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Vierter Band (1834) S bis Z
Entstehung
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27
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Sachsen seit dem Jahre 1827

Urkunde einen StaalSgerichlshof ein, der über die auf den Umsturz der Verfassung(«richteten Handlungen der Vorstände der Ministerien und über Verletzung cin-Iklner Verfügungen des Grundgesetzes ein Urtheil fällen, aber auch Zweifel überdie Auslegung einzelner Satzungen desselben entscheiden soll. Die Stände hieltenes für angemessen, diesen Gerichtshof, der aus 12, zur Hälfte von dem König,-ur Hälfte von den Kammern ernannten Richtern besteht, nicht als bleibende Be-hörde zu begründen, sondern für jeden vorkommenden Fall zu ernennen, erkanntenaber die bessere Ansicht der Regierung, ihn von einem Landtage bis zum anderneinzusetzen. Die Wirksamkeit dieses Gerichtshofs sicherte der von den Ständen ge-wünschte Zusatz, daß die Abdankung deS Angeklagten auf das gegen ihn eingelei-tete Verfahren und den Urtheilospruch keinen Einfluß haben kann. Eine der wich-tigsten Schutzwehren der Verfassung gewannen die Stände, als sie die Öffentlich-keit der Verhandlungen beidcr Kammern siegreich erfochten. Diese Angelegenheitüberließ dcr Entwurf den künftigen Ständen, Die Mehrheit der Ritterschaft hieltzwar die Öffentlichkeit der Verhandlungen, besonders der zweiten Kammer, fürwünschenswerlh, wollte aber gleichfalls die Frage vertagen, Bon den Slädtcnging dagegen dcr Antrag aus, die Öffentlichkeit im Grundgesetz auszusprechen, undihre Meinung erhielt ein neucS Gewicht, als sich dcr Graf von Hohenthal aufLamnstein, dem neun andere rittcrschaftüche Stände sich anschlössen, in einer be-sondern Abstimmung gegen die Mehrheit seiner Euiie kräftig erklärte. So wurde,trotz dem Einsprüche der Befangenen und der Ängstlichen, die große Lebensfragein der Verfassungsurkunde (h, 135) günstig entschieden.

Die Berathungen über den Entwurf des Wahlgesetzes fanden unter denStänden weniger Schwierigkeiten, obgleich die spätere Erfahrung gezeigt hat, daßes heilsam gewesen sein würde, eS mit der Prüfung der Grundsätze wie der einzel-nen Bestimmungen schärfer zu nehmen. Nach dem Antrage der Städte, welchen,mehre Mitglieder der Ritterschaft beistimmten, stillten Stimmberechtlgung undWahlfähigkeit, die der Entwurf strenge an die Bedingung der Ansässigkeit band,auch aus unangesessene Bewohner der Slädtc ausgedehnt werden, um einem gro-ßen Theile kenntnisreicher und redlicher Staatsbürger den Eintritt in die zweiteK-mmer zu offnen. In den Städten sollten nur Diejenigen, die das Bürgerrechterlangt hätten, Urwähler, Wahlmänner und Abgeordnete werden können. Beiden Urwahlen wollten die Städte allen abgabenpflichtigen Bürgern, welche das25, Lebensjahr erreicht hätten und dem christlichen Glauben angehörten, Stimm-rccht ertheilen. Bei der Ernennung der Wahlmänncr sollte als Bedingung dcrBesitz eines Hauses in der Stadt, oder eines bestimmten Vermögens, oder einessichern Einkommens, oder die Zahlung eines nach der Größe der Städte verschiede-nen Abgabensatzes gelten; bei der Wahl der Abgeordneten aber sollten dieselben Be-dingungen in höherer Steigerung die Befähigung begründen. Dir Mehrheit derRitterschaft wollte die Ansässigkeit so lange für ein wesentliches Erfodernlß derStimmberechtlgung und der Wählbarkeit halten, bis eine neue Gewerbeordnungund ein darauf gegründetes angemessenes Steuersystem es möglich machten, auchfür die Unangesessene« einen Wahleen-sus zu bestimmen. Auf einen Eensus hieltdie Ritterschaft so strenge, daß sie gegen die Bestimmung des Entwurfs den Stadt-verordneten nur dann Stimmberechtlgung und Wählbarkeitzugestehen wollte, wennin der Städteordnung ihre Wahisähigkeit durch einen Census bedingt würde.Gegen diese Anficht gaben viele Mitglieder der Ritterschaft eine besondere Abstim-mung, worin sie mit den Anträgen der Städte wenigstens insofern sich vereinigten,als sie den Unangeseffcnen bei dcr Ernennung der Abgeordneten die Wählbarkeitbeilegen wollten. Auch diese Einsprüche haben den Erfolg gehabt, das Wahlge-setz') von einem Grundgebrechen zu befreien, so mangelhaft und die Wahlsreihcit

') E.Europäische Berfaffungen", Bd. 1, S. L47 fg.