst an die zweite Kammer. Zu einer gültigenBerathung muß die Hälfte der durch die Verfassung bestimmten Zahl derMitglieder der Kammern anwesend sein, zur Gültigkeit von Beschlüssen wird inder ersten Kammer die Anwesenheit der Hälfte, in der zweiten von zwei Drittheilender Mitglieder erfodert. Wenn einer der drei Stände in der zweiten Kammer oderdie größere Mehrheit desselben durch einen Beschluß der Gesammtheit in seinenRechten und Interessen sich verletzt glaubt, kann eine abgesonderte Abstimmunggegeben werden. Den Sitzungen der Stände können die Mitglieder des Ministe-riums und königliche Commissarien beiwohnen, um an den Verhandlungen Theilzu nehmen. Die öffentlichen Sitzungen müssen aufgehoben werden, wenn die- jniglichen Commissarien oder drei Mitglieder darauf antragen. Anträge auf Ab- >ändeeungen, Erläuterungen oder Ausätze zu der Verfaffungsurkunde können vom Kö-nige sowol als von den Ständen ausgehen, doch wird zu einem gültigen ständischen !Beschlusse die Übereinstimmung beider Kammern und die Anwesenheit von drei Vier-theilen der Mitglieder in jeder und eine Stimmenmehrheit von zwei Drittheilen der !Anwesenden erfodert, und es müssen in zwei aufeinanderfolgenden ordentlichen Stän- ^deversammlungen übereinstimmende Beschlüsse darüber gefaßt worden sein. Beiseiner Thronbesteigung verspricht der König in Gegenwart des Gesammtministe-ritlms und der beiden Präsidenten der letzte» Ständeversammlung bei seinem fürst- llichen Worte die Beobachtung der Verfassung. Das Wahlgesetz, das zwar keinen Iwesentlichen Bestandtheil des Staatsgrundgesetzes bildet, aber ohne ständische Au- >stimmung nicht verändert werden kann, ward am 24. Sept. 1831 bekannt ge-macht. Die Abgeordneten der Rittergutsbesitzer werden von diesen unmittelbar 'auf Kreisconvente» und in der Oberlausitz aus einem Prvvinziallandtage, die Ab-