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Vierter Band (1834) S bis Z
Entstehung
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31
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Sachsen seit dem Jahre 1837

Untersuchung nicht veröffentlicht wurden, so sind die Gerüchte von verbrecherischenEntwürfen, die besonders mit den Ereignissen in Dresden verbunden gewesen seinsollen, im Dunkeln geblieben.

Während Leipzig »ach dem Aufstande am Vorabend des neuen StaalslebenSeiner belagerten Stadt glich, war in Dresden der 4. Sept, 4831 ein festlicher Tag,wo der Landtag geschloffen und das neue StaatSgrundgesetz ') bekannt gemachtwurde. Der König übergab die Urkunde dem LaadtagSmarschall, mit seinem Fürsten-werte versprechend, die Verfassung stets zu schützen und zu bewahren, und mit demWunsche, daß sie seinem Borke zum Heil und Segen werden möge. Wir haben inder Darstellung der ständischen Verhandlungen über den Wcrfaffungscnkwurf mehreder wichtigsten Bestimmungen des Grundgesetzes bereits berührt, und es wird ge-nügt», hie- noch einige Hauptzügc anzugeben. Aus den, ersten Abschnitte hebe,,wir die von den Ständen im Rückblick auf die Vergangenheit beantragte Satzungaus, daß der König ohne Zustimmung der Stände weder zugleich Oberhaupt einesandern StaalS werden, noch seinen wesentlichen Aufenthalt außerhalb des Lan-des nehmen kann; aus dem zweiten, daß das Staatsgut als -unheilbare Ge-sammtmaffe Alles begreift, was die Krone an Gebiet, Domainen, Gebäuden,Forsten, Bergwerken, Regalien, Einkünften, nutzbaren Rechten, öffentlichenAnstalten besitzt oder erwirbt, das königliche Fideicommiß aber auS mehren na-mentlich angegebenen Schlössern und Palästen, Marstallen und den wissenschaft-liche» und akustischen Sammlungen in Dresden, und demselben Alles zuwächst,was der König wahrend seiner Regierung aus einem prioatrechllichen Titel oderdurch Ersparnisse an der Civislisic erwirbt, wenn er barübcr nicht unter Lebendenverfügt hak, sowie das Vermögen, welches er vor seiner Thronbesteigung besessen,insofern über tiefes weder unter Lebenden noch auf den Todesfall verfügt wordenist. Im dritten Abschnitt wird die allgemeine Verpflichtung zum Waffendienste,Rechtsgleichheit in Beziehung auf die Berufung zum Staatsdienste, gleiche Ver-xflichmng zu den Staatslasten ausgesprochen, Preßfrejheit unter den auS anderndeutschen StaatSgrundgesctzen bekannten beschränkenden Bedingungen und 'Auf-hebung der seitherigen Steuerbefreiungen ve.hcißen; im vierten und fünften d-oVerantwortlichkeit aller StaatSdiener für ihre Dienstleistungen und namentlichder Minister festgesetzt, den Gerichten vorgeschrieben ihren Entscheidungen dieGründe beizufügen, dem Richteramt Unabhängigkeit von dem Einflüsse der Re-gierung zugesichert und das Aufhören peivilcgirter Gerichtsstände angekündigt.Der sechste Abschnitt bestätigt das seither b, standcne Verhältniß, indem der Lönsi;so lange er nicht dem evangelischen Glauben zugethan ist, die Ausübung derluideSherrlichkN Kirchengewalt dem zum evangelischen Glauben gehörenden Mini-st» des Cultus und wenigstens zwei andern Ministern desselben Bekennliüff.süberlaßt. Die ständischen Verhältnisse sind im siebenten Abschnitt grnau bestimmt.3» der Oberlausitz bleiben die Provinzialümdtage, in den Erblandcn soll die Krcis-tagSverfassung fortdauern. Die erste Kammer der allgemeinen Ständeversamm-ltMg zablt, außer den Prinzen des königlichen.Hauscs, 41 Mitglieder, unter wel-chen der König 1v Rittergutsbesitzer, die von ihren Gütern einen jährlichen Rein-ertrag von 4068 Thlrn. beziehen, auf Lebzeit, und die ersten MagistratSpersoncn«ui sechs nach Gefallen zu bestimmenden Städten ernennt, während die Bürger-meister der Städte Dresden und Leipzig verfassungsmäßig ihren Platz in der Kam-mer haben. Die 1 2 gewählten Rittergutsbesitzer müssen von ihren Gütern 2000Thlr. Reinertrag ziehen. Die zweite Kammer besteht aus 20 von ihren stimmbe-rechtigten SkandeSgenossen gewählten Rittergutsbesitzern, bei welchen ein Güter-erkrag von 600 T.,lrn. die Wablfähigkeit bedingt, aas 25 städtische», 25 bäncr-

') .-roxäis.he D rkaffon,Dd. 1, S. LL5 fg.