Druckschrift 
Vierter Band (1834) S bis Z
Entstehung
Seite
26
Einzelbild herunterladen
 

26

Sachsen seit dem Jahre 1827

dritten geltend machen, als er, um der Intelligenz und Geschäftserfahrung mehrZutritt in die Wahlkammcr zu verschaffen, den Vorschlag machte, der König soll,sechs Mitglieder jedoch nicht auf Lebjkit ernennen, oder der Kammer bei dem An-fange jedes Landtags 12 vorschlagen, aus weichen sie sechs wähle. Das braun-schweigische Staatsgrundgesttz, gleichfalls auf ständische Vertretung gegründet,hat dcnsclde» Zweck, ohne Verletzung des WahlprineipS, doch bester erreicht. Derbevorrechtete Landbesitz kämpfte rüstig bei den Verhandlungen über die Satzungdes Entwurfs l§. 35), welche bestimmte, daß die s.itherigc Steuerbefreiung gegenverhälmißmäßige" Entschädigung aufgehoben werden könne. Die städtische»Abgeordneten bestanden darauf, die Aufhebung für nothwendig zu erklären, undje streitiger ihnen die Frage erschien, ob für die Aufhebung solcher BefreiungenEntschädigung gefedert werden könne, um so weniger wollte» sie diese im Grund-gesetze ausdrücklich verheißen. Auch dieser Zwiespalt ward ausgeglichen; nach lan-gem Streite kam statt des Können das Sol'cn in die VerfastungSurkunde (tz. 3g)und im Einvcrständniß mit den Stände» sollte künftig eineangemessene" Ent-schädigung bestimm! werden. So abweichend die Ansichten über jene Gegenständewaren, welche die Sonderinteresscn dcr Stände berührten, so einig waren sie ilbereine Satzung des Entwurfs, die das Bewilligungsrecht in die engste» Schrankenschloß und weniger gewährte, als die Landstände Sachsens früher vertragsmäßigbesessen hatten. Den Störungen und Hemmungen, die eine verweigerte oder ver-zögerte Bewilligung herbeiführen muß, wollte der Entwurf (h. 114116) durchdie Bestimmung begegnen, daß dle Regierung in einem solchen Falle die nach ihrcrAnsicht zum Staatsdienste unbedingt nöthigen Summen bis zum nächsten Land-tage erheben solle. Die Stände mochten von der Ansicht ausgehen, daß der Re-gierung bei solchem Zwiespalt daS verfassungsmäßige Mittel einer Auflösung derKammer übrig bleibe. Auch dieser Anstoß wurde durch die Nachgiebigkeit der Re-gierung entfernt, und die Bcrsaffungsurkunde l§. 96103) hat das volle Bewilli-gungsrecht der Stände ausgesprochen. Die kirchlichen Verhältnissen gaben gleich-falls Anlaß zu wichtigen Erörterungen. Die Stände wiederholten schon im Apr.ihre frühern Anträge auf wesentliche Abänderungen der Verordnung von, 19. Febr.18L7, und vereinigten sich in dem Wunsche, die AmtSbesugmssc der geistlichenVrhörden, der protestantischen sowol als der katholischen, auf rein kirchliche Ge-genstände zurückzuführen und ihnen alle Gerichtsbarkeit zu nehme». Bei den Be-rathungen über den Entwurf, dcr in seinen allgemeinen Satzungen (§. 5355)die Verhältnisse der katholischen Kirche zur Staatsgewalt unbestimmt ließ, tratenwichtigere Fragen hervor. Jene Verhältnisse wurden zwar nicht so genau geord-net, als es in dem kuchesstschcn SkaatSgrurst-gesetz und später in Braunschweig undHauover geschehen ist, aber die auf den Antrag der Stände aufgenommene Be-stimmung der sächsischen Werfassungsurkunde (H. 57), welche die geistlichen Be-hörden aller Eonfessionen dem Ministerium des Cultus unterordnet, gab dochBürgschaft gegen Ausschreitungen der hierarchischen Gewalt. Das von den Stän-den einstimmig verlangte ausdrückliche Verbot der Errichtung neuer Klöster undder Ausnahme geistlicher Orden und insbesondere der Jesuiten, brachte in die säch-sische Verfassung (tz. 56) eine staatsrechtliche Eigenthümlichkeit. Unter den Ge-währleistungen der Verfassung vermißten die städtischen Abgeordneten einen vonden Kammern gewählten beständigen Ausschuß, der während dcr dreijährigen Zwi-schenzeit von einer Stäudcvcrsammlung zur andern die Rechte dcr Stände bewahre.Sie gaben ihre Meinung gegen die Einwürfe dcr Ritterschaft nicht auf, abrr ,eweniger der Antrag unterstützt ward, um so leichter mußte er fallen.') Nach demMuster des würtemdcrgischen Grundgesetzes führte dcr Entwurf dcr VerfaffungS-

") V.rgl.Mittheilungen", Nr. 2121.