28 Sachsen seit dem Jahre 1827
beschränkend es in vielen andern Bestimmungen geblieben ist. Auch der Entwurtder Städtcordnung, welcher der preussischen nachgebildet war, wurde in mehrenseiner Hauptzüge durch die ständischen Anträge verändert, welche für die Bildung?,geschieht« der neuen StaatScinrichtungcn Sachsens um sk wichtiger sind, je mehrEinfluß sie auf die Fassung des Gesetzes gehabt haben. Die Regierung hatte nicht?versäumt, über die Anordnung des Gemeinwesens die Stimme der öffentlichenMeinung zu erfahren und die Wünsche aller Betheiligtcn zu hören. Der Ent-wurf der Städtcordnung wurde nicht blos den Ständen zur Prüfung vorgelegt,sondern auch die Wortführer der Gemeinden in den einzelnen Städten machtenihn zum Gegenstände sorgfältiger Berathungen,, und während des Landtags wardein erwählter Ausschuß der Eommunrepräsentantcn sämmtlicher Städtcnach Dres-den berufen, um ein gemeinschaftliches Gutachten zu entwerfen. Die Ritterschaftund die Städte hatten bei den ständischen Verhandlungen über die Städteordnungbesondere Interessen, Die Abgeordneten der Städte bestanden nach dem Her-kommen aus Mitgliedern der Stadträlhe, mit Ausnahme eines einzigen Wort-führers, dessen Wahl die Communrcpräsentanten zu Dresden durch standhafteVerfechtung ihres Anspruches errungen und den sie aus ihrer Mitte ernannt hat-ten, Diesen städtischen Abgeordneten war es wichtig, die Befugnisse der scithini-gcn Verwaltung zu sichern und auch den künftigen Stadträthen, der überwachen-den Behörde gegenüber, freiern Spielraum zusichern, als ihnen der Gesetzentwurfgewährte. Ebenso eifrig war die Ritterschaft bemüht, die seitherigen Rechte derGerichtSherrschasten nicht ganz der neuen Ordnung der Dinge aufzuopfern, die allenstädtischen Gemeinden eine selbständige Verwaltung verhieß. Aus diesen Sonder-intereffen gingen mehre einseitige Anträge hervor, die keinen Erfolg hatten, wie dieWahl der Rathsmitglieder zwischen dem Sladtrath und den Gcmeindeveclreternzu theilen und dem Stadtrathe bei Ernennung der auf Lebzeit zu wählenden Mit-glieder das Vorschlagsrecht zu geben, die unmittelbare Wicdercrwählung der aus-scheidenden Stadtverordneten nicht zu gestatten, den Gerlchtsherrschaften den seit-herigen Einfluß auf die Wahlen in den ihnen unterworfenen Städten zu lassen, undendlich der Antrag, die bestehenden Stadträthe nicht aufzulösen, sondern ohneWahl beizubehalten. Außer den neuen Verfaffungsgesetzen war einer der wich-tigsten Gegenstände der ständischen Berathung der Gesetzentwurf über die Ablö-sung der Frohnen und Dienstbarkcitcn, die Gemcinheitstheilunge» und das dabeizu beobachtende Verfahren, Schon auf frühern Landtagen war diese für die Lan-deseultur wichtige Angelegenheit zur Sprache gekommen, ohne bei dem Streite derInteressen Erledigung zu finden; aber es war um so nothwendiger, die Entschei-dung herbeizuführen, da das am 4, Oct, 1828 gegebene Gesetz über die Hutungs-gcrechtlame, welches die Befugnisse der Rittergutsbesitzer in Beziehung auf das bäuer-liche Grundcigenlhum auffallend begünstigte, eher ein Rückschritt als ein Vorschrilkzur Aushebung drückender und der landwlrthschaftlichen Benutzung des Eigenthumsnachkheiliger Belastungen war. Das Gesetz vom 18, Aug, 1830, das die Rcchts-grundsätze über Frohnen und Awangdienstsachen festsetzte, war zwar milder, hatteaber so viele Besorgnisse unter dem Bauernstände erregt, daß die Regierung imSept, 1830 durch eine beruhigende Bekanntmachung erklärte, es sei nicht die Ab-sicht jener Verordnung, die beschlossene Ablösung der Krundeigenthumsbelastungenzu vertagen, sondern zu befördern. Die Mehrheit der in ihren Interessen berühr-ten Rittergutsbesitzer strebte eifrig, bei dem Opfer, das den Foderungen der Zeitgebracht werden mußte, sich Vortheile zu sichern, aber ungeachtet die städtischenAbgeordneten, die hier die Ritterschaft verließen, wie die Ritterschaft sie bei denBerathungen über die Städteordnung, manchen dem belasteten Eigenthum nach-theiligen Anträgen standhaft widersprachen, ist doch den Grundhcrrcn eine Ent-schädigung gesichert worden, die mit dem in ökonomischer Hinsicht geringen Werthder Leistungen oft nichl in Verhältniß stehen mag.